Zwölftelung des Urlaubsanspruchs im öffentlichen Dienst

Wenn ein Arbeitsverhältnis während des Urlaubsjahres beginnt oder endet, stellt sich die Frage, wie der Anspruch auf Urlaub berechnet wird. Im öffentlichen Dienst besteht die Besonderheit, dass der TVöD und der TV-L eigene tarifliche Regelungen zur sog. Zwölftelung enthalten und das Zusammenspiel zwischen diesen tariflichen Regelungen und der gesetzlichen Regelung im Bundesurlaubsgesetz beachtet werden muss.

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt nach § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) bei einer 5-Tage-Woche 20 Tage. Nach § 5 Abs. 1 BUrlG („Teilurlaub“) haben Beschäftigte einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, wenn sie vor der 6-monatigen Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden oder wenn sie nach Erfüllung der Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.

Regelung zur Zwölftelung im TVöD und TV-L

Die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes weichen von der gesetzlichen Regelung folgendermaßen ab: Nach § 26 Abs. 1 TVöD bzw. § 26 Abs. 1 TV-L haben Beschäftigte bei einer 5-Tage-Woche in jedem Kalenderjahr Anspruch auf 30 Tage Erholungsurlaub. Wenn das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres beginnt oder endet, steht den Beschäftigten nach § 26 Abs. 2 TVöD bzw. TV-L als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses 1/12 des Urlaubsanspruchs zu. Die Zwölftelungsregelung des TVöD bzw. TV-L differenziert also nicht danach, wann innerhalb des Urlaubsjahres das Arbeitsverhältnis beginnt oder endet. Vielmehr erhält der Beschäftigte für jeden Monat des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubs.

Gesetzlicher Urlaubsanspruch darf nicht unterschritten werden

Wenn beim Zusammenspiel der Regelungen Ergebnisse eintreten, nach denen die tarifliche Regelung im Vergleich zur gesetzlichen Regelung für den Beschäftigten schlechter ist, erhält der Beschäftigte abweichend von der tariflichen Berechnung mindestens den gesetzlichen Urlaubsanspruch.

Ergibt also die Zwölftelungsregelung nach § 26 Abs. 2 Buchst. b TVöD bzw. TV-L einen geringeren Urlaubsanspruch als es der Mindesturlaubsanspruch nach dem BUrlG vorsieht, so ist die TVöD-Regelung nicht anwendbar. Dies ergibt sich aus § 26 Abs. 2 Buchst. b, Halbsatz 2 TVöD bzw. TV-L.

Beispiel: Beginn des Arbeitsverhältnisses in der ersten Jahreshälfte

Ein Beschäftigter beginnt am 15.5. sein Arbeitsverhältnis in der 5-Tage-Woche. Sein Urlaubsanspruch nach TVöD beträgt 7/12 = 17,5, aufgerundet 18 Arbeitstage. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt jedoch nach Ablauf der Wartezeit am 14.11. 20 Arbeitstage, sodass dem Beschäftigten ab dem 15.11. der gesamte gesetzliche Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen zusteht.

Beispiel: Ende des Arbeitsverhältnisses in der zweiten Jahreshälfte

Mit einem Beschäftigten, der in der Woche 5-Tage arbeitet, wird ein Aufhebungsvertrag geschlossen. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des 31.7. Die Wartezeit ist erfüllt. Nach der tariflichen Berechnung besteht ein Anspruch auf 7/12 des tariflichen Anspruchs von 30 Tagen, mithin 17,5, aufgerundet 18 Urlaubstage. Nach der Berechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs hat der Beschäftigte jedoch Anspruch auf den vollen gesetzlichen Anspruch von 20 Urlaubstagen nach § 3 BUrlG. Dieser gesetzliche Anspruch geht vor.


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