Nach § 26 ATV wird den Pflichtversicherten die Möglichkeit eröffnet, durch Entrichtung eigener Beiträge unter Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung nach dem AVmG bei der für sie zuständigen Zusatzversorgungseinrichtung eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung aufzubauen.

Da sich die freiwillige Versicherung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung bewegt, ist der Personenkreis, der eine freiwillige Versicherung begründen und in diesem Rahmen die steuerliche Förderung in Anspruch nehmen kann, begrenzt.[1] Nach § 26 ATV wird die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung nur den pflichtversicherten Beschäftigten eröffnet. Eine freiwillige Versicherung von Ehegatten, die selbst nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, ist daher nicht möglich. Diese Ehegatten können also nicht im Wege der freiwilligen Versicherung die mittelbare steuerliche Förderung durch Zulagen nach § 79 Satz 2 EStG in Anspruch nehmen.

Die freiwillige Versicherung wird auf schriftlichen Antrag des Pflichtversicherten begründet, der vom Arbeitgeber an die zuständige Zusatzversorgungseinrichtung weitergeleitet wird.

Der Beschäftigte kann die freiwillige Versicherung auf Antrag auch nach seinem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung fortführen. Er kann dabei die steuerliche Förderung auch weiterhin in Anspruch nehmen.[2]

Der ATV sieht zwei Möglichkeiten vor, wie die Produkte im Rahmen der freiwilligen Versicherung ausgestaltet sein können. Die eine Möglichkeit ist, die freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell durchzuführen. Die zweite Möglichkeit, die als Option den Zusatzversorgungseinrichtung zur Verfügung steht, ist die Auflage einer fondsgebundenen Rentenversicherung. Anders als die kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen beabsichtigt die VBL, neben der freiwilligen Versicherung nach dem Punktemodell auch eine fondsgebundene Rentenversicherung anzubieten.

Die nähere Ausgestaltung der Produkte, die im Rahmen der freiwilligen Versicherung angeboten werden, erfolgt in den Satzungen der Zusatzversorgungseinrichtung. Bei der VBL sind die "Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell" im Anhang 2 zur Satzung niedergelegt.

[1] Vgl. Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums - IV C 4 -S 222 - 295/02 vom 05.08.2002 – Randnummer 145.
[2] Zur Frage der Reichweite des Tarifvorrangs, auf die hier nicht weiter eingegangen werden kann, vgl. Friedrich Heither, Gestaltung des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Gehaltsumwandlung (§ 1a BetrAVG) durch Tarifverträge, NZA 2001, S. 1275 ff; ders., Was bedeutet der Tarifvorbehalt im AvmG für die betriebliche Altersversorgung, Betriebliche Altersversorgung 2001, S. 720 ff; Heinz-Dietrich Steinmeyer, Die Reichweite tariflicher Regelungsmacht nach dem neuen Altersvermögensgesetz, Betriebliche Altersversorgung 2001, S. 727 ff.

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