Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubsgeld im Erziehungsurlaub
Leitsatz (amtlich)
- Angestellte, die mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe für die Dauer des Erziehungsurlaubs eine erziehungsgeldunschädliche, aber mehr als geringfügige Teilzeitbeschäftigung vereinbaren, können nicht vom Bezug des tariflichen Urlaubsgeldes ausgeschlossen werden. Ihre Herausnahme aus dem persönlichen Geltungsbereich des TV-Urlaubsgeld war wegen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 BeschFG nichtig.
- Wird ein Arbeitnehmer während des Erziehungsurlaubs mit verminderter Wochenarbeitszeit – aber ansonsten zu unveränderten Arbeitsbedingungen – beschäftigt, besteht ein einheitliches Arbeitsverhältnis. Hat der Arbeitnehmer aufgrund der Teilzeitbeschäftigung im Juli des Urlaubsjahres einen Vergütungsanspruch, so ist die Anspruchsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 TV-Urlaubsgeld erfüllt.
Normenkette
BGB §§ 134, 139; BeschFG §§ 2, 6; BErzGG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1; Tarifvertrag über das Urlaubsgeld für Angestellte des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 20. April 1977 i.d.F. des 5. Änderungstarifvertrages, gültig ab 1. April 1990 (TV-Urlaubsgeld) § 1; Tarifvertrag über das Urlaubsgeld für Angestellte des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 20. April 1977 i.d.F. des 5. Änderungstarifvertrages, gültig ab 1. April 1990 (TV-Urlaubsgeld) § 2
Verfahrensgang
LAG Hamm (Urteil vom 11.03.1994; Aktenzeichen 10 Sa 1296/93) |
ArbG Dortmund (Urteil vom 14.10.1992; Aktenzeichen 4 Ca 4244/91) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. März 1994 – 10 Sa 1296/93 – insoweit aufgehoben, als es über den Urlaubsgeldanspruch der Klägerin entschieden hat.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 14. Oktober 1992 – 4 Ca 4244/91 – insoweit abgeändert, als es über den Urlaubsgeldanspruch der Klägerin entschieden hat.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 450,-- DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 15. Juli 1990 zu zahlen.
Der Beklagte hat insoweit die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die beiderseits tarifgebundenen Parteien streiten über die Zahlung des tariflichen Urlaubsgeldes für 1990.
Die 1965 geborene, verheiratete Klägerin trat 1984 als Krankenschwester in die Dienste des Beklagten. Die Parteien vereinbarten am 13. September 1988 die Vollzeitbeschäftigung und nahmen auf die vom beklagten Landschaftsverband abgeschlossenen Tarifverträge, insbesondere den Manteltarifvertrag für Angestellte (MT-An) und den Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte (TV-Urlaubsgeld) Bezug. Die Klägerin wurde zuletzt in der Westfälischen Klinik für Psychiatrie in Dortmund mit Tätigkeiten der VergGr. Kr. V MT-An beschäftigt. Am 29. April 1990 hat sie durch Kaiserschnitt ein Kind entbunden. Danach teilte sie mit, vom 25. Juni 1990 an Erziehungsurlaub zu nehmen. Zugleich erklärte sie sich bereit, während des Erziehungsurlaubs als Teilzeitbeschäftigte weiterzuarbeiten. Wegen gesundheitlicher Probleme meldete sich die Klägerin erst am 30. Juli 1990 zur Arbeitsaufnahme. An diesem Tag schlossen die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag. Danach sollte die Klägerin ab sofort als Krankenschwester für die Dauer ihres Erziehungsurlaubs, längstens jedoch bis zum 28. Juli 1991, mit einer verringerten wöchentlichen Arbeitszeit von 19 Stunden beschäftigt werden. In § 4 des Arbeitsvertrages ist erneut auf die von der Beklagten abgeschlossenen Tarifverträge Bezug genommen worden. Ausdrücklich ausgenommen von der Anwendung wurde jedoch der TV-Urlaubsgeld. Die angesprochenen Tarifbestimmungen lauteten damals – soweit hier von Bedeutung – wie folgt:
Ҥ 3 MT-An
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
- …
- Angestellte in einer nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz erziehungsgeldunschädlichen Beschäftigung während des Erziehungsurlaubs
TV-Urlaubsgeld:
… wird für die unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für Angestellte (MT-An) fallenden Angestellten folgendes vereinbart:
§ 1
Anspruchsvoraussetzungen
§ 2
Höhe des Urlaubsgeldes
Das Urlaubsgeld beträgt für den/die am 1. Juli vollbeschäftigten Angestellten 300 DM. Es beträgt 450 DM, wenn dem/der Angestellten am 1. Juli Grundvergütung nach einer der Vergütungsgruppen X bis Vc oder Kr. I bis Kr. VIIa oder C I bis C IX zusteht. Satz 2 gilt nicht, wenn dem/der Angestellten mindestens für die Zeit vom 1. Mai bis einschließlich 1. Juli eine Zulage nach § 24 MT-An oder nach § 2 der Anlage 3 zum MT-An zugestanden hat, die unter Zugrundelegung der Grundvergütung der Vergütungsgruppe Vb, Kr. VII bzw. C X oder einer höheren Vergütungsgruppe berechnet worden ist.
Der/Die am 1. Juli nicht vollbeschäftigte Angestellte erhält von dem Urlaubsgeld den Teil, der dem Maß der mit ihm/ihr vereinbarten – am 1. Juli geltenden – durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.
”
Nach ergebnisloser Anmahnung des tariflichen Urlaubsgeldes hat die Klägerin mit der am 27. November 1991 erhobenen Klage beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 450,-- DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 15. Juli 1990 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
A. Die Revision ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf das ungekürzte tarifliche Urlaubsgeld für das Urlaubsjahr 1990 nebst gesetzlichen Verzugszinsen.
B.I. Der Anspruch ergibt sich nicht aus dem TV-Urlaubsgeld, dessen Inhaltsnormen zwischen den beiderseits tarifgebundenen Parteien unmittelbar und zwingend gelten (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Nach dem Eingangssatz vor § 1 TV-Urlaubsgeld gilt nämlich dieser Tarifvertrag nur für Angestellte, die unter den Geltungsbereich des MT-An fallen. Nach § 3h des für das Jahr 1990 geltenden MT-An waren Angestellte in einer nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz erziehungsunschädlichen Beschäftigung aus dem persönlichen Geltungsbereich herausgenommen. Das war bei der Klägerin der Fall. Die Klägerin befand sich vom 25. Juni 1990 an für den Rest des Jahres 1990 in Erziehungsurlaub. Ihre aufgrund der Vereinbarung vom 30. Juli 1990 verrichtete Teilzeitarbeit war nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 BErzGG erziehungsgeldunschädlich, weil ihre wöchentliche Arbeitszeit 19 Stunden nicht überstieg.
II. Das Landesarbeitsgericht hat den Ausschluß der Teilzeitbeschäftigten aus dem Geltungsbereich des TV-Urlaubsgeld nicht als Verstoß gegen höherrangiges Recht angesehen. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Ausschluß verstößt gegen § 2 Abs. 1 BeschFG. Er ist entsprechend §§ 134, 139 BGB nichtig (vgl. BAGE 63, 181, 187 = AP Nr. 29 zu § 11 BUrlG, zu II 4 der Gründe).
1. Nach § 2 Abs. 1 BeschFG darf der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nicht wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern unterschiedlich behandeln, es sei denn, daß sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Das bezieht sich sowohl auf einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers als auch auf die Anwendung von Tarifverträgen (BAG Urteil vom 23. Juni 1993 – 10 AZR 127/92 – AP Nr. 1 zu § 34 BAT; BAGE 61, 43, 46 = AP Nr. 2 zu § 2 BeschFG 1985, zu II 1 der Gründe; BAGE 61, 77, 85 = AP Nr. 4 zu § 2 BeschFG 1985, zu B II 5 der Gründe; BAGE 63, 181, 186 = AP Nr. 29 zu § 11 BUrlG, zu II 3 der Gründe; BAGE 66, 220, 224 = AP Nr. 11 zu § 2 BeschFG 1985, zu II der Gründe).
2. Der tarifvertragliche Ausschluß der während des Erziehungsurlaubs mit bis zu 19 Wochenstunden in Teilzeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmer, der lediglich deklaratorisch durch die Vereinbarung der Parteien vom 30. Juli 1990 wiederholt worden ist, wird nicht durch die Öffnungsklausel des § 6 BeschFG zugelassen. Zwar kann von den Vorschriften des zweiten Abschnitts des Beschäftigungsförderungsgesetzes “auch zuungunsten des Arbeitnehmers” durch Tarifvertrag abgewichen werden. Die Herausnahme aus dem Geltungsbereich eines Tarifvertrages ist jedoch kein Fall des Abweichens (BAGE 63, 181, 186 = AP Nr. 29 zu § 11 BUrlG, zu II 3 der Gründe; BAGE 66, 220, 227 f. = AP Nr. 11 zu § 2 BeschFG 1985, zu III der Gründe). Im übrigen ist es nach der Rechtsprechung des Dritten und Zehnten Senats des Bundesarbeitsgerichts den Tarifvertragsparteien nicht gestattet, vom Grundsatz der Gleichbehandlung teilzeit- und vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer abzuweichen (vgl. BAGE 62, 334, 338 = AP Nr. 6 zu § 2 BeschFG 1985; BAG Urteil vom 23. Juni 1993 – 10 AZR 127/92 – AP Nr. 1 zu § 34 BAT).
Im Bereich des BAT haben die Tarifvertragsparteien durch den 69. Änderungstarifvertrag vom 25. April 1994 die dort in § 3 Buchst. q bestandene gleichlautende Herausnahmeklausel mit Wirkung zum 1. September 1994 gestrichen (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand März 1996, § 3 Erl. 15d). Nach dem Beitritt der Beklagten zum kommunalen Arbeitgeberverband gilt inzwischen auch dort der BAT.
3. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts wird die Klägerin gegenüber den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern “wegen der Teilzeitbeschäftigung” (§ 2 Abs. 1 BeschFG) unterschiedlich behandelt. Das Landesarbeitsgericht hat übersehen, daß der Beklagte das geforderte tarifliche Urlaubsgeld nicht nur wegen der vermeintlich fehlenden Bezugsvoraussetzungen, sondern auch wegen der grundsätzlichen Nichtanwendbarkeit des Tarifvertrages bei erziehungsgeldunschädlicher Teilzeitbeschäftigung abgelehnt hat.
4. Diese Benachteiligung ist nicht gerechtfertigt.
a) Eine unterschiedliche Behandlung könnte nur dann zulässig sein, wenn sie nicht wegen der Teilzeitarbeit, sondern aus anderen Gründen sachlich gerechtfertigt wäre. Nach der im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Begründung zu Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 kommen dazu insbesondere unterschiedliche Arbeitsplatzanforderungen in Betracht (BT-Drucks. 10/2102, S. 24). Derartige Sachgründe sind hier nicht ersichtlich. Die Klägerin ist auf ihrem alten Arbeitsplatz als Krankenschwester mit ermäßigter Arbeitszeit eingesetzt worden.
b) Die unterschiedliche Behandlung der Klägerin ist auch nicht durch Gründe gerechtfertigt, die sich aus dem Verhältnis zwischen Leistungszweck des Urlaubsgelds und dem Umfang der Teilzeitarbeit ergeben. Der Leistungszweck, der dem Urlaubsgeld zugrunde liegt, rechtfertigt grundsätzlich keine unterschiedliche Behandlung der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer im Verhältnis zu den Vollzeitbeschäftigten. Das gilt jedenfalls dann, wenn – wie bei der Klägerin – keine geringfügige Beschäftigung erfolgt (BAGE 66, 220, 226 = AP, aaO, zu II 3 der Gründe). Denn das Urlaubsgeld dient dazu, erhöhte Urlaubsaufwendungen zumindest teilweise abzudecken. Dieser Leistungszweck trifft auch auf teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zu. Das zeigt die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 4 TV-Urlaubsgeld.
c) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts rechtfertigt auch nicht die vorübergehende Dauer der Teilzeitbeschäftigung während des Erziehungsurlaubs den Ausschluß vom Bezug des Urlaubsgeldes. Insoweit wird nicht berücksichtigt, daß die Klägerin in einem seit 1984 dauerhaft bestehenden Arbeitsverhältnis beschäftigt worden ist. In dem ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnis ist lediglich mit Wirkung vom 30. Juli 1990 bis zum Ablauf des Erziehungsurlaubs die regelmäßige Wochenarbeitszeit auf 19 Stunden ermäßigt worden. Der mit der Gewährung von Urlaubsgeld verfolgte Leistungszweck bleibt von einer derartigen vorübergehenden Änderung der Arbeitszeit unberührt.
III. Die Klägerin hat die Bezugsvoraussetzungen für das tarifliche Urlaubsgeld erfüllt.
1. Der Angestellte erhält ein Urlaubsgeld, wenn er am 1. Juli im Arbeitsverhältnis steht (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 TV-Urlaubsgeld) und seit dem 1. Juli des Vorjahres ununterbrochen als Angestellter im öffentlichen Dienst gestanden hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 TV-Urlaubsgeld). Die Klägerin stand seit dem 1. Juli des Vorjahres ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis als angestellte Krankenschwester bei demselben öffentlichen Arbeitgeber.
2. Die Klägerin erfüllt auch die weitere Anspruchsvoraussetzung, nämlich im Urlaubsjahr “mindestens für einen Teil des Monats Juli Anspruch auf Vergütung” zu haben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 TV-Urlaubsgeld). Denn die Klägerin hat zumindest für den 30. Juli 1990, an dem sie erstmalig nach ihrer Entbindung wieder gearbeitet hat, nach § 611 BGB einen Anspruch auf Arbeitsentgelt. Das Landesarbeitsgericht hält das nicht für ausreichend. Im Anschluß an Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr (BAT, Stand April 1996, § 1 TV-Urlaubsgeld Rz 20) stellt es zusätzlich die Anspruchsvoraussetzung auf, daß der Vergütungsanspruch aus demselben, am Stichtag 1. Juli bestehenden Arbeitsverhältnis entstanden sein muß. Ob dieser extensiven Auslegung gefolgt werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Das Landesarbeitsgericht hat verkannt, daß durch die Vereinbarung der Parteien vom 30. Juli 1990 kein anderes Arbeitsverhältnis begründet worden ist. Vielmehr ist das seit 1984 bestehende Arbeitsverhältnis der Klägerin lediglich hinsichtlich der Wochenarbeitszeit für die Dauer des Erziehungsurlaubs abgeändert worden. Ein anderes Arbeitsverhältnis wäre durch die Vereinbarung vom 30. Juli 1990 zusätzlich zu dem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis erst dann begründet worden, wenn die Rechtsbeziehung der Parteien völlig neu geordnet worden wäre. Das ist jedoch nicht der Fall; denn die Grundlagen der Entgeltzahlung und der Arbeitsleistung sind unverändert geblieben. Beschränkt sich die Änderung der Arbeitsbedingungen lediglich auf die Verminderung oder Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit, so wird allgemein von einem einheitlichen Arbeitsverhältnis ausgegangen (vgl. BAG Urteil vom 31. Oktober 1975 – 5 AZR 482/74 – AP Nr. 87 zu § 611 BGB Gratifikation; Urteil vom 20. Dezember 1995 – 10 AZR 968/94 –, zur Veröffentlichfung in der Fachpresse vorgesehen; so auch Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, aaO, § 2 TV-Zuwendung Rz 13). Wird während des Ruhens der Hauptpflichten im Erziehungsurlaub eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart, so gilt nichts anderes (MünchArbR/Heenen, § 222 Rz 4; Ramrath, DB 1987, 1785, 1786).
IV. Die Höhe des Urlaubsgeldes für das Urlaubsjahr 1990 ergibt sich aus § 2 Abs. 1 TV-Urlaubsgeld. Der am 1. Juli im Urlaubsjahr beschäftigte Angestellte erhält 450,-- DM brutto, wenn ihm eine Vergütung nach der VergGr. Kr. I – Kr. VIIa zugestanden hat (§ 2 Abs. 1 Satz 2 TV-Urlaubsgeld). Das war bei der Klägerin, deren Arbeit nach der VergGr. Kr. V bezahlt wird, der Fall.
Da der Tarifvertrag in § 2 Abs. 1 Satz 4 TV-Urlaubsgeld für die anteilige Kürzung des Urlaubsgeldes bei Teilzeitbeschäftigung auf den Stichtag 1. Juli abstellt, erhält die Klägerin das ungekürzte tarifliche Urlaubsgeld. Am Stichtag 1. Juli des Urlaubsjahres 1990 bestand noch keine Vereinbarung über die Verringerung der mit Arbeitsvertrag vom 13. September 1988 geregelten Vollzeitbeschäftigung. Die Teilzeitbeschäftigung ist erst am 30. Juli 1990 vereinbart worden. Unerheblich ist, daß zum Zeitpunkt des Stichtages die vertraglichen Hauptleistungspflichten der Parteien wegen des Erziehungsurlaubs ruhten. Nach der Regelung der Tarifvertragsparteien soll auch bei Ruhen der Hauptleistungspflichten das tarifliche Urlaubsgeld gezahlt werden, soweit nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 TV-Urlaubsgeld der Arbeitnehmer noch im Monat Juli Anspruch auf Bezüge hat.
C. Der unterlegene Beklagte hat nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Unterschriften
Leinemann, Dörner, Düwell, Hammer, Schodde
Fundstellen
Haufe-Index 872503 |
NZA 1997, 160 |