Edith Gräfl, Manfred Arnold
Rz. 116a
Bis zum 31.12.2024 bedurfte auch eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, da § 14 Abs. 4 TzBfG die elektronische Form nicht ausschließt. Die Textform ist hingegen bis zum 31.12.2024 auch für auf das gesetzliche Regelrentenalter abstellende Altersgrenzenvereinbarungen ausgeschlossen.
Dies wurde durch Art. 63 des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes mit Wirkung zum 1.1.2025 geändert. Nach dem neu in § 41 SGB VI eingefügten Absatz 2 findet das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG auf Altersgrenzenvereinbarungen, die auf das gesetzliche Regelrentenalter bezogen sind, keine Anwendung mehr, vielmehr kann eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze auch in Textform getroffen werden. Für auf das Regelrentenalter bezogene Altersgrenzenvereinbarungen sieht der Gesetzgeber es nicht (mehr) für geboten an, diese dem strengen Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG zu unterwerfen, da solche Altersgrenzenregelungen weit verbreitet und häufig in einschlägigen Tarifverträgen enthalten sind. Unterfällt das Arbeitsverhältnis insgesamt einem derartigen einschlägigen Tarifvertrag, findet das Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG ohnehin keine Anwendung. Außerdem geht der Gesetzgeber davon aus, dass bei den Arbeitnehmern regelmäßig die Erwartungshaltung besteht, dass das Arbeitsverhältnis bei Erreichen der Regelaltersgrenze endet und sie in der Regel durch Rentenleistungen abgesichert sind, sodass der mit dem Schriftformerfordernis verfolgten Warn- und Beweisfunktion weniger Bedeutung zukommt. Deshalb ermöglicht die Neuregelung, auf das gesetzliche Regelrentenalter bezogene Altersgrenzenvereinbarungen künftig in Textform abzuschließen.
Da es für die Wirksamkeit einer Befristung und damit auch einer Altersgrenzenvereinbarung auf die im Zeitpunkt der Vereinbarung bestehende Rechtslage ankommt und das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz zu § 41 Abs. 2 SGB VI n. F. keine Übergangsregelung enthält, ist § 41 Abs. 2 SGB VI n. F. nur auf Altersgrenzenvereinbarungen anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der Vorschrift, d. h. ab dem 1.1.2025, getroffen werden. Vor diesem Zeitpunkt getroffene Vereinbarungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze bedürfen zu ihrer Wirksamkeit hingegen der Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG.
Die Ausnahmevorschrift in § 41 Abs. 2 SGB VI n. F. gilt nur für auf das Regelrentenalter nach §§ 35 Satz 2, 235 SGB VI bezogene Altersgrenzenvereinbarungen, nicht hingegen für Vereinbarungen, welche die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Zeitpunkt vorsehen, z. B. zu dem Zeitpunkt, zu dem eine vorgezogene Altersrente oder eine Erwerbsminderungsrente bezogen wird oder bezogen werden kann; derartige Abreden unterliegen auch nach dem Inkrafttreten von § 41 Abs. 2 SGB VI n. F. am 1.1.2025 dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG.