BVerfG, Beschluss v. 11.12.2019, 1 BvR 3087/14
Die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst ist wegen der Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften grundgesetzwidrig.
Sachverhalt
Im öffentlichen Dienst erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Renteneintritt grds. eine Zusatzversorgung über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Bei Eheleuten wurde diese nach deren günstigeren Steuerklasse berechnet, wenn sie nach § 56 Abs. 1 Satz 4 der Satzung der VBL in der damals geltenden Fassung (VBLS a. F.) einen entsprechenden Antrag stellten. Im vorliegenden Fall bezog der Beschwerdeführer seit 1998 eine solche Zusatzrente; dieser war die für Unverheiratete geltende Steuerklasse I/0 zugrunde gelegt worden. Der Beschwerdeführer begründete im Jahre 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Darüber hatte er die VBL im Oktober 2006 unterrichtet. Nachdem er im Jahr 2011 eine Neuberechnung seiner Rente ab dem Zeitpunkt der Verpartnerung wie für Eheleute beantragte, leistete die VBL eine Nachzahlung – allerdings nur für den Zeitraum ab der Mitteilung über die Verpartnerung. Eine Nachzahlung für davor liegende Zeiträume wurde mit der Begründung abgelegt, dass hierfür ein entsprechender Antrag fehle.
Nachdem die Klage auf eine höhere Zusatzrente für die Zeit davor in allen Instanzen erfolglos blieb, erhob er Verfassungsbeschwerde.
Die Entscheidung
Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.
Nach Auffassung des BVerfG verletzten die angegriffenen Urteile den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Das Gericht führte hierzu aus, dass die Fachgerichte zwar zutreffend davon ausgegangen seien, dass verpartnerte Versicherte bei der Berechnung der Zusatzrente so zu behandeln seien wie Verheiratete; allerdings durfte dies nicht von einem Antrag abhängig gemacht werden; denn verpartnerte Versicherte hätten damals nicht erkennen können, dass sie diesen Antrag hätten stellen müssen, da sich die Antragsregel weder auf sie bezog noch die damals herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Fachliteratur eine Gleichstellung für geboten hielt. Somit verstoße hier die formal gleiche Anforderung, einen Antrag auf eine günstigere Berechnung der Zusatzrente zu stellen, gegen Art. 3 GG und führe zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung, die rückwirkend zu beseitigen sei. Der Beschwerdeführer könne somit verlangen, dass seine Versorgungsrente unter Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse III/0 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Begründung seiner eingetragenen Lebenspartnerschaft neu berechnet wird.