1 Einleitung, Auswirkungen der Kündigung des Zuwendungstarifvertrages durch den Bund und die TdL

Die Zuwendung ist eine Leistung, die der Arbeitgeber als zusätzliches Entgelt für die im Bezugsjahr erbrachte Arbeitsleistung auszahlt, die aber zugleich einen Anreiz zur Erbringung zukünftiger Betriebstreue geben soll.[1]

Sie ist also sowohl vergangenheitsbezogen als auch zukunftsbezogen.

Anspruch auf die Zuwendung haben - bei Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen - grundsätzlich alle Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT fallen.

Mit Schreiben vom 25. Juni 2003 hat jedoch die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) den Zuwendungstarifvertrag zum 30. Juni 2003 gekündigt. Der Bund hat mit Schreiben vom 30. Juni 2003 diesen Schritt nachvollzogen. Eine Kündigung des Tarifvertrages durch die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) ist bisher noch nicht erfolgt. Bezüglich der Auswirkungen der Kündigung des Zuwendungstarifvertrages auf die beim Bund, bei den Mitgliedern der TdL und bei nicht tarifgebundenen BAT-Anwendern beschäftigten Mitarbeiter - insbesondere der Möglichkeit, bei neueingestellten Mitarbeitern den Anspruch auf Zuwendung auszuschließen oder eine geringere Höhe zu vereinbaren - wird auf die Ausführungen in Arbeitsvertrag Umsetzung der Kündigung der TV betreffend Zuwendung und Urlaubsgeld verwiesen.

2 Anspruchsvoraussetzungen

Der Angestellte erhält im Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er

  1. am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und nicht für den ganzen Monat Dezember ohne Vergütung zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit beurlaubt ist,
  2. seit dem 1. Oktober ununterbrochen als Angestellter, Arbeiter, Beamter, Richter, Soldat auf Zeit, Berufssoldat, Arzt im Praktikum, Auszubildender, Praktikant, Schülerin/Schüler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe oder Hebammenschülerin/Schüler im öffentlichen Dienst gestanden hat oder

    im laufenden Kalenderjahr insgesamt 6 Monate bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis gestanden hat oder steht und

  3. nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet,

    § 1 des TV über eine Zuwendung für Angestellte (Zuwendungs-TV).

2.1 Bestehen eines Arbeitsverhältnisses

Der Arbeitnehmer muss am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen. Entscheidend ist der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses. Auf die tatsächliche Arbeitsleistung kommt es nicht an.

 
Hinweis

Damit haben nach dem BAT auch Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis wegen der Ableistung des Grundwehrdienstes oder wegen Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem BErzGG ruht, grundsätzlich Anspruch auf Weihnachtszuwendung. (siehe auch "Höhe der Weihnachtszuwendung ")

Auf den Umfang der Beschäftigung kommt es nicht an. Wird das Arbeitsverhältnis einer Teilzeitkraft vom BAT erfasst, besteht bereits aus dem Zuwendungs-TV Anspruch auf Weihnachtszuwendung.

Geringfügig beschäftigte Teilzeitkräfte, deren Arbeitsverhältnis nach § 3n BAT a.F. bis 31.12.2001 aus dem Geltungsbereich des BAT ausgenommen war, konnten sich in der Regel auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen.

 
Praxis-Tipp

Der bis 31.12.2001 gültige Ausschluss der geringfügig Beschäftigten von tariflichen Jahressonderzahlungen, wie z.B. der Zuwendung des BAT, verstieß nach der Rechtsprechung des EuGH gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit und ist damit unwirksam.[1]

Damit hatten geringfügig Beschäftigte auch in der Zeit vor dem 1.1.2002 Anspruch auf Zuwendung!

2.2 Beschäftigung im öffentlichen Dienst

Der Angestellte muss seit dem 1. Oktober ununterbrochen "im öffentlichen Dienst" gestanden haben.

 
Praxis-Tipp

Wechselt der Arbeitnehmer innerhalb des öffentlichen Dienstes den Arbeitgeber, so ist dies unschädlich.

Dem § 1 Zuwendungs-TV liegt der "Gedanke der Einheit des öffentlichen Dienstes" zugrunde.[1]

Öffentlicher Dienst im Sinne des § 1 Zuwendungs-TV ist eine Beschäftigung

  1. beim Bund,

    bei einem Land,

    bei einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder

    bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehört,

  2. bei einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die diesen Tarifvertrag, den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet

    (Protokollnotiz Nr. 2 zu § 1 Zuwendungs-TV).

 
Praxis-Beispiel

Wird ein bisher bei einer Kommune oder bei einer Einrichtung/einem Betrieb, die/der der VkA angehört, beschäftigter Mitarbeiter spätestens am 1.12. eingestellt, so ist Weihnachtsgeld zu zahlen. (vgl. "Höhe ")

Der Anspruch besteht dagegen nicht, wenn der Mitarbeiter vorher bei einem nicht an den BAT gebundenen Arbeitgeber (z.B. beim DRK oder einer caritativen Einrichtung) beschäftigt war.

Die Definition des Begriffes "öffentlicher Dienst" im Zuwendungs-TV deckt sich mit dem in § 20 Abs. 2 Buchst. a und c BAT (Dienstzeit) enthaltenen Begriff.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in "Dienstzeit" verwiesen.

Der M...

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