Nach § 2 Abs. 1 ZuwendungsTV sind als Zuwendung grundsätzlich 100 % der Urlaubsvergütung auszuzahlen, die dem Angestellten zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Monats September in Erholungsurlaub gewesen wäre (§ 2 des ZuwendungsTV).
In den neuen Bundesländern besteht Anspruch nur auf 75 % der Urlaubsvergütung.
3.1 Die Entdynamisierung der Zuwendung
Mit dem Ziel, die Tariferhöhungen 1994 für die Arbeitgeber weitgehend kostenneutral zu gestalten, wurde die Weihnachtszuwendung "entdynamisiert". D.h., sie nimmt zumindest für die Jahre 1994 bis zum 31.01.2005 nicht an den allgemeinen Tariferhöhungen teil.
Von den Tarifvertragsparteien war beabsichtigt, das Weihnachtsgeld in Höhe der 1993 gezahlten Zuwendung festzuschreiben.
Geschaffen wurde jedoch folgende Tarifregelung:
Wegen der seit 11. März 1994, zuletzt mit der Tarifänderung des Jahres 2003 vereinbarten Festschreibung der Zuwendung beträgt, abweichend von Abs. 1 Unterabs. 1 S. 1, der Bemessungssatz für die Zuwendung 82,14 % (vgl. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 2 Zuwendungs-TV).
In den neuen Bundesländern liegt der Bemessungssatz bei derzeit 61,60 % der Urlaubsvergütung.
Nach dem Tarifwortlaut sind damit alle Bestandteile der Weihnachtszuwendung anteilig zu kürzen, auch Vergütungsbestandteile (z.B. Wechselschicht- und Schichtzulagen), die im Rahmen der Tarifänderungen seit 1994 nicht erhöht worden sind! Aufgrund dieser Regelung ist die Weihnachtszuwendung seit 1994 für viele Mitarbeiter niedriger als die Zuwendung des Jahres 1993!
Der Bemessungssatz von 98,04 % für die Zuwendung 1994 (BAT) ergibt sich durch Herausrechnen der 1994 beschlossenen Vergütungserhöhung von 2 % und basiert auf der Formel: (100 : 102) x 100 = 98,04.
Bei allgemeinen Vergütungserhöhungen in den Folgejahren ändert sich der Bemessungssatz entsprechend dieser Formel. Infolge der vereinbarten Tariferhöhung beträgt der Bemessungssatz
- ab 1.9. 2001 nur noch 85,80 %; in den neuen Bundesländern 64,35 %
- für Angestellte der Vergütungsgruppe X - IVa ab 1.1.2003, für Angestellte der Vergütungsgruppe III - I ab 1.4.2003 nur noch 83,79 %, in den neuen Bundesländern 62,84 %
ab Januar 2004 nur noch 82,96 %, in den neuen Bundesländern 62,22 %
ab Mai 2004 nur noch 82,14 %, in den neuen Bundesländern 61,60 % der Urlaubsvergütung.
(für Auszubildende ab Mai 2004 83,20 %, in den neuen Bundesländern 62,41 % der Urlaubsvergütung.)
3.2 Der Kinderzuschlag zur Zuwendung
Die Zuwendung erhöht sich um 25,56 EUR für jedes Kind, für das dem Angestellten für den Monat September Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zugestanden hat oder ohne Berücksichtigung vorrangig berechtigter Personen oder kindergeldähnlicher Leistungen zugestanden hätte (§ 2 Abs. 3 Unterabs. 1 Zuwendungs-TV). (Einzelheiten siehe unter Kindergeldanspruch)
Sind beide Partner im öffentlichen Dienst beschäftigt und damit grundsätzlich anspruchsberechtigt, so wird der Zuschlag nur einmal und zwar an denjenigen gewährt, der das Kindergeld tatsächlich erhält.
Teilzeitbeschäftigten steht der Kinderzuschlag anteilig zu (§ 2 Abs. 3 Unterabs. 2 Zuwendungs-TV).
3.3 Anteilige Gewährung
Hat der Angestellte nicht während des ganzen Kalenderjahres Bezüge von demselben Arbeitgeber erhalten, vermindert sich die Zuwendung um 1/12 für jeden Kalendermonat, für den er keine Bezüge erhalten hat.
Der Mitarbeiter wird zum 1.9.1999 erstmals in den öffentlichen Dienst eingestellt. Er hat Anspruch auf 4/12 der Zuwendung.
Gemindert wird nur für jeweils volle Monate, in denen ein Anspruch auf Bezüge nicht bestand.
Wurde der Mitarbeiter bereits am 25.8.1999 eingestellt, stehen ihm 5/12 der Weihnachtszuwendung zu.