Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit:
a) |
die normale Arbeitszeit für Nachtarbeiter im Durchschnitt acht Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreitet; |
Zum Zweck von Buchstabe b) wird im Rahmen von einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten oder von Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern festgelegt, welche Arbeit unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Nachtarbeit und der ihr eigenen Risiken mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen und geistigen Anspannung verbunden ist.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen