Elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen
Die Abschaffung der elektronischen Transfer-Identifikations-Nummer (eTIN) wurde mit dem Ende des Veranlagungszeitraums 2022 beschlossen. Ab dem VZ 2023 muss die steuerliche Identifikationsnummer für die elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen angegeben werden.
Mitteilung der Identifikationsnummer an den Arbeitgeber
Wenn der Arbeitnehmer trotz Aufforderung pflichtwidrig seine Identifikationsnummer nicht mitgeteilt hat, teilt das zuständige Finanzamt diese auf formlose schriftliche Anfrage des Arbeitgebers mit. Bei der Anfrage müssen Namen, Geburtsdatum sowie die Anschrift des Arbeitnehmers angegeben werden. Das BMF-Schreiben erläutert, wann eine Pflichtwidrigkeit vorliegt.
Außerdem kann der Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer ihn hierzu bevollmächtigt hat, generell die Zuteilung bzw. die Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer des Arbeitnehmers beim zuständigen Finanzamt beantragen.
Wenn keine Identifikationsnummer vorliegt
Legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer schuldhaft nicht vor und kann der Arbeitgeber die oben beschriebenen Verfahren nicht erhalten, hat er regelmäßig die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln. Das gilt insbesondere für
- Betriebsrentner und Versorgungsempfänger, die im Ausland ansässig sind,
- Arbeitnehmer - insbesondere auch aus dem Ausland -, die nur für kurze Zeit vom Arbeitgeber beschäftigt werden,
- Zahlungen an Sterbegeldempfänger,
- Arbeitnehmer, die sich weigern, dem Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer mitzuteilen.
Nur in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer die fehlende Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer nicht zu vertreten hat oder der Arbeitgeber aufgrund von technischen Störungen die steuerliche Identifikationsnummer nicht abrufen kann, kann der Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung die voraussichtliche Steuerklasse längstens für drei Kalendermonate zu Grunde zu legen.
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
12.6655
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
7.390
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
6.442
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.1826
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.049
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Offenlegung der Jahresabschlüsse bis zum 2.4.2024
2.826
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.606
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.195
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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
1.97239
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1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
1.471
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Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
20.12.2024
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Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
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Von Luftfahrtunternehmen gewährte unentgeltliche oder verbilligte Flüge
17.12.2024
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AdV von auf § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG gestützten Bescheiden
17.12.2024
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Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
16.12.2024
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Finanzämter wahren Weihnachtsfrieden
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Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024
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Umsatzbesteuerung der in Luxemburg ansässigen Unternehmer
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Anwendungsschreiben zur Mitteilungsverordnung ab 2025 neugefasst
13.12.2024
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Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung für Stichtage ab 1.1.2025
13.12.2024
Das Finanzamt gibt keine Informationen heraus, dort beruft man sich auf bereits mit eTin übermittelte Lohnsteuerbescheinigungen, wo nach dem Zeitraum 2022 die Steueridentifikationsnummer nicht vorliegt. Nur für solche "Altfälle" wird die Steuer-ID an den Arbeitgeber übermittelt.