Entscheidungsstichwort (Thema)
Kleine dynamische Bezugnahmeklausel. Tarifsukzession. ergänzende Vertragsauslegung. negative Koalitionsfreiheit
Leitsatz (redaktionell)
Die pauschale arbeitsvertragliche Verweisung auf den BAT führt aufgrund der Tarifsukzession durch TVöD und TV-L zu einer nachträglichen Regelungslücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist.
Normenkette
BGB §§ 133, 157; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 20; Tarifvertrag Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 (TV EZ-L) vom 8. Juni 2006
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Freiburg – vom 20. November 2009 – 11 Sa 88/08 – wird als unzulässig verworfen, soweit das Landesarbeitsgericht die Berufung des Beklagten hinsichtlich des Urlaubsgelds (224,44 Euro brutto) nebst Zinsen zurückgewiesen hat.
2. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Freiburg – vom 20. November 2009 – 11 Sa 88/08 – aufgehoben, soweit es über den Antrag zu 2. entschieden hat.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 21. Oktober 2008 – 3 Ca 323/08 – teilweise abgeändert und die Klage hinsichtlich des Antrags zu 2. abgewiesen.
3. Im Übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
4. Der Beklagte hat von den erst- und zweitinstanzlichen Kosten 40 % und von den Kosten des Revisionsverfahrens 67 % zu tragen. Die übrigen Kosten hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.
Rz. 2
Die Klägerin ist beim beklagten Verein auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 26. November 1992 als Angestellte, zuletzt im Umfang von 67,53 % der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft, tätig. Unter der Überschrift “Vergütung” regelten die Parteien in Ziffer 5 des Arbeitsvertrags:
“a) Frau S… erhält für die Tätigkeit eine Vergütung in Anlehnung an den BAT (Bund/Länder) nach Vergütungsgruppe VIb.
…”
Rz. 3
Bis 2003 zahlte der Beklagte die Vergütung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (im Folgenden: BAT) und den jeweiligen Vergütungstarifverträgen. Die Klägerin wurde in die VergGr. Vc BAT höhergruppiert. Seit 2003 erbrachte der Beklagte die Leistungen nicht mehr in vollem Umfang. Im April 2004 verzichtete die Klägerin auf die tarifliche Erhöhung des Gehalts um ein Prozent ab dem 1. Januar 2004 gemäß dem 35. Vergütungstarifvertrag für den Bereich des Bundes und der Länder.
Rz. 4
Am 1. November 2006 traten der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) in Kraft. Der Beklagte bot daraufhin allen Mitarbeitern einen neuen Arbeitsvertrag an. Die Klägerin nahm das Angebot nicht an.
Rz. 5
Mit der Zahlungsklage hat sie tarifliche Einmalzahlungen und Urlaubsgeld für 2007 sowie Differenzvergütungsansprüche für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. August 2008 geltend gemacht. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Arbeitsvertrag enthalte hinsichtlich der Vergütung eine dynamische Inbezugnahme der jeweils gültigen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes der Länder.
Rz. 6
Die Klägerin hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.313,42 Euro brutto nebst Verzugszinsen zu zahlen,
2. festzustellen, dass sie Anspruch auf laufende monatliche Vergütung entsprechend dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder mit Ausnahme des § 20 TV-L in Verbindung mit dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TVL und zur Regelung des Übergangsrechts und dem Vergütungstarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder in jeweils aktueller Fassung hat.
Rz. 7
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, es sei weiterhin der BAT anzuwenden.
Rz. 8
Das Arbeitsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 9
Die Revision des Beklagten ist nur zum Teil erfolgreich.
Rz. 10
A. Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung durch das Landesarbeitsgericht hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung von Urlaubsgeld richtet. Es fehlt an der notwendigen Revisionsbegründung.
Rz. 11
I. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen die Revisionsgründe angegeben werden, § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) ZPO. Die Revisionsbegründung muss die Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Daher muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils enthalten (BAG 28. Januar 2009 – 4 AZR 912/07 – Rn. 11 mwN, AP ZPO § 551 Nr. 66 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 10). Hat das Berufungsgericht über mehrere selbständige Streitgegenstände mit jeweils eigenständiger Begründung entschieden, muss die Revision für jeden Streitgegenstand begründet werden, anderenfalls ist sie hinsichtlich des nicht begründeten Streitgegenstands unzulässig (BAG 19. März 2008 – 5 AZR 442/07 – AP ZPO § 551 Nr. 65 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 8).
Rz. 12
II. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung des Beklagten hinsichtlich des von den Vorinstanzen zugesprochenen Urlaubsgelds nicht gerecht. Das Landesarbeitsgericht hat Ziffer 6 des Arbeitsvertrags als eigenständige Anspruchsgrundlage ausgelegt, die fortgilt und von der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst nicht erfasst wird. Mit dieser Begründung setzt sich die Revision nicht auseinander.
Rz. 13
B. Die Revision ist unbegründet, soweit die Vorinstanzen dem weiteren Zahlungsantrag der Klägerin stattgegeben haben.
Rz. 14
I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf die geltend gemachten Einmalzahlungen für das Jahr 2007. Das ergibt eine ergänzende Auslegung von Ziffer 5a des Arbeitsvertrags.
Rz. 15
1. Gemäß Ziffer 5a des Arbeitsvertrags erfolgt die Vergütung “in Anlehnung an den BAT (Bund/Länder) nach Vergütungsgruppe VIb”. Diese Vereinbarung enthält nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Berufungsgerichts eine kleine dynamische Bezugnahme.
Rz. 16
2. In Ziffer 5a knüpfen die Parteien die Vergütung pauschal und ohne Nennung fester Beträge an die für den öffentlichen Dienst des Bundes und der Länder im Angestelltenbereich tariflich vereinbarten Regelungen an und gestalten sie dynamisch. Das ergibt sich deutlich aus dem Wortlaut der Vereinbarung. Damit haben die Parteien einen einzelvertraglichen Entgeltanspruch nach dieser Vergütungsgruppe begründet. Die Formulierung “in Anlehnung an” stellt keine Einschränkung dar, sondern ist als Hinweis des Beklagten auf ein von ihm praktiziertes Vergütungssystem zu verstehen. Danach hat der Angestellte Anspruch auf Vergütung nach der vertraglich vereinbarten Vergütungsgruppe, und zwar dynamisch. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach Bezugnahmen im Arbeitsvertrag auf anderweite normative Regelungen in der Regel dynamisch zu verstehen sind (BAG 16. Dezember 2009 – 5 AZR 888/08 – EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 9. November 2005 – 5 AZR 128/05 – BAGE 116, 185; 13. November 2002 – 4 AZR 351/01 – zu III 1b bb der Gründe, BAGE 103, 338).
Rz. 17
Die Parteien haben den Begriff der Vergütung in Ziffer 5a des Arbeitsvertrags nicht selbst definiert oder näher konkretisiert. Zutreffend hat ihn das Berufungsgericht dahingehend ausgelegt, dass er alle finanziellen Leistungen des Arbeitgebers umfasst, die das in Bezug genommene tarifliche Regelungswerk als Gegenleistung für die vom Angestellten erbrachte Arbeitsleistung vorsieht (vgl. BAG 16. Dezember 2009 – 5 AZR 888/08 – Rn. 41, EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44).
Rz. 18
3. Allerdings trägt der Wortlaut der Bezugnahmeklausel eine Erstreckung auf den TV-L und den Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 (TV EZ-L) vom 8. Juni 2006 nicht. Beide Tarifverträge werden nicht von der vertraglichen Verweisung auf den BAT erfasst, denn Ziffer 5a des Arbeitsvertrags ist lediglich zeit- und nicht inhaltsdynamisch ausgestaltet. Der Zusatz, dass auch die den “BAT ersetzenden Tarifverträge” Anwendung finden sollen, wurde entgegen der im öffentlichen Dienst üblichen Formulierung, die in dem seit 1981 vom Arbeitgeberkreis der BAT-Kommission gebilligten Musterarbeitsvertrag enthalten war, nicht in den Arbeitsvertrag der Parteien aufgenommen (vgl. dazu BAG 10. Juni 2009 – 4 AZR 194/08 – Rn. 38, AP BGB § 157 Nr. 38).
Rz. 19
4. Dass sich die Vergütung der Klägerin nach den Nachfolgetarifverträgen des BAT richtet, ergibt eine ergänzende Auslegung des Arbeitsvertrags.
Rz. 20
a) Es ist nachträglich eine Regelungslücke entstanden. Der BAT in der für den Bund und die Länder geltenden Fassung wurde für den Bereich des Bundes zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) ersetzt (§ 2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 [TVÜ-Bund]), für den Bereich der Länder zum 1. November 2006 durch den TV-L (§ 2 TVÜ-Länder). Bei der im öffentlichen Dienst erfolgten Ablösung des BAT durch den TVöD und den TV-L handelt es sich um eine Tarifsukzession: Gewerkschaft und Arbeitgeberseite ersetzten übereinstimmend ein Tarifwerk durch ein anderes Tarifwerk. Dadurch ist die zeitdynamisch ausgestaltete Bezugnahme auf den BAT im Arbeitsvertrag zur statischen geworden, weil das Objekt der Bezugnahme von den Tarifvertragsparteien nicht mehr weiterentwickelt wird (BAG 9. Juni 2010 – 5 AZR 122/09 –; 16. Dezember 2009 – 5 AZR 888/08 – EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44).
Rz. 21
b) Die mit der Tarifsukzession entstandene nachträgliche Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen.
Rz. 22
aa) Die Vertragsergänzung muss für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Es ist zu fragen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unvollständigkeit ihrer Regelung bekannt gewesen wäre (vgl. BAG 16. Dezember 2009 – 5 AZR 888/08 – mwN, EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44).
Rz. 23
bb) Aus der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das tarifliche Regelungswerk ergibt sich zum einen der Wille der Parteien, die Vergütung nicht in einer bestimmten Höhe bis zu einer Vertragsänderung festzuschreiben, sondern sie – dynamisch – an der jeweiligen Höhe der Vergütung der Angestellten im öffentlichen Dienst auszurichten. Deshalb hätten die Parteien redlicherweise für den Fall einer Tarifsukzession das dem im Arbeitsvertrag benannten tariflichen Regelungswerk nachfolgende tarifliche Regelungswerk vereinbart, weil ein “Einfrieren” der Vergütung auf den Zeitpunkt der Tarifsukzession nicht ihren Interessen entsprach (vgl. BAG 9. Juni 2010 – 5 AZR 122/09 –; 19. Mai 2010 – 4 AZR 796/08 – NZA 2010, 1183; 16. Dezember 2009 – 5 AZR 888/08 – EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44).
Rz. 24
cc) Zum anderen haben sich die Parteien mit der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das tarifliche Regelungswerk für die Zukunft der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes anvertraut. Die mit der Tarifsukzession verbundene Änderung der Tarifwerke wirkt nicht anders auf den Arbeitsvertrag ein als eine (tiefgreifende) inhaltliche Änderung des im Arbeitsvertrag benannten Tarifvertrags. Mit dem Nachvollziehen der Tarifsukzession auf arbeitsvertraglicher Ebene werden die Parteien nicht anders gestellt, als sie stünden, wenn die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes den BAT reformiert und ihm einen neuen Inhalt gegeben hätten.
Rz. 25
dd) Der von dem Beklagten erhobene Einwand der Verletzung seiner negativen Koalitionsfreiheit geht fehl. Die Auslegung und die Wirksamkeit einer individualrechtlichen Inbezugnahme von Tarifverträgen in ihrer jeweiligen Fassung als Ausdruck privatautonomer Gestaltungsmacht berührt die negative Koalitionsfreiheit dessen, der das Arbeitsverhältnis vertraglich der einschlägigen tarifvertraglichen Ordnung unterstellen wollte und dies auch durch die Zustimmung des Arbeitnehmers erreicht hat, nicht. Ein Verstoß gegen die negative Koalitionsfreiheit kommt nur dann in Betracht, wenn es um die von arbeitsvertraglichen Vereinbarungen unabhängige kollektiv-rechtliche Wirkungsweise von tariflichen Normen geht. Denn nur in diesem Bereich lässt sich die Verbindlichkeit von Rechten und Pflichten mit der Wahrnehmung von negativer oder positiver Koalitionsfreiheit begründen. Bei der (ergänzenden) Vertragsauslegung spielt weder die Mitgliedschaft oder Nichtmitgliedschaft in einer tarifschließenden Koalition noch die Position als Tarifvertragspartei eine Rolle (vgl. auch BAG 24. Februar 2010 – 4 AZR 691/08 – Rn. 47, 48, EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 47).
Rz. 26
c) Die Annahme des Berufungsgerichts, gerade der TV-L und nicht der TVöD sei an die Stelle des BAT getreten, ist in der Revision nicht angegriffen worden.
Rz. 27
5. Der Anspruch auf die geltend gemachten Einmalzahlungen ergibt sich aus Ziffer 5a des Arbeitsvertrags iVm. § 2 Abs. 1 Buchst. a TV EZ-L.
Rz. 28
a) Die Einmalzahlungen sind Vergütung iSd. Ziffer 5a des Arbeitsvertrags. Die zeitdynamische Verweisung umfasst auch tarifliche “Einmalzahlungen”, die an die Stelle einer prozentualen Erhöhung der im Arbeitsvertrag genannten Vergütungsbestandteile treten. Bei den Einmalzahlungen handelt es sich um pauschalierte Vergütungserhöhungen, die die in den Jahren 2006 und 2007 ausgebliebene Erhöhung der Vergütungs- bzw. Entgelttabellen kompensieren sollten und die – wie § 2 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 TV EZ-L zeigt – keine von einem unmittelbaren Gegenleistungsbezug unabhängige Sonderzahlung sind (BAG 16. Dezember 2009 – 5 AZR 888/08 – Rn. 32, EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44).
Rz. 29
b) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts erfüllt die Klägerin die tariflichen Voraussetzungen für die Einmalzahlung. Die Klägerin hat als Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 67,53 % einer Vollzeitbeschäftigten einen geminderten Anspruch. Die VergGr. Vc BAT, nach der die Klägerin vergütet wurde, entspricht der Entgeltgruppe 8 des TV-L (vgl. TVÜ-Länder Anlage 2). Nach dem TV EZ-L bestand am 31. Januar 2007 für Vollzeitbeschäftigte der Entgeltgruppe 8 ein Anspruch auf Zahlung von 310,00 Euro und am 30. September 2007 ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 450,00 Euro. Gemäß dem Zeitanteil der Klägerin ergibt sich daraus ein Anspruch auf Leistung von Einmalzahlungen iHv. 209,34 Euro brutto und 303,88 Euro brutto für 2007. Hiervon sind die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen.
Rz. 30
II. Die Klägerin hat gemäß Ziffer 5a des Arbeitsvertrags iVm. § 6 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVÜ-Länder Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Entgelterhöhung für die Monate Januar bis August 2008 um 2,9 Prozent nach dem TVÜ-Länder für 2007. Insoweit gelten die Ausführungen zu B I 5 der Entscheidungsgründe entsprechend.
Rz. 31
C. Die Revision des Beklagten ist begründet, soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, sie habe Anspruch auf laufende monatliche Vergütung entsprechend dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder mit Ausnahme des § 20 TV-L in Verbindung mit dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts und dem Vergütungstarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder in jeweils aktueller Fassung. Die Vergütung der Klägerin richtet sich zwar nicht mehr nach dem BAT. Sie lässt sich jedoch auch nicht aus den Tabellenwerten der jeweiligen Vergütungstarifverträge zum TV-L ablesen. Die Klägerin hat 2004 auf die Erhöhung des Gehalts entsprechend dem 35. Vergütungstarifvertrag für den Bereich des Bundes und der Länder vom 31. Januar 2003 um ein Prozent ab dem 1. Januar 2004 verzichtet. Die Parteien haben damit eine individuelle Vergütungsvereinbarung getroffen, die für eine weitere Dynamisierung der Vergütung als Basis zugrunde gelegt werden muss. Hiervon sind die Vorinstanzen bei der Ermittlung des individuellen Vergleichsentgelts gemäß § 6 Abs. 1 TVÜ-Länder im Rahmen der Zahlungsklage auch zutreffend ausgegangen.
Rz. 32
D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Müller-Glöge, Laux, Biebl, W. Hinrichs, Heyn
Fundstellen