2.1 Vorbemerkung und Überblick über die Zeitzuschläge
Wird der Beschäftigte aufgrund der Eigenart des Betriebs auch an Wochenenden, Feiertagen oder nachts zur Arbeit herangezogen, erhält er neben seinem Entgelt Zeitzuschläge.
Die Verpflichtung, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit usw. zu leisten, ergibt sich aus § 6 Abs. 5 TVöD. Besonderheiten bestehen bei Teilzeitbeschäftigten. Sie müssen Überstunden und Mehrarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft nur leisten, wenn dies im Arbeitsvertrag entsprechend vereinbart ist oder der Beschäftigte im Einzelfall der Ableistung solcher Dienste zustimmt.
Die in den bis 30.9.2005 gültigen Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (z. B. § 35 BAT) enthaltenen komplizierten Zuschlagsregelungen haben mit Inkrafttreten des TVöD eine gewisse Vereinfachung erfahren:
- Der Zeitzuschlag von 50 % für Feiertage, die auf einen Sonntag fallen, wurde gestrichen.
- Gleiches gilt bezüglich der Zeitzuschläge für Oster- und Pfingstsamstag.
- Oster- und Pfingstsonntag – rein kirchliche Feiertage – sind zuschlagsrechtlich wie die sonstigen Sonntage zu behandeln und werden nicht mehr den Feiertagen gleichgestellt.
- Auch die Sonderregelung für "nicht dienstplanmäßige" Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeit ("Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit, die der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit nicht unmittelbar vorangeht oder folgt", § 16a Abs. 2 Unterabs. 1 BAT) wurde ersatzlos gestrichen.
§ 8 TVöD sieht folgende Zeitzuschläge vor:
Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde
a) für Überstunden |
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- in den Entgeltgruppen 1 bis 9
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30 %, |
- in den Entgeltgruppen 10 bis 15
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15 %, |
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b) für Nachtarbeit |
20 %, |
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c) für Sonntagsarbeit |
25 %, |
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d) für Feiertagsarbeit |
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135 %, |
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35 %, |
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e) für Arbeit am 24.12. und am 31.12. jeweils ab 6 Uhr |
35 %, |
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f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt, |
20 % |
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des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe nach Maßgabe der Entgelttabelle. |
Im Besonderen Teil Krankenhäuser (§ 50 BT-K, entspricht § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f TVöD-K) sind für die Angestellten in Krankenhäusern abweichende Zeitzuschläge für Samstagsarbeit und mit Wirkung bis zum 28.2.2018 für Nachtarbeit vorgesehen.
Der Anspruch auf Zeitzuschläge besteht nicht nur für volle Arbeitsstunden. Angefangene Stunden sind mit dem entsprechenden Stundenanteil zu berücksichtigen.
2.2 Zeitzuschläge für Überstunden
2.2.1 Zuschlagspflichtige Überstunden
2.2.1.1 Überstunden nach der tariflichen Grundregelung
Überstunden sind "die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die … für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden" (§ 7 Abs. 7 TVöD).
Werden diese zusätzlich geleisteten Stunden jedoch innerhalb eines wöchentlichen Arbeitszeitkorridors bzw. einer täglichen Rahmenzeit geleistet, so liegen zuschlagspflichtige Überstunden nicht vor (§ 7 Abs. 8 Buchst. a und Buchst. b TVöD). Bezüglich der Einzelheiten zum Begriff der Überstunden wird auf die Ausführungen im Beitrag "Arbeitszeit", dort "Überstunden" verwiesen.
2.2.1.2 Überstunden bei Wechselschicht- oder Schichtarbeit
Der Tarifvertrag enthält in § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD eine abweichende Definition des Begriffs der Überstunden bei Wechselschicht- oder Schichtarbeit:
Zitat
Abweichend von Abs. 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die
Zitat
c. im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden, angeordnet worden sind.
Das BAG hat in zwei wichtigen Urteilen den Begriff der "Überstunden" bei Ableistung von Wechselschicht- oder Schichtarbeit im Anwendungsbereich des TVöD/TV-L konkretisiert. Nach Auffassung des BAG ist die Vorschrift "sprachlich wenig verständlich" und ergebe nur bei folgender Lesart Sinn:
Zitat
Abweichend von Abs. 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden hinaus angeordnet worden sind, und/oder die im Schichtplan vorgesehenen (festgesetzten) Arbeitsstunden, die – bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (i. S. v. § 6 Abs. 1) – im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden.
Die Formulierung "und/oder" verdeutlicht, dass in der genannten Vorschrift zwei Sachverhalte geregelt sind:
- die Anordnung von Arbeitsstunden über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden hinaus sowie
- die Anordnung "geplanter" Überstunden, nämlich dienstplanmäßig festgesetzter Stunden, die im Schichtplanturnus bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit i. S. v. § 6 Abs. 1 TVöD nicht ausgeglichen werden.
"Ungeplante" Überstunden (1. Alternative des § 7 Abs. 8 Buchst. c)
Hinsichtlich der 1. Alternative der genannten Vorschr...