Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilzeitarbeit - Berücksichtigung als Beschäftigungszeit
Leitsatz (redaktionell)
Soweit durch § 2 Abs 1 Buchst a des 66. Änderungstarifvertrages zum BAT Zeiten vor dem 1. April 1991, die als nichtvollbeschäftigter Angestellter zurückgelegt worden sind, von der Berücksichtigung als Beschäftigungszeit ausgeschlossen werden, verstößt diese tarifliche Regelung gegen Art 1 § 2 Abs 1 BeschFG. Diese Zeiten sind deshalb nach § 19 Abs 1 BAT auf die Beschäftigungszeit anzurechnen.
Normenkette
BAT § 19; BGB § 134; GG Art. 3 Abs. 1; BAT § 3 Buchst. q Fassung: 1991-03-31, Buchst. n; BeschFG 1985 Art. 1 §§ 6, 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Anrechnung von Beschäftigungszeiten.
Die Klägerin unterrichtete seit dem 30. August 1976 an einem Gymnasium des beklagten Landes das Fach Kunst. Die Unterrichtszeit betrug bis zum 31. Juli 1978 vier Stunden und seitdem fünf Stunden pro Woche. Die monatliche Vergütung überstieg stets die Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte. Mit Wirkung zum 1. April 1991 wurde im Arbeitsvertrag auf die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) Bezug genommen.
Einen Antrag der Klägerin, als Beschäftigungszeit nach § 19 BAT auch die vor dem 1. April 1991 in Teilzeittätigkeit zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen, lehnte das beklagte Land unter Hinweis auf die tarifliche Regelung in § 2 Abs. 1 Buchst. a des 66. Tarifvertrages zur Änderung des BAT (66. Änderungstarifvertrag) ab. Nach dieser Bestimmung bleibt die vor dem 1. April 1991 erreichte Beschäftigungszeit unberührt. Nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden tariflichen Bestimmungen waren Teilzeittätigkeiten in dem von der Klägerin erbrachten Umfang nicht als Beschäftigungszeit zu berücksichtigen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, durch die tarifliche Regelung werde sie als Teilzeitbeschäftigte ungerechtfertigt benachteiligt.
Die Klägerin hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, die von ihr vom
30. August 1976 bis 31. März 1991 als Teilzeit-
kraft im öffentlichen Schuldienst zurückgelegten
Beschäftigungszeiten als Dienstzeiten gem. § 19
BAT festzusetzen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, für die Klage, die als Feststellungsklage anzusehen sei, fehle es an einem Feststellungsinteresse, da die Beschäftigungszeit allenfalls für zukünftige Ansprüche von Bedeutung sei.
Die Klage sei auch unbegründet. Die tarifliche Übergangsregelung im 66. Änderungstarifvertrag, die dazu führe, daß Teilzeittätigkeiten in dem Umfange, wie sie von der Klägerin zurückgelegt worden seien, erst seit dem 1. April 1991 als Beschäftigungszeit berücksichtigt werden könnten, verstoße nicht gegen höherrangiges Recht.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt das beklagte Land weiterhin Klageabweisung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die im Klagezeitraum von der Klägerin in einer Teilzeitbeschäftigung zurückgelegten Zeiten sind als Beschäftigungszeit nach § 19 BAT zu berücksichtigen. Soweit dies durch die Übergangsregelung in § 2 Abs. 1 Buchst. a des 66. Änderungstarifvertrages ausgeschlossen wird, verstößt diese Regelung gegen höherrangiges Recht.
I. Die Klage ist zulässig. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, ist ihre Klage auf die Feststellung gerichtet, die Zeit ihrer Tätigkeit als Teilzeitbeschäftigte vom 30. August 1976 bis zum 31. März 1991 als Beschäftigungszeit zu berücksichtigen. Für diese Klage besteht ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Dies folgt daraus, daß die Beschäftigungszeit Auswirkungen auf tarifliche Arbeitsbedingungen und Ermessensentscheidungen des Arbeitgebers hat. Werden vom Arbeitgeber bestimmte Zeiten nicht als Beschäftigungszeit anerkannt, besteht deshalb ein Interesse des Angestellten an einer alsbaldigen Klärung. Er kann nicht darauf verwiesen werden, abzuwarten, bis der Arbeitgeber eine konkrete Maßnahme auf eine nach Auffassung des Angestellten unzutreffende Berechnung der Beschäftigungszeit stützt (ständige Rechtsprechung: BAG Urteil vom 4. November 1965 - 2 AZR 65/65 - AP Nr. 1 zu § 19 BAT; Urteil vom 14. Dezember 1995 - 8 AZR 380/94 - AP Nr. 2 zu § 19 BAT-O). Dies wird auch durch die tarifliche Ausschlußfrist zum Nachweis von Beschäftigungszeiten in § 21 BAT bestätigt, aus der sich ergibt, daß die Tarifvertragsparteien vom Erfordernis einer zeitnahen Klärung einer möglichen Unsicherheit über anrechnungsfähige Beschäftigungszeiten ausgehen.
II.1. Die Klage ist auch begründet. Die Zeiten, die die Klägerin als Teilzeitbeschäftigte vor dem 1. April 1991 im Schuldienst zurückgelegt hat, sind als Beschäftigungszeit nach § 19 BAT zu berücksichtigen. Soweit dem die Übergangsregelung in § 2 Abs. 1 Buchst. a des 66. Änderungstarifvertrages entgegensteht, verstößt diese gegen das Benachteiligungsverbot in Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG.
a) Die tariflichen Bestimmungen über die Beschäftigungszeit von Teilzeitbeschäftigten sind in der Vergangenheit mehrfach geändert worden. Sie galten, soweit hier von Interesse, in folgenden Fassungen:
§ 19 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung:
(1) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Ar-
beitgeber nach Vollendung des achtzehnten Lebens-
jahres in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte
Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Zeiten
einer Tätigkeit mit weniger als der Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden
vollbeschäftigten Angestellten werden nicht be-
rücksichtigt. ...
§ 19 Abs. 1 BAT in der vom 1. Januar 1988 bis 31. März 1991 geltenden Fassung:
(1) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Ar-
beitgeber nach Vollendung des achtzehnten Lebens-
jahres in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte
Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Zeiten
einer Tätigkeit die den in § 3 Buchst. q genann-
ten Umfang nicht überschritten hat, werden nicht
berücksichtigt. ...
Nach § 3 Buchst. q BAT waren vom Geltungsbereich des BAT ausgenommen Angestellte, deren arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit weniger als 18 Stunden betrug.
§ 19 Abs. 1 BAT in der seit 1. April 1991 geltenden Fassung:
(1) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Ar-
beitgeber nach Vollendung des achtzehnten Lebens-
jahres in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte
Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist.
Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des § 3 Buchst. n
werden nicht berücksichtigt. ...
Nach § 3 Buchst. n BAT sind vom Geltungsbereich des BAT ausgenommen Angestellte, die i.S.d. § 8 SGB IV - ohne Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV - geringfügig beschäftigt oder als Studierende nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versicherungsfrei sind oder die nebenberuflich tätig sind.
In der Übergangsvorschrift zu der mit Wirkung zum 1. April 1991 im 66. Änderungstarifvertrag vom 24. April 1991 eingeführten Fassung des § 19 BAT ist in § 2 bestimmt:
(1) Innerhalb des über den 31. März 1991 hinaus
fortbestehenden Arbeitsverhältnisses
a) bleibt die vor dem 1. April 1991 erreichte Be-
schäftigungs- und Dienstzeit unberührt;
...
b) Nach diesen tariflichen Bestimmungen ist die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin von fünf Unterrichtsstunden pro Woche ab 1. April 1991 als Beschäftigungszeit zu berücksichtigen, da es sich nicht um eine Tätigkeit nach § 3 Buchst. n BAT handelt und deshalb die Zeit nach § 19 Abs. 1 BAT voll anzurechnen ist. Die Regelung in der Übergangsvorschrift des § 2 Abs. 1 Buchst. a des 66. Änderungstarifvertrages schließt die Anrechnung der vor dem 1. April 1991 zurückgelegten Zeiten aus. Dies folgt daraus, daß die vor dem 1. April 1991 erreichte Beschäftigungszeit unberührt bleiben soll. Nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden tariflichen Bestimmungen waren die von der Klägerin zurückgelegten Zeiten als nichtvollbeschäftigte Angestellte nicht zu berücksichtigen, da sie weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten (§ 19 Abs. 1 BAT in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung) und auch weniger als 18 Stunden pro Woche (§ 19 Abs. 1 BAT in der bis zum 31. März 1991 geltenden Fassung) umfaßten. Die Klägerin hatte damit vor dem 1. April 1991 keine Beschäftigungszeit i.S.v. § 2 Abs. 1 Buchst. a des 66. Änderungstarifvertrages erreicht.
2. Die tarifliche Bestimmung des § 2 Abs. 1 Buchst. a des 66. Änderungstarifvertrages verstößt jedoch gegen das Benachteiligungsverbot nach Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG, soweit nach ihr die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten von nichtvollbeschäftigten Angestellten vor dem 1. April 1991 ausgeschlossen ist. Diese Zeiten sind deshalb nach § 19 Abs. 1 BAT voll als Beschäftigungszeit anzurechnen.
a) Gem. Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG darf der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nicht wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern unterschiedlich behandeln, es sei denn, daß sachliche Gründe dies rechtfertigen.
aa) Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG findet seit dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens am 1. Mai 1985 auf das im Jahre 1976 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Diese Regelung gilt nicht nur für Verträge, die nach ihrem Inkrafttreten geschlossen worden sind, sondern auch für solche, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits bestanden haben (BAGE 61, 43, 46 = AP Nr. 2 zu § 2 BeschFG 1985, zu II 1 der Gründe; BAG Urteile vom 5. November 1992 - 6 AZR 420/91 - AP Nr. 5 zu § 10 TV Arb Bundespost und vom 13. März 1997 - 2 AZR 175/96 - zur Veröffentlichung bestimmt).
bb) Die Nichtberücksichtigung der Teilzeittätigkeit der Klägerin vor dem 1. April 1991 ist nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil sie auf der tariflichen Regelung in § 2 Abs. 1 Buchst. a des 66. Änderungstarifvertrages beruht.
Zwar kann nach Art. 1 § 6 Abs. 1 BeschFG durch Tarifvertrag von den Vorschriften des 2. Abschnitts des BeschFG (Teilzeitarbeit) auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Dies rechtfertigt aber keine Ungleichbehandlung von Teil- und Vollzeitbeschäftigten ohne sachlichen Grund, da auch die Tarifvertragsparteien bei ihrer Normsetzung an die Grundrechte und damit an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind (ständige Rechtsprechung: BAGE 62, 334, 338 = AP Nr. 6 zu § 2 BeschFG 1985; Urteil vom 5. November 1992 - 6 AZR 420/91 - AP Nr. 5 zu § 10 TV Arb Bundespost; BAGE 73, 262 = AP Nr. 32 zu § 2 BeschFG 1985; Urteil vom 16. September 1993 - 6 AZR 691/92 - AP Nr. 2 zu § 9 TV Arb Bundespost; BAGE 76, 90, 100 = AP Nr. 31 zu § 23 a BAT, zu II 3 a der Gründe; Urteil vom 28. März 1996 - 6 AZR 501/95 - AP Nr. 49 zu § 2 BeschFG 1985, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt; Urteil vom 9. Oktober 1996 - 5 AZR 338/95 - zur Veröffentlichung bestimmt; Urteil vom 13. März 1997 - 2 AZR 175/96 - zur Veröffentlichung bestimmt).
b) Sachliche Gründe, die die unterschiedliche Berücksichtigung von Teilzeittätigkeiten mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten bzw. mit weniger als 18 Stunden pro Woche gegenüber Teilzeittätigkeiten, die diesen Umfang überstiegen, bzw. gegenüber Vollzeittätigkeiten rechtfertigen, bestehen nicht. Nach dem Tarifwortlaut beruht die unterschiedliche Berücksichtigung als Beschäftigungszeit nur auf dem zeitlichen Umfang der Tätigkeit.
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts rechtfertigt allein das unterschiedliche Arbeitspensum der Teilzeitbeschäftigten und der Vollzeitbeschäftigten eine unterschiedliche Behandlung nicht. Die Sachgründe müssen anderer Art sein, etwa auf Arbeitsleistung, Qualifikation, Berufserfahrung oder unterschiedlichen Anforderungen am Arbeitsplatz beruhen (BAGE 66, 314 = AP Nr. 12 zu § 2 BeschFG 1985; Urteil vom 7. November 1991 - 6 AZR 392/88 - AP Nr. 14 zu § 62 BAT; Urteil vom 5. November 1992 - 6 AZR 420/91 - AP Nr. 5 zu § 10 TV Arb Bundespost; BAGE 73, 262 = AP Nr. 32 zu § 2 BeschFG 1985; Urteil vom 16. September 1993 - 6 AZR 691/92 - AP Nr. 2 zu § 9 TV Arb Bundespost; Urteil vom 25. Oktober 1994 - 3 AZR 149/94 - AP Nr. 40 zu § 2 BeschFG 1985). Die Menge der Arbeitsleistung stellt für sich genommen keinen sachlichen Grund dar, Teilzeittätigkeit mit weniger als der Hälfte der Arbeitszeit bzw. mit weniger als 18 Stunden pro Woche von der Berücksichtigung als Beschäftigungszeit auszuschließen.
bb) Ein sachlicher Grund, Zeiten einer Tätigkeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit oder mit weniger als 18 Stunden pro Woche, die vor dem 1. April 1991 lagen, von der Berücksichtigung als Beschäftigungszeit auszuschließen, kann, entgegen der Auffassung des beklagten Landes, auch nicht darin gesehen werden, daß ein übermäßiger Verwaltungsaufwand bei der Neuberechnung der Beschäftigungszeiten von Teilzeitbeschäftigten vermieden werden sollte.
Die nach Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG und Art. 3 Abs. 1 GG gebotene Gleichbehandlung darf allein wegen möglicher Schwierigkeiten bei ihrer praktischen Umsetzung nicht unterbleiben. Anders als bei der Einbeziehung von Teilzeitbeschäftigten in Altersversorgungssysteme (vgl. BAGE 79, 236 = AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung; BAG Urteil vom 6. Januar 1996 - 3 AZR 767/94 - AP Nr. 222 zu Art. 3 GG und 12. März 1996 - 3 AZR 993/94 - AP Nr. 1 zu § 24 TV Arb Bundespost) sind wesentliche materielle Interesse des Arbeitgebers bei der Neuberechnung von Beschäftigungszeiten nach § 19 BAT auch nicht betroffen.
cc) Durch die weitergehende Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten wird auch der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebende Vertrauensschutz vor rückwirkenden Belastungen (vgl. BAG Urteil vom 16. Januar 1996 - 3 AZR 767/94 - AP Nr. 222 zu Art. 3 GG) nicht berührt. Die Neuberechnung der Beschäftigungszeit führt zu keiner rückwirkenden Belastung des Arbeitgebers, sondern hat nur Bedeutung für möglicherweise in der Zukunft entstehende tarifliche Rechte des Angestellten (z.B. nach §§ 37, 53 BAT).
3. Der Verstoß gegen Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG führt nach § 134 BGB zur Nichtigkeit der die Klägerin als Teilzeitbeschäftigte diskriminierenden Tarifregelung. Dies führt dazu, daß entsprechend der tariflichen Regelung in § 19 Abs. 1 BAT die Zeiten ihrer Tätigkeit als Teilzeitbeschäftigte vor dem 1. April 1991 als Beschäftigungszeit anzurechnen sind.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Peifer Dr. Freitag Dr. Armbrüster
H. Schmidt Bruse
Fundstellen
Haufe-Index 440772 |
BAGE 00, 00 |
BAGE, 1 |
BB 1997, 2224 (Leitsatz 1) |
DB 1997, 2180-2181 (Leitsatz 1 und Gründe) |
EBE/BAG Beilage 1997, Ls 226/97 (Leitsatz 1) |
BetrAV 1998, 28 (Leitsatz 1) |
FA 1998, 58 (Leitsatz 1) |
NZA 1997, 1355 |
NZA 1997, 1355-1357 (Leitsatz 1 und Gründe) |
ZTR 1997, 509-510 (Leitsatz 1 und Gründe) |
AP § 19 BAT (Leitsatz 1), Nr 6 |
AP § 2 BeschFG 1985 (Leitsatz 1), Nr 61 |
AP § 3 BAT (Leitsatz 1 und Gründe), Nr 9 |
AR-Blattei, ES 430 Nr 10 (Leitsatz 1 und Gründe) |
ArbuR 1997, 405-406 (Leitsatz 1) |
DÖD 1998, 37-39 (Gründe) |
EzA-SD 1997, Nr 19, 16 (Leitsatz 1) |
EzA § 2 BeschFG 1985, Nr 53 (Leitsatz 1 und Gründe) |
EzBAT § 19 BAT, Nr 17 (Leitsatz 1 und Gründe) |
EzBAT § 8 BAT, Nr 28 (Leitsatz 1) |
NJ 1998, 52 (Leitsatz 1 und Gründe) |
PERSONAL 1997, 644 (Leitsatz 1) |
ZMV 1997, 293 |
ZMV 1997, 293-294 (Leitsatz 1 und Gründe) |