Die freiwillige Höherversicherung nach § 26 Abs. 3 Satz 1 ATV ist in Anlehnung an das Punktemodell in der Pflichtversicherung ausgestaltet.
Im Unterschied zur Pflichtversicherung gibt es in der freiwilligen Versicherung jedoch keine Wartezeit. Ferner kennt die freiwillige Versicherung keine sozialen Komponenten.
Die eingezahlten Beiträge (ggf. einschließlich der Zulagen nach dem AVmG) werden am Ende eines jeden Jahres in Versorgungspunkte umgerechnet und dem persönlichen Versorgungskonto des Versicherten gutgeschrieben. Die Anzahl der Versorgungspunkte hängt ab von der Höhe ihres Beitrags und vom Alter des Versicherten bei der Beitragszahlung. Die Berechnung der in einem Jahr erzielten Versorgungspunkte erfolgt nach einer Formel ähnlich wie in der Pflichtversicherung. Die eingezahlten Beiträge (einschl. Zulage) werden in einem ersten Schritt durch den Regelbeitrag von 480 EUR geteilt. Die so ermittelten Versorgungspunkt sind mit dem Altersfaktor gemäß der Tabelle, die auch in der Pflichtversicherung zur Anwendung kommt, zu multiplizieren. Das Ergebnis sind die Versorgungspunkte für das jeweilige Jahr.
Ein 35-jähriger Arbeitnehmer mit einem Jahresentgelt von 30.000 EUR leistet im Jahr 2008 einen Beitrag (einschl. Zulagen) in Höhe von 4 % seines Gehalts = 1200 EUR
Berechnung der Versorgungspunkte:
1200 EUR : 480 EUR x 1,7 = 4,25 |
Beitrag : Regelbeitrag x Altersfaktor = Altersfaktor |
Berechnung der monatlichen Betriebsrente: |
4,25 VP x 4 EUR (Messbetrag) = 17,00 EUR monatliche Betriebsrente |
ggf. zuzüglich Bonuspunkte |
Werden durch die Kapitalanlage Erträge erwirtschaftet, die über die bereits einkalkulierte Verzinsung hinausgehen, entstehen - nach Abzug der Kosten - Überschüsse, die für soziale Komponenten und anschließend für die Ausschüttung von Bonuspunkten verwendet werden.
Bei Eintritt des Versicherungsfalls sind alle Versorgungspunkte zu addieren und mit dem Messbetrag 4 EUR zu multiplizieren. Das Ergebnis ist die monatliche Rente.
In der Tabelle der Altersfaktoren ist bereits eine Verzinsung von 3,25 % in der Ansparphase und 5,25 % in der Leistungsphase einkalkuliert. Diese vorweggenommene Verzinsung entspricht einem Anteil von etwa 25 % der nach der Tabelle ermittelten Leistungen. Die Leistungen können daher nur in Höhe von 75 % garantiert werden.
Leistungen werden gewährt als Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und als Hinterbliebenenrenten. Der Versicherungsfall tritt entsprechend dem Versicherungsfall in der Pflichtversicherung ein. Der Versicherte hat die Möglichkeit das Erwerbsminderungsrisiko und/oder die Hinterbliebenenversorgung auszuschließen. In diesem Falle erhält er einen Zuschlag zu den Versorgungspunkten.
Wird die Betriebsrente vorzeitig in Anspruch genommen müssen Abschläge in Kauf genommen werden. Der Rentenabschlag beträgt 0,3 % für jeden Monat, den die Rente vorzeitig in Anspruch genommen wird. Bei der Rente wegen Erwerbsminderung sind die Abschläge auf maximal 10,8 % begrenzt.