Leitsatz (redaktionell)
1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach BetrVerfG § 87 Abs 1 Nr 1 umfaßt sowohl das Recht zur Mitbestimmung bei der Aufstellung einer Bußordnung als auch bei der Verhängung einer Betriebsbuße im Einzelfall (Bestätigung der Rechtsprechung zu BetrVG 1952 § 56 Abs 1f, BAG 1966-12-14 4 AZR 18/65 = BAGE 19, 181 (188) = AP Nr 27 zu § 59 BetrVG; BAG 1967-09-12 1 AZR 34/66 = BAGE 20, 79 (87) = AP Nr 1 zu § 56 BetrVG Betriebsbuße).
2. Eine Betriebsbuße kann nur zur Durchsetzung der generellen betrieblichen Ordnung verhängt werden. Ein Verstoß gegen die betriebliche Ordnung kann nur mit einer Buße belegt werden, wenn eine solche Maßnahme in einer mit dem Betriebsrat vereinbarten Bußordnung vorgesehen ist. Besteht keine Bußordnung, dann ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, aufgrund des aus dem Arbeitsvertrag herzuleitenden Weisungsrecht im Einzelfall Bußen, sei es auch mit Zustimmung des Betriebsrats, zu verhängen. Schriftliche Abmahnungen des Arbeitgebers wegen Schlechterfüllung des Arbeitsvertrages oder sonstiger Verletzungen der arbeitsvertraglichen Pflichten sind keine Betriebsbußen.
3. Wirft ein Arbeitgeber einem Mitglied des Betriebsrats eine grobe Verletzung seiner Betriebsratspflichten vor, dann steht ihm nicht das Recht zu, deshalb einen Verweis zu erteilen. Will ein Arbeitgeber einem Betriebsratsmitglied nicht aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen und auch nicht den Ausschluß des Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat wegen grober Pflichtverletzung beantragen, dann steht ihm mangels einer Bußordnung nur die Möglichkeit offen, den Betriebsrat zu veranlassen, auf den Kläger einzuwirken, die ihm als Betriebsratsmitglied obliegenden Pflichten zu beachten. Die Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten ist der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten nicht gleichzusetzen, deren Abmahnung ist daher nicht mitbestimmungsfrei.
Normenkette
BetrVG § 23 Abs. 1, § 75 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 1, § 74 Abs. 2 S. 3
Verfahrensgang
LAG Hamm (Entscheidung vom 11.12.1973; Aktenzeichen 3 Sa 701/73) |
ArbG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 21.08.1973; Aktenzeichen 3 Ca 946/73) |
Fundstellen
Haufe-Index 437436 |
BAGE 27, 366-374 (LT1-3) |
BAGE, 366 |
BB 1976, 415-416 (LT1-3) |
DB 1976, 583-584 (LT1-3) |
NJW 1976, 909 |
BetrR 1976, 175-180 (LT1-3) |
SAE 1977, 88 (LT1-3) |
WM IV 1976, 853-855 (LT1-3) |
AP § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße (LT1-3), Nr 1 |
AR-Blattei, Betriebsbußen Entsch 8 (LT1-3) |
AR-Blattei, ES 480 Nr 8 (LT1-3) |
EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Ordnung, Nr 1 (LT1-3) |