Edith Gräfl, Manfred Arnold
Rz. 116b
Zur Wahrung der Textform bedarf es – anders als bei der Schriftform nicht der eigenhändigen Unterzeichnung der Vereinbarung durch die Arbeitsvertragsparteien und – anders als bei der elektronischen Form – auch keiner qualifizierten elektronischen Signatur; es genügt vielmehr die Abgabe einer lesbaren Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger.
Ein dauerhafter Datenträger ist nach § 126b Satz 2 BGB jedes Medium, das es dem Empfänger der Erklärung ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und das geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. Dies stellt sicher, dass sich die Parteien jederzeit zuverlässig über den Inhalt der Vereinbarung informieren können. Dauerhafte Datenträger in diesem Sinne sind u. a. Papier, E-Mails oder ein Computerfax.
Da eine Altersgrenzenvereinbarung der Arbeitsvertragsparteien eine vertragliche Abrede darstellt, müssen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer darauf gerichtete Erklärungen, die den Anforderungen der Textform genügen, abgeben. Erforderlich ist also z. B. die Abgabe entsprechender Erklärungen per E-Mail durch beide Arbeitsvertragsparteien. Eine einseitige, den Vorgaben des § 126b BGB entsprechende Mitteilung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis ende bei Erreichen des Regelrentenalters, genügt also nicht; erforderlich ist vielmehr eine Einverständniserklärung des Arbeitnehmers, die ebenfalls den Anforderungen des § 126b BGB entspricht. Da die Textform in § 126b BGB auf einseitige Willenserklärungen zugeschnitten ist und deshalb – anders als § 126a BGB für die elektronische Form – keine § 126a Abs. 2 BGB entsprechende Bestimmung für vertragliche Abreden enthält, müssen die Erklärungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht gleichlautend sein; sie müssen sich aber inhaltlich eindeutig aufeinander beziehen, z. B. in Form einer fortlaufenden Korrespondenz per E-Mail.
In der jeweiligen Erklärung muss die Person des Erklärenden genannt sein. Eine eigenhändige Unterschrift ist hierzu nicht erforderlich; es genügt vielmehr z. B. eine eingescannte Unterschrift oder eine Angabe der Person des Erklärenden – also von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer – im Kopf oder Inhalt des Textes.
Die jeweilige Erklärung muss der anderen Partei (Empfänger) zugehen.