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Nach § 127a BGB i. V. m. § 126 Abs. 4 BGB wird die Schriftform bei einem gerichtlichen Vergleich durch Aufnahme der Erklärungen in das nach den Vorschriften der ZPO errichtete Protokoll gewahrt. Dies gilt auch dann, wenn der Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen und das Zustandekommen des Vergleichs durch Beschluss des Gerichts festgestellt wird.[1]

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