Rz. 9

Mit der Verkürzung der Wochenarbeitszeit und der weitgehenden Einführung der 5-Tage-Woche, bedarf es der Umrechnung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs auf 5 Arbeitstage. Dafür ist die gesamte gesetzliche (Mindest-)Dauer des Urlaubs durch 6 zu dividieren und mit der Zahl der für den Arbeitnehmer maßgeblichen 5 Arbeitstage/Woche zu multiplizieren. Daraus ergibt sich für einen Arbeitnehmer, der an 5 Tagen in der Woche arbeitet, ein gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch von (24 : 6 × 5 =) 20 Arbeitstagen. Im Ergebnis verfügt damit ein Arbeitnehmer in der 5-Tage-Woche über einen (gleich langen) Urlaub von 4 Wochen.[1] Eine allgemein gültige Antwort auf die Frage nach dem Umfang des gesetzlichen (Mindest-)Urlaubs gibt es also nicht. Ist die regelmäßige Arbeitszeit auf weniger als 6 Tage pro Woche verteilt, muss der im Gesetz normierte Urlaubsanspruch immer noch auf die tatsächlichen Arbeitstage umgerechnet werden (s. auch Rz. 18 ff.). Das BAG wendet die Umrechnungsregel auch bei tariflichen Urlaubsansprüchen an, wenn keine abweichende tarifliche Umrechnungsregelung getroffen ist.[2]

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