Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des Arbeitnehmers bei grober Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Ein als Bauleiter beschäftigter Arbeitnehmer handelt grob fahrlässig, wenn er einem Bauherrn oder den mit der Bauausführung betrauten Handwerkern gestattet, an einem von ihm zu beaufsichtigenden Bauvorhaben Arbeiten durchzuführen, mit denen von den genehmigten Plänen in für die Sicherheit und Standfestigkeit des Bauwerks erheblicher Weise abgewichen wird. Wird wegen eines dadurch entstandenen Unfalls der Arbeitgeber von der Berufsgenossenschaft in Anspruch genommen, kann er von dem Arbeitnehmer Ausgleich in voller Höhe verlangen.
Orientierungssatz
1. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, wenn das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten mußte und wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden.
2. Bei grober Fahrlässigkeit handelt es sich um eine Sorgfaltspflichtverletzung in ungewöhnlich hohem Maße, wobei eine grobe und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung gegeben sein muß, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 BGB erheblich übersteigt.
Normenkette
BAT § 14; BGB §§ 831, 823; StGB § 222; BGB § 840 Abs. 2
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 20.12.1983; Aktenzeichen 8 Sa 89/83) |
ArbG Celle (Entscheidung vom 19.04.1983; Aktenzeichen 1 Ca 649/82) |
Tatbestand
Der Beklagte war vom 1. Januar 1951 bis zum 30. Juni 1976 als Bauleiter bei der Klägerin, einem gemeinnützigen Unternehmen für die Entwicklung des ländlichen Raumes, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war kraft Parteivereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Mit Rundschreiben vom 24. Oktober 1973 teilte die Klägerin ihren Mitarbeitern mit:
"Wie bereits verschiedentlich mündlich bekanntgegeben wurde, hat sich die Geschäftsführung entschlossen, von dem Abschluß einer Haftpflichtversicherung abzusehen. Die Geschäftsführung wird ihrerseits keinen Mitarbeiter, der im Zuge seiner dienstlichen Obliegenheiten einen Schaden anrichtet, im Wege des Schadensersatzes in Anspruch nehmen, sofern nicht das Verschulden über die leichte Fahrlässigkeit hinausgeht...." Die Klägerin hatte Anfang 1976 den Neubau eines Milchviehstalles auf dem Hofgrundstück des Landwirts T durchzuführen. Ihr oblagen die Bauplanung sowie die Baubetreuung. Die Maurerarbeiten führte der Bauunternehmer E aus. Der Beklagte war für die Bauleitung zuständig.
Nach der genehmigten Bauplanung war vorgesehen, daß im Innenraum des Stallgebäudes nahe den Außenwänden zwei Güllekanäle mit einer Tiefe von jeweils einem Meter verlaufen sollten. Die Wände dieser Kanäle sollten aus 24 cm starken Kalksandsteinen und Zementmörtel gemauert werden. Nachdem die Außenfundamente des Stallgebäudes eingebracht waren, verlangte der Landwirt T, die Güllekanäle tiefer als geplant anzulegen. Im Einverständnis mit dem Beklagten sollte T selbst den Aushub von zwei Metern Tiefe durchführen. Er hob daraufhin die Güllekanäle ohne die erforderliche Nachtragsbaugenehmigung aus.
Am Abend des 3. Mai 1976 besichtigten der Beklagte und der Bauunternehmer E gemeinsam die Baustelle und stellten fest, daß die Güllekanäle bis zu einer Tiefe von zwei Metern ausgeschachtet waren, die Sohle bereits gegossen und mit der Herstellung des Mauerwerkes begonnen war. Der Beklagte und E waren darüber einig, daß die Mauern der Güllekanäle nach der Vertiefung statisch unzureichend waren. Der Beklagte besuchte die Baustelle nochmals am 4. und 6. Mai 1976. Am 6. Mai 1976 war ein Güllekanal bis zur vollen Höhe von zwei Metern aufgemauert.
Am 10. Mai 1976 waren die Güllekanäle im wesentlichen fertiggestellt. Alle Seitenwände waren nunmehr bis zu einer Höhe von zwei Metern gemauert. Am Abend desselben Tages ließ der Landwirt T den Bereich zwischen den Güllekanälen, den sog. Laufgang, bis zur Höhe von einem Meter mit Erde verfüllen. Zuvor waren die Seitenwände der Güllekanäle mit Rundhölzern ausgesteift worden.
Am 11. Mai 1976 sollten die Arbeiten am Außenmauerwerk des Stalles fortgesetzt werden. Da die erforderlichen Steine noch nicht abgeladen waren, entschlossen sich die Maurer des Bauunternehmers E, in der Zwischenzeit die Innenwände der Güllekanäle zu verputzen, obwohl E seinem Vorarbeiter gesagt hatte, in den Kanälen solle erst geputzt werden, wenn das Gebäude überdacht sei. Die Maurer entfernten die Versteifung in einem der Güllekanäle, um ungehindert arbeiten zu können, und begannen mit den Putzarbeiten. Einige Zeit später gab die zur Stallmitte hin befindliche Kanalwand dem Druck des am Vortag verfüllten Erdreiches nach und stürzte ein. Der Maurer Johann F wurde von dem einstürzenden Mauerwerk tödlich verletzt.
Die Landesversicherungsanstalt und die Bauberufsgenossenschaft, die Leistungen an die hinterbliebene Ehefrau und die Kinder des Verunglückten erbracht hatten, haben die Klägerin und den Beklagten im Wege des Rückgriffs in Anspruch genommen. Durch seit dem 3. März 1982 rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Celle sind beide zum Teil als Gesamtschuldner verurteilt worden. Die Klägerin hat bisher an die Bauberufsgenossenschaft 14.424,39 DM und an die Landesversicherungsanstalt 15.869,91 DM gezahlt. Sie hat schriftlich am 12. Mai 1982 von dem Beklagten im Umfang der Verurteilung durch das Oberlandesgericht Ersatz verlangt.
Mit ihrer am 21. August 1982 erhobenen Klage hat die Klägerin von dem Beklagten gefordert, ihr diese an die Landesversicherungsanstalt und die Bauberufsgenossenschaft gezahlten Beträge zu erstatten. Weiter hat sie Feststellung begehrt, daß ihr der Beklagte auch diejenigen Beträge zu erstatten hat, die sie über den Betrag von 14.424,39 DM hinaus noch an die Bauberufsgenossenschaft zu zahlen hat. Sie ist der Ansicht, der Beklagte sei ihr zum Schadenersatz verpflichtet, weil er grob fahrlässig gegen die ihm obliegenden Pflichten als Bauleiter verstoßen und dadurch den Tod des Maurers F verursacht habe.
Die Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 30.294,30 DM nebst 4 % Zinsen auf 23.471,36 DM vom 1. Juni 1982 bis zum 4. April 1983 und auf 30.294,30 DM ab dem 5. April 1983 zu zahlen; 2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr über den Betrag von 14.424,39 DM hinaus die Beträge zu erstatten, die sie auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Dezember 1980 - 9 U 103/80 - an die Bauberufsgenossenschaft Hannover, 3000 Hannover 81, Hildesheimer Straße 309, zu zahlen hat. Der Beklagte hat beantragt, 1. die Klage abzuweisen; 2. widerklagend die Klägerin zu verurteilen, ihn von allen Ansprüchen, die aus Anlaß des tödlichen Unfalles des Maurers Johann F vom 11. Mai 1976 auf dem Bauvorhaben T in W gegen ihn von der Landesversicherungsanstalt Hannover und der Bauberufsgenossenschaft Hannover gerichtet worden sind und noch gerichtet werden, freizustellen. Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage sowie den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts und zur Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts.
A. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Klägerin habe keinen Anspruch gegen den Beklagten, weil sie ihrer Pflicht zum Abschluß einer Betriebshaftpflichtversicherung nicht nachgekommen sei und eine Betriebshaftpflichtversicherung den eingetretenen Schaden ersetzt hätte. Dieser Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht begründe einen Schadenersatzanspruch des Beklagten gegen die Klägerin, so daß die Widerklage begründet sei.
B. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden.
I. Sowohl die Zahlungs- als auch die Feststellungsklage sind begründet.
1. Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung des von ihr geleisteten Schadenersatzes gegen den Beklagten.
a) Neben dem Beklagten, der rechtswidrig und schuldhaft die Tatbestände von § 823 Abs. 1 BGB und von § 823 Abs. 2 BGB i. Verb. mit § 222 StGB verwirklicht hat, haftet die Klägerin aus den gleichen Anspruchsgründen jeweils i. Verb. mit § 831 BGB für den entstandenen Schaden. Im Verhältnis zwischen den Parteien ist der Beklagte jedoch allein verpflichtet. Dies folgt aus § 840 Abs. 2 BGB.
Mit dieser Bestimmung ist der Ausgleich für den Fall geregelt, daß für den aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich sind und die Haftung des einen auf wirklichem Verschulden, die Haftung des anderen auf vermutetem Verschulden beruht. Abweichend von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, nach dem Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen verpflichtet sind, trifft nach § 840 Abs. 2 BGB im Innenverhältnis die Haftung den aus wirklichem Verschulden Haftpflichtigen. Dies ist der Beklagte.
b) Die Ausgleichspflicht des Beklagten aus § 840 Abs. 2 BGB ist nicht nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs ausgeschlossen.
Es bedarf keiner Prüfung, ob der Schaden bei der Ausübung einer gefahrgeneigten Tätigkeit des Beklagten entstanden ist. Der Beklagte hat grob fahrlässig gehandelt, er ist deshalb zum Schadenersatz in voller Höhe verpflichtet. Einer Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht bedarf es nicht, der Senat kann in der Sache selbst entscheiden.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist der Senat in der Lage, den Verschuldensgrad zu beurteilen. Der Begriff des Verschuldens und der der einzelnen Arten des Verschuldens, wie einfache oder grobe Fahrlässigkeit, sind zwar Rechtsbegriffe (vgl. BGHZ 10, 14, 16 und 10, 69, 74). Die Feststellung ihrer Voraussetzungen liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet; dabei hat der Tatrichter einen nicht unerheblichen Beurteilungsspielraum. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter von den richtigen rechtlichen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist und Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG Urteile vom 13. März 1968 - 1 AZR 362/67 - und vom 7. Juli 1970 - 1 AZR 505/69 - AP Nr. 42 und 58 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers und BAGE 23, 151 = AP Nr. 63 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Dennoch kann der Senat die fehlende Beurteilung des Landesarbeitsgerichts durch seine eigene ersetzen, denn alle hierzu erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen hat das Landesarbeitsgericht festgestellt. Das Revisionsgericht kann die Beurteilung des Verschuldensgrades selbst vornehmen, wenn die Feststellungen des Berufungsgerichts ein abgeschlossenes Tatsachenbild ergeben (BAGE 9, 243, 247, 248 = AP Nr. 19 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAGE 6, 321, 345 = AP Nr. 2 zu § 1 TVG Friedenspflicht, zu II 4 der Gründe; BAG Urteil vom 12. Juli 1957 - 1 AZR 418/55 - AP Nr. 6 zu § 550 ZPO). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Unfallhergang ist entsprechend dem im wesentlichen unstreitigen Sachvortrag der Parteien vom Landesarbeitsgericht festgestellt worden. Die Feststellungen ergeben ein abgeschlossenes Tatsachenbild.
Ob das Verschulden des Beklagten als grobe Fahrlässigkeit anzusehen ist, ist nach den von der Rechtsprechung entwickelten und allgemein anerkannten Unterscheidungsgrundsätzen zu beurteilen. Hiernach liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, wenn das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten mußte und wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden (vgl. BGHZ 10, 14, 16, 17; RGZ 163, 104, 106 und 141, 129, 131). Bei grober Fahrlässigkeit handelt es sich um eine Sorgfaltspflichtverletzung in ungewöhnlich hohem Maße, wobei eine grobe und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung gegeben sein muß, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit i. S. des § 276 BGB erheblich übersteigt (BAG Urteile vom 13. März 1968 - 1 AZR 362/67 - AP Nr. 42 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, unter II 1 der Gründe, und vom 20. März 1973 - 1 AZR 337/72 - AP Nr. 72 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, unter 3 der Gründe).
Der Beklagte hat grob fahrlässig gehandelt. Er hat zugelassen, daß die Güllekanäle auf zwei Meter und damit gegenüber der genehmigten Bauplanung auf das Doppelte vertieft worden sind, ohne dafür zu sorgen, daß die Stärke der Stützmauern dieser Veränderung angepaßt wurden. Der Beklagte hat die Fertigstellung der Kanäle sowie des statisch unzureichenden Mauerwerkes verfolgt und trotz seiner Bedenken nichts veranlaßt, obwohl er dazu verpflichtet und in der Lage gewesen wäre. Als Bauleiter hatte der Beklagte im Rahmen der örtlichen Überwachung der Bauarbeiten sicherzustellen, daß die Bauausführung mit dem genehmigten Bauplan und mit der genehmigten Statik übereinstimmte. Diese Sorgfaltspflicht hat der Beklagte bereits dadurch verletzt, daß er dem Wunsch des Bauherrn T nachgebend eine von der genehmigten Bauplanung abweichende Bauausführung gestattete. Die geänderte Herstellung der Güllekanäle war auch keine nur geringfügige Änderung. Sie erforderte, wie der Beklagte wußte, eine Änderung der Statik. Der Beklagte hat sich auch über Bedenken hinweggesetzt, die sich angesichts typischer Anzeichen für eine Gefährdung jedem aufdrängen mußten. Er wußte, daß die von dem Bauherrn T hergestellten Mauern der Güllekanäle jedenfalls nach der Verfüllung des sog. Laufganges einsturzgefährdet waren, und er wußte auch, daß T weitere Bauarbeiten an den Güllekanälen ausführte. Der Beklagte hätte bei dieser Sachlage den Bauherrn T, den Bauunternehmer E und die auf der Baustelle tätigen Arbeiter unter Hinweis auf die bestehende Gefahr anweisen müssen, die gefährlichen Arbeiten in den Güllekanälen zu unterlassen. Er durfte sich nicht darauf verlassen, daß E selbst seine Arbeitnehmer auf die bestehende Gefahr hinweisen und auf die Gefährlichkeit der Arbeiten aufmerksam machen würde.
Der Beklagte hat eine zusätzliche Gefahrenquelle geschaffen, indem er dem Bauherrn T gestattete, die Güllekanäle bis auf eine Tiefe von zwei Metern auszuheben, ohne daß die Konstruktion und die Ausführung der Stützmauern angepaßt wurden. Ihn traf daher eine gesteigerte Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß von dieser planwidrigen Bauausführung keine Gefahren ausgingen. Auch dies läßt seine Pflichtverletzung als besonders schwerwiegend erscheinen. Das Verhalten des Beklagten ist auch subjektiv nicht entschuldbar. Der Beklagte ist ein erfahrener Bauleiter. Er war in diesem Beruf bereits langjährig tätig. Auch die von ihm behauptete Arbeitsüberlastung mindert sein Verschulden nicht. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, inwiefern Leistungsüberforderung ihn daran gehindert hat, die schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler zu erkennen und zu vermeiden, die ihm unterlaufen sind.
c) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Haftung des Beklagten auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin es unterlassen hat, eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen. Hierzu war die Klägerin dem Beklagten gegenüber nicht verpflichtet.
Der erkennende Senat hat im Urteil vom 24. November 1987 (- 8 AZR 66/82 - DB 1988, 1606, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt) eine Rechtspflicht des Arbeitgebers zum Abschluß einer Kaskoversicherung für Kraftfahrzeuge, die dem Arbeitnehmer zum Führen überlassen sind, verneint. Ob dies auch für den Abschluß einer Betriebshaftpflichtversicherung durch den Arbeitgeber zutrifft, bedarf keiner abschließenden Entscheidung des Senats, weil auch hier eine solche Verpflichtung der Klägerin nicht bestanden hat.
Eine Pflicht der Klägerin zum Abschluß einer Betriebshaftpflichtversicherung, die im Schadensfall gegen den Beklagten keinen Rückgriff hätte nehmen können, ist weder dem Arbeitsvertrag noch den das Arbeitsverhältnis gestaltenden normativen Bestimmungen zu entnehmen. Die Parteien haben vereinbart, den Bundes-Angestelltentarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden. Nach § 14 BAT richtet sich die Haftung des Arbeitnehmers nach den für die Beamten jeweils geltenden Vorschriften. Das Bundesbeamtengesetz und das Beamtengesetz des Landes Niedersachsen (NBG) enthalten keine Verpflichtung des Bundes und der Länder, für die Bediensteten Berufshaftpflichtversicherungen abzuschließen. Eine Pflicht zum Abschluß einer Betriebshaftpflichtversicherung ist auch nicht aufgrund der vom Landesarbeitsgericht festgestellten Verkehrssitte zu begründen. Diese hatten die Parteien ausgeschlossen. Die Beklagte hatte im Rundschreiben vom 24. Oktober 1973 eine andere Vereinbarung über die Haftungsfreistellung angeboten, die der Beklagte angenommen hat (§ 151 BGB). Gegen die Vereinbarung, nach der die Klägerin darauf verzichtet, bei leichter Fahrlässigkeit Schadenersatzansprüche zu erheben, die Haftung aber bei grober Fahrlässigkeit bestehen bleibt, bestehen keine rechtlichen Bedenken, denn sie reicht weiter als die Haftungserleichterungen, die einem Arbeitnehmer bei gefahrgeneigter Arbeit nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugutekommen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 24. November 1987, aaO).
Dafür, daß das Handeln des Beklagten durch Umstände beeinflußt worden wäre, die das Betriebsrisiko erhöhen und die die Klägerin sich jedenfalls bei gefahrgeneigter Arbeit trotz grober Fahrlässigkeit des Beklagten entgegenhalten lassen müßte (vgl. BAG Urteil vom 18. Januar 1972 - 1 AZR 125/71 - AP Nr. 69 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers), fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten. Es bedarf deshalb auch keiner Stellungnahme zu der Frage, ob bei Arbeit, die unter solchen Umständen ausgeübt werden muß, dem Arbeitgeber entgegengehalten werden könnte, daß er unterlassen hat, eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen.
d) Der Anspruch der Klägerin ist nicht durch Verzicht erloschen (§ 397 BGB). Zwar hat der Beklagte behauptet, der Justitiar der Klägerin C habe ihm nach der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 3. Dezember 1980 zugesagt, die Klägerin werde ihn nicht regreßpflichtig machen. Der Beklagte hat aber nicht dargelegt, daß dieser hierzu bevollmächtigt war (§§ 167, 164 Abs. 1 BGB).
Der Beklagte hat vorgetragen, der Justitiar sei bevollmächtigt gewesen, für die Klägerin rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, weil er Prozeßvollmacht für den Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht habe erteilen dürfen. Aus diesem Vortrag folgt allenfalls, daß der Justitiar Vollmacht wie ein Prozeßbevollmächtigter hatte. Die Prozeßvollmacht nach § 81 ZPO ermächtigt den Bevollmächtigten zur Abgabe und Annahme rechtsgeschäftlicher empfangsbedürftiger Willenserklärungen materiell-rechtlichen Inhalts, soweit sie sich auf den Gegenstand des Rechtsstreits beziehen (BAG Urteil vom 10. August 1977 - 5 AZR 394/76 - AP Nr. 2 zu § 81 ZPO, unter I 1 a der Gründe und Zöller/Vollkommer, ZPO, 15. Aufl. 1987, § 81 Rz 10). Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht waren Ansprüche der Landesversicherungsanstalt und der Bauberufsgenossenschaft gegen die Parteien. Freistellungsansprüche des Beklagten gegen die Klägerin sind auch durch die Streitverkündung des Beklagten nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden. Die Streitverkündung dient allein dazu, den Streithelfer im Folgeprozeß über den Regreßanspruch an für ihn ungünstige tatsächliche und rechtliche Feststellungen im Vorprozeß zu binden (§ 74 Abs. 3, § 68 ZPO). Der Regreßanspruch wird damit nicht zum Gegenstand des Vorprozesses.
Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin im Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht wären daher nicht befugt gewesen, über den Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu verfügen. Die Behauptung, der Justitiar habe Prozeßvollmacht erteilen dürfen, enthält somit nicht zugleich die Erklärung, dieser habe im Namen der Klägerin auf den Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten verzichten dürfen. Anhaltspunkte für eine darüber hinausgehende Bevollmächtigung sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
e) Dem Anspruch steht auch keine im Namen der Klägerin abgegebene Freistellungszusage entgegen. Zwar hat der Beklagte behauptet, der von der Klägerin beauftragte Arbeitnehmer G habe in einer Diskussion erklärt, die Bauleiter der Klägerin würden im Schadensfalle durch die Arbeitgeberin in dem Rahmen freigestellt, in dem bei Abschluß einer Haftpflichtversicherung von dem Versicherer die Haftung zu übernehmen sei. Der Beklagte hat aber nicht dargelegt, daß dieser Arbeitnehmer zur Abgabe dieser rechtsgeschäftlichen Erklärung von der Klägerin bevollmächtigt war (§§ 167, 164 Abs. 1 BGB); der Beklagte hat nur vorgetragen, daß der Arbeitnehmer G bevollmächtigt war, Gespräche mit den Bauleitern über eine Haftungsfreistellung zu führen. Daraus folgt nicht, daß er auch berechtigt war, eine rechtsgeschäftliche Erklärung auf Haftungsfreistellung abzugeben.
Es ist somit davon auszugehen, daß nur die in dem Rundschreiben der Klägerin vom 24. Oktober 1973 enthaltene Erklärung existierte. Sie umfaßte nicht die Zusage einer Haftungsfreistellung für den vom Beklagten grob fahrlässig verursachten Unfall.
f) Der Zinsanspruch der Klägerin ist aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet.
2. Der Klageantrag zu 2) ist zulässig und begründet.
a) Die Klägerin begehrt festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr über den Betrag von 14.424,39 DM hinaus die Beträge zu erstatten, die sie aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Dezember 1980 an die Bauberufsgenossenschaft Hannover zu zahlen hat. Der Antrag ist zulässig, denn die Klägerin hat insbesondere ein auch noch in der Revisionsinstanz zu prüfendes rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO). Es sind weitere Schäden durch Inanspruchnahme der Klägerin aus dem Urteil des Oberlandesgerichts möglich, die die Klägerin noch nicht beziffern kann (vgl. zu dieser Voraussetzung: BGH Urteil vom 25. Januar 1972 - VI ZR 20/71 - VersR 1972, 459; BGH Urteil vom 30. Oktober 1973 - VI ZR 51/72 - VersR 1974, 248; s. auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 46. Aufl. 1988, § 256 Anm. 3 E; Zöller/Stephan, ZPO, 15. Aufl. 1987, § 256 Rz 8, jeweils m. w. N.).
b) Die Begründetheit der Feststellungsklage folgt aus § 840 Abs. 2 BGB (s. im einzelnen oben unter I 1). Die Ausgleichspflicht kann als Befreiungsanspruch bereits vor der Leistung an den Gläubiger geltend gemacht werden (Palandt/Heinrichs, BGB, 47. Aufl. 1988, § 426 Anm. 2).
3. Der Anspruch der Klägerin ist nicht verfallen. Nach § 70 BAT in der seit dem 1. Januar 1980 gültigen Fassung verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht wurden. Die Geltendmachung mit Schreiben der Klägerin vom 12. Mai 1982 war rechtzeitig, da der Freistellungsanspruch der Klägerin aus § 840 Abs. 2 BGB erst mit Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts Celle fällig geworden ist.
Die Fälligkeit tritt ein, wenn der Gläubiger die Leistung als eine jetzt zu erbringende verlangen kann. Der Freistellungsanspruch nach § 840 Abs. 2 BGB ist erst dann fällig, wenn feststeht, daß der Schädiger von dem Geschädigten mit Erfolg in Anspruch genommen worden ist. Muß der Geschädigte seinen Schadenersatzanspruch im Prozeß durchsetzen, so ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Fälligkeit der Forderung derjenige des rechtskräftigen Abschlusses des Prozesses zugunsten des Geschädigten (BAG Urteil vom 18. Januar 1966 - 1 AZR 247/63 - AP Nr. 37 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, unter II 1 der Gründe). Somit wurden die Ansprüche der Klägerin mit Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts, d. h. am 3. März 1982, fällig. Die schriftliche Geltendmachung am 12. Mai 1982 erfolgte innerhalb der Sechs-Monats-Frist.
II. Die Widerklage hat keinen Erfolg.
Der Beklagte begehrt Freistellung von den Schadenersatzansprüchen der Landesversicherungsanstalt und der Bauberufsgenossenschaft aus Anlaß des tödlichen Unfalls des Maurers Johann F. Soweit die Widerklage sich auf Freistellung von den Ansprüchen richtet, die von der Landesversicherungsanstalt Hannover noch gegen ihn gerichtet werden, ist sie unzulässig; insoweit besteht kein Rechtsschutzinteresse für den Beklagten, weil die Klägerin die Abweisung ihres Feststellungsantrags durch das Arbeitsgericht, soweit er auf diesen Schaden gerichtet war, hat rechtskräftig werden lassen. Sie hat ihn nämlich in der Berufungsinstanz nicht wiederholt. Im übrigen ist die Widerklage unbegründet. Der Beklagte hat aus den oben dargelegten Gründen (unter I 1) keinen Freistellungsanspruch gegen die Klägerin.
Michels-Holl Dr. Leinemann Dr. Wittek
Dr. Weiss Fox
Fundstellen
Haufe-Index 441707 |
BB 1989, 1410-1411 (LT1) |
DB 1989, 1727-1728 (LT1) |
NJW 1989, 2076 |
NJW 1989, 2076-2077 (LT1) |
EBE/BAG 1989, 102-104 (LT1) |
EWiR 1989, 767 (L1,S2) |
NZA 1989, 796-797 (LT1) |
RdA 1989, 309 |
ZTR 1989, 360-361 (LT1) |
AP § 840 BGB (LT1), Nr 2 |
AR-Blattei, ES 870 Nr 119 (LT1) |
AR-Blattei, Haftung des Arbeitnehmers Entsch 119 (LT1) |
ArbuR 1989, 57-58 (T) |
EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung, Nr 50 (LT1) |
EzBAT § 14 BAT, Nr 18 (LT1) |
HV-INFO 1989, 1786-1795 (LT1, ST1-2) |
RuS 1990, 179 (ST) |
ZfSch 1990, 243 (ST) |