Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nehmen verschiedene privatrechtliche Einrichtungen – Stiftungen, eingetragene Vereine usw. – öffentliche Mittel in Anspruch.

Nach den Bewilligungsauflagen der Zuwendungsgeber, insbesondere der Bundesrepublik Deutschland, unterliegen diese Einrichtungen einem Besserstellungsverbot gegenüber den Regelungen des öffentlichen Dienstes, vor allem des BAT, das in jedem Einzelfall einzuhalten ist.

Das Besserstellungsverbot bindet die Einrichtung lediglich intern. Eine normative Tarifbindung an den BAT entsteht dadurch nicht. Selbst eine individualrechtliche Einbeziehung des gesamten BAT ist nicht zwingend.

Auch die Zuwendungsempfänger sind BAT-Anwender. Die Ausführungen in "BAT-Anwender" gelten damit sinngemäß.

Bei Zuwendungsempfängern ergibt sich die einschlägige BAT-Fassung – in der Regel "Bund/Land" – aus dem Zuwendungsbescheid. Selbstverständlich muss auch in diesen Fällen die BAT-Fassung im Arbeitsvertrag festgelegt werden.

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