(1) Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Königreich der Niederlande werden abweichend von § 39d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs bei in der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wie folgt in Steuerklassen eingereiht:
1. |
In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die
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2. |
In die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllt sind und der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn in der Bundesrepublik Deutschland bezieht. |
(2) Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Königreich der Niederlande bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahrs eine Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen; dabei sind die Vorschriften des § 41 b Abs. 1 Satz 2 bis 7 und Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sinngemäß anzuwenden.
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