Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristeter Arbeitsvertrag – Haushaltsgründe. Befristung des Arbeitsvertrags aus Haushaltsgründen. Vertragsauslegung
Orientierungssatz
1. Gegenstand der Befristungskontrolle ist regelmäßig der letzte befristete Arbeitsvertrag. Der vorletzte Vertrag kann dann maßgeblich sein, wenn der letzte Vertrag lediglich als Annex zum vorletzten Vertrag anzusehen ist oder sich aus ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarungen ergibt, daß die Parteien ihr Arbeitsverhältnis nicht auf eine neue Grundlage haben stellen wollen.
2. Der Sachgrund, für einen Arbeitsvertrag ständen nur beschränkte Haushaltsmittel zur Verfügung, kann nicht der Befristungsgrundform des Aushilfsangestellten in der Nr. 1 c der SR 2y BAT zugeordnet werden.
3. Entfällt der bei Vertragsschluß gegebene Sachgrund während der Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrags, so wandelt sich das befristete Arbeitsverhältnis nicht von selbst in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dem Arbeitnehmer kann allenfalls ein Anspruch auf Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses für die Zukunft zustehen.
Normenkette
BGB § 620; BAT SR 2y Nr. 2
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. November 1999 – 7 Sa 1329/99 – aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Wirksamkeit einer Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 1998. Hilfsweise will sie ihre Wiedereinstellung erreichen.
Die Klägerin war im Finanzamt L des beklagten Landes vom 2. November 1993 bis 31. Dezember 1998 auf Grund von fünf befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt. Nach den schriftlichen Arbeitsverträgen bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Die Eingruppierung erfolgte zuletzt in die VergGr. VII BAT.
In den beiden ersten Arbeitsverträgen hieß es, die Klägerin werde als „Aushilfsangestellte zur Vertretung” beschäftigt. Ab dem dritten Vertrag wurde im Arbeitsvertragsformular die Rubrik „Aushilfsangestellte zur Aushilfe” angekreuzt. Als Befristungsgrund wurde in den Verträgen jeweils angegeben, die Klägerin werde auf den Stellen namentlich bezeichneter Mitarbeiterinnen beschäftigt, die ganz oder teilweise beurlaubt waren. Im vorletzten Arbeitsvertrag vom 23. Juni 1997 für die Zeit vom 1. August 1997 bis zum 31. Dezember 1998 heißt es insoweit:
„§ 1 des umseitig genannten Arbeitsvertrags wird mit Wirkung vom 01.08.1997 wie folgt geändert:
Es erfolgt eine Weiterbeschäftigung zu je 0,5 auf den Stellen der gem. § 50 (2) BAT beurlaubten Verwaltungsangestellten Frau N. und Frau M. bis einschließlich 31.12.1998. Haushaltsrechtlich erfolgt die Vergütung aus diesen Stellen. Bei Aufnahme der Vollzeitbeschäftigung oder Beendigung der Arbeitsverhältnisse (N/M) endet dieser Vertrag am gleichen Tag.”
Im letzten Arbeitsvertrag vom 2. Januar 1998, der den Zeitraum vom 2. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1998 betraf, hieß es insoweit:
„§ 1 des umseitig genannten Arbeitsvertrags wird mit Wirkung vom 02.01.1998 wie folgt geändert:
Die Weiterbeschäftigung erfolgt wie bisher zu 0,5 auf der Stelle der VAe N (§ 50 (2) BAT) und unter Umsetzung zu 0,5 von der Stelle der VAe M – wegen Eigennutzung – auf die Stelle der VAe K (§ 50 (2) BAT) bis einschließlich 31.12.1998 (SR 2 y BAT). Bei Aufnahme der Vollzeitbeschäftigung oder Beendigung der Arbeitsverhältnisse (N/K) endet dieser Vertrag am gleichen Tag.”
Die Vergütung der Klägerin erfolgte aus Mitteln, die durch die teilweise Beurlaubung der drei genannten Mitarbeiterinnen, die jeweils Planstellen innehaben, freigeworden waren. Frau K. war bis zum 31. Dezember 1997 beurlaubt und ab Januar 1998 halbtags tätig. Frau N. war vom 1. Januar 1997 bis zum 2. Januar 1999 halbtags beurlaubt. Frau M. war vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1998 halbtags beurlaubt.
Die Klägerin war zunächst in der Abteilung Umsatzsteuer eingesetzt. Im Dezember wurde sie in die Vollstreckungsabteilung umgesetzt, weil das beklagte Land mit ihren Leistungen nicht zufrieden war. Zum Jahresbeginn 1998 wurden mit Ausnahme der Klägerin die weiteren neun befristet beim Finanzamt beschäftigten Arbeitnehmer in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen.
Die Klägerin hat mit ihrer am 30. Dezember 1998 beim Arbeitsgericht S. eingegangenen Klage die Unwirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses geltend gemacht. Sie hat gemeint, der von dem beklagten Land geltend gemachte haushaltsrechtliche Sachgrund sei schon bei Abschluß des vorletzten Vertrags vom 23. Juni 1997, jedenfalls aber bei Abschluß des letzten Arbeitsvertrags vom 2. Januar 1998, nicht gegeben gewesen. Bereits zu diesen Zeitpunkten hätten Haushaltsmittel für ihre dauerhafte Beschäftigung zur Verfügung gestanden. Jedenfalls stehe ihr ein Wiedereinstellungsanspruch zu, da ein möglicher Sachgrund spätestens im Dezember 1997 weggefallen sei. Darüber hinaus ergebe sich dieser Anspruch aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31. Dezember 1998 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht;
- hilfsweise, das beklagte Land zu verurteilen, sie als vollbeschäftigte Angestellte nach der Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a zum BAT über den 31. Dezember 1998 unbefristet weiterzubeschäftigen;
- weiter hilfsweise, das beklagte Land zu verurteilen, sie als vollbeschäftigte Angestellte nach der Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a zum BAT über den 31. Dezember 1998 solange befristet weiterzubeschäftigen, wie hierzu nicht in Anspruch genommene Planstellen oder Stellenanteile nach § 7 Abs. 3 des Haushaltsgesetzes NRW zur Verfügung stehen;
- äußerst hilfsweise, das beklagte Land zu verurteilen, sie als vollbeschäftigte Angestellte nach der Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a zum BAT über den 31. Dezember 1998 solange befristet weiterzubeschäftigen, wie die Verwaltungsangestellten N und K ihre Planstellen lediglich zu einem Anteil von 0,5 in Anspruch nehmen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Es hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei aus haushaltsrechtlichen Gründen gerechtfertigt. Die Klägerin sei wegen ihrer schwachen Arbeitsleistung nicht unbefristet weiterbeschäftigt worden.
Das Arbeitsgericht hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Sie verfolgt vorsorglich ihre Hilfsanträge weiter, die sie als Anträge auf Wiedereinstellung verstanden wissen will.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.
I. Das Landesarbeitsgericht hat den Hauptantrag der Klägerin, mit dem diese gem. § 1 Abs. 5 BeschFG die Unwirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 1998 geltend macht, mit unzureichender Begründung abgewiesen, so daß das Berufungsurteil insoweit aufzuheben war. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil das Landesarbeitsgericht die erforderliche Auslegung des Arbeitsvertrags vom 2. Januar 1998 bisher nicht vorgenommen und auch dazu erforderliche tatsächliche Feststellungen nicht getroffen hat.
1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß es für die Wirksamkeit einer vereinbarten Befristung ausschließlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsanschlusses und damit auch nur darauf ankommt, ob zu diesem Zeitpunkt ein sachlicher Befristungsgrund vorlag. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit dem Beschluß des Großen Senats vom 12. Oktober 1960(– GS 1/59 – BAGE 10, 65, 74 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 16).
Das Landesarbeitsgericht hat daher zu Recht die (noch vom Arbeitsgericht geteilte) Ansicht der Klägerin verworfen, ein späterer Wegfall des Sachgrunds könne nicht nur zu einem Wiedereinstellungsanspruch, sondern bereits dazu führen, daß sich das befristete Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes umwandele. Damit gehen die die Haupt- und Hilfsanträge nicht genügend auseinanderhaltenden Angriffe der Revision ins Leere, soweit sie einen späteren Wegfall des Befristungsgrundes geltend macht und daraus die Begründetheit des Hauptantrags herleitet.
2. Das Berufungsgericht hat jedoch mit unzutreffender Begründung davon abgesehen, den letzten Arbeitsvertrag der Parteien einer Kontrolle zu unterziehen, und hat statt dessen den vorletzten Vertrag gewürdigt. Das führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
a) Das Landesarbeitsgericht ist zunächst zutreffend von der ständigen Senatsrechtsprechung ausgegangen, nach der grundsätzlich nur der letzte zwischen den Parteien abgeschlossene Arbeitsvertrag der Befristungskontrolle unterliegt(grundlegend 8. Mai 1985 – 7 AZR 191/84 – BAGE 49,73 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 97). Dabei hat es angenommen, nicht der Arbeitsvertrag vom 2. Januar 1998, sondern der Arbeitsvertrag vom 22. Juni 1997 sei in diesem Sinne der letzte Arbeitsvertrag gewesen und unterliege deshalb der Befristungskontrolle. Zur Begründung dieser Annahme hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, die im Vertrag vom 2. Januar 1998 vorgenommene Vertragsänderung sei marginal gewesen und habe sich als eine in diesem Zusammenhang unbeachtliche bloße Annexregelung dargestellt.
b) Diese Begründung des Landesarbeitsgerichts reicht nicht aus, um für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Befristung lediglich auf den Arbeitsvertrag vom 23. Juni 1997 und damit auf die in diesem Zeitpunkt vorhanden gewesenen tatsächlichen Verhältnisse abzustellen und den Vertrag vom 2. Januar 1998 keiner Beurteilung zu unterziehen.
Auf die Rechtsprechung des Senats zum Annexvertrag kann das Landesarbeitsgericht seine Würdigung nicht stützen. Nach dieser Rechtsprechung(vgl. zB 1. Dezember 1999 – 7 AZR 236/98 – AP HRG § 57 b Nr. 21 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 21, zu I der Gründe mwN) liegt ein unselbständiger Annex vor, wenn der Anschlußvertrag lediglich eine verhältnismäßig geringfügige Korrektur des im früheren Vertrag vereinbarten Endzeitpunkts betrifft, diese Korrektur sich am Sachgrund für die Befristung des früheren Vertrags orientiert und allein in der Anpassung der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit an später eintretende, zum Zeitpunkt des vorangegangenen Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Umstände besteht. Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor, so daß sich ein Parteiwille, durch den Vertrag vom 2. Januar 1998 solle das Arbeitsverhältnis nicht auf eine neue Grundlage gestellt werden, nur auf Grund anderer Umstände feststellen ließe.
Auch der Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Vertragsänderung vom 2. Januar 1998 sei in der Sache unbedeutend („marginal”), rechtfertigt es nicht, den letzten Vertrag keiner Kontrolle zu unterziehen. Dabei wird außer acht gelassen, daß sich gerade im Zeitraum zwischen den Abschlußdaten der beiden hier in Betracht kommenden Arbeitsverträge vom 23. Juni 1997 und vom 2. Januar 1998 im Hinblick auf den der Befristung zugrunde liegenden Sachgrund wesentliche Änderungen ergeben haben können.
Das Landesarbeitsgericht hat nämlich von der Revision ungerügt festgestellt, daß das beklagte Land bei Abschluß des befristeten Arbeitsvertrags vom 23. Juni 1997 haushaltsrechtlich keine Möglichkeit hatte, die Klägerin unbefristet zu beschäftigen. Diese Sachlage könnte sich am 2. Januar 1998 geändert haben, weil das beklagte Land im Dezember 1997 alle beim Finanzamt L befristeten Arbeitnehmer mit Ausnahme der Klägerin in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen hat, folglich zu diesem Zeitpunkt für eine unbefristete Beschäftigung haushaltsrechtliche Möglichkeiten gegeben waren. Das gilt es sowohl bei der Bestimmung, welcher Arbeitsvertrag der Kontrolle zu unterziehen ist, als auch bei der Überprüfung des von der Beklagten bisher angegebenen Sachgrundes zu würdigen. Dabei handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, sondern um die tatsächliche Beurteilung des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen, ob mit der Klägerin noch am 2. Januar 1998 eine Befristungsvereinbarung getroffen werden konnte.
3. Da die Begründung des Berufungsgerichts die Klageabweisung nicht trägt, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Landesarbeitsgericht wird in einem erneuten Berufungsverfahren, in dem neuer Sachvortrag ohne Einschränkung statthaft ist, zu prüfen haben, ob der Vertrag vom 23. Juni 1997 aus anderen als den bisher angeführten Gründen der Befristungskontrolle unterliegt oder ob der Vertrag vom 2. Januar 1998 maßgebend ist und ob für die Befristung dieses Vertrags ein Sachgrund vorliegt. Dabei wird das Landesarbeitsgericht die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen der Parteien auch daraufhin auszulegen haben, welche Befristungsgrundform iSd. Nr. 2 SR 2y BAT vereinbart worden ist. Nach dieser Tarifnorm, die zwischen den Parteien jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung gilt, ist im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, ob der Angestellte als Zeitangestellter, als Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer oder als Aushilfsangestellter eingestellt wird. Nach ständiger Senatsrechtsprechung(vgl. 28. März 2001 – 7 AZR 701/99 – AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 227 = EzA BGB § 620 Nr. 175, zu B I 1 der Gründe) darf sich der Arbeitgeber nicht auf Sachgründe berufen, die einer Befristungsgrundform der Nr. 2 SR 2y BAT zuzuordnen sind, die im Arbeitsvertrag nicht vereinbart wurde. Der haushaltsrechtliche Sachgrund, auf den sich die Beklagte beruft, läßt sich nicht der Befristungsgrundform des Aushilfsangestellten (Nr. 1 c SR 2y BAT) zuordnen(28. März 2001 – 7 AZR 701/99 – aaO, zu B 1 2 a der Gründe). Auf Haushaltsgründe zur Begründung der Befristung kann sich das beklagte Land daher nur berufen, wenn sich die Parteien zumindest auch auf die Befristungsgrundform des Zeitangestellten (Nr. 1 a SR 2y BAT) verständigt haben. Bei der Auslegung ist zu berücksichtigen, daß mißverständliche und nach dem juristischen Sprachgebrauch unzutreffende Formulierungen unschädlich sind, wenn sich ein übereinstimmender Wille der Vertragspartner feststellen läßt.
Sollte die Befristungsgrundform des Zeitangestellten nicht vereinbart sein, könnte Anlaß bestehen, den Sachvortrag der Beklagten hinsichtlich eines anderen, der Begriffsgrundform Aushilfsangestellter zuzuordnenden Sachgrunds zu würdigen.
II. Mit der Aufhebung der Entscheidung über den Hauptantrag war die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über die Hilfsanträge ebenfalls aufzuheben und der Rechtsstreit auch insoweit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Das Landesarbeitsgericht wird über die Hilfsanträge allerdings nur zu entscheiden haben, wenn es den Hauptantrag erneut abweist. Angesichts dessen wird das Landesarbeitsgericht auf eine sachgerechte Antragstellung hinzuwirken haben, was bisher versäumt worden ist. Wenn die Klägerin, wie sie in der Revisionsverhandlung erklärt hat, mit den Hilfsanträgen ihre Wiedereinstellung verfolgt, wird sie Leistungsanträge auf Abgabe einer Willenserklärung, die nach § 894 ZPO zu vollstrecken sind, stellen müssen. Die bisherigen Anträge auf Weiterbeschäftigung setzen das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus. Im Falle eines Antrags auf Wiedereinstellung aber soll ein wirksam beendetes Arbeitsverhältnis gerade erst wieder vertraglich begründet werden. In diesem Zusammenhang ist die Klägerin darauf hinzuweisen, daß die Wiederbegründung eines Arbeitsverhältnisses nach ständiger Senatsrechtsprechung nur für die Zukunft möglich ist(28. Juni 2000 – 7 AZR 904/98 – AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 6 = EzA KSchG § 1 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 5, zu I B der Gründe mwN). Bei der Antragsfassung hat das Landesarbeitsgericht auch zu klären, in welchem Verhältnis die Klägerin ihre Hilfsanträge verstanden wissen will.
Unterschriften
Dörner zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhinderten Richter Dr. Steckhan, Linsenmaier, Günther Metzinger, Nottelmann
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 15.08.2001 durch Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 676220 |
NZA 2002, 696 |
EzA-SD 2002, 12 |
EzA |
NJOZ 2002, 1483 |
SPA 2002, 3 |
b&b 2002, 208 |