Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des Komplementärs für Betriebsrenten nach Erlöschen der KG
Leitsatz (amtlich)
1. Gehen die Gesellschaftsanteile ohne Liquidation der Gesellschaft auf eine Person über, so haftet der Übernehmer für die Schulden der Gesellschaft nicht nur als früherer Gesellschafter, sondern auch als neuer Schuldner der Gesellschaftsgläubiger (Anschluß an BGH Urteil vom 10. Dezember 1990 - II ZR 256/89 - BGHZ 113, 132 = AP Nr. 1 zu § 27 HGB).
2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abkürzung der Sonderverjährungsfrist nach § 159 Abs. 3 HGB a. F. (BGHZ 87, 286 = AP Nr. 5 zu § 128 HGB) rechtfertigt keine allgemeine Haftungsbegrenzung.
Normenkette
EGHGB Art. 37; HGB §§ 25-26, 128, 159-160; BGB §§ 414-415, 613a; BetrAVG § 7; ZPO § 319
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. November 1996 - 5 (11) Sa 826/96 - hinsichtlich Nr. 1 b und Nr. 2 des Entscheidungsausspruches aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 7. Juni 1995 - 5 Ca 1234/94 - abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.282,20 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich
aus 718,20 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit 7. Juni 1995,
aus 368,00 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit 2. Oktober 1995,
aus 828,00 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit 1. Juli 1996 und
aus 368,00 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit 30. Oktober 1996
zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte persönlich für die dem Kläger von der B KG (im folgenden: KG) zugesagte Betriebsrente einzutreten hat.
Der Kläger war in dem in N gelegenen Werk der KG von Anfang Juni 1955 bis Ende Juni 1978 als Arbeitnehmer beschäftigt. Nach Erreichen der Altersgrenze erhielt er von Juni 1978 bis Ende 1988 eine monatliche Betriebsrente von der "Hilfskasse für die Werksangehörigen der Fa. B e.V." ausgezahlt.
Bei Eintritt des Versorgungsfalles im Jahre 1978 waren neben dem Beklagten die S GmbH als weitere persönliche haftende Gesellschafterin und die B Industriebeteiligungs-GmbH als Kommanditistin an der KG beteiligt. Der Beklagte war auch Geschäftsführer dieser Gesellschaften, die im August 1978 aus der KG ausschieden. Als neuer Kommanditist trat im Wege der Sonderrechtsnachfolge Dr. H C ein. Im Oktober 1979 beschlossen die KG und die mit ihr im Wettbewerb stehende Karcher Schraubenwerke GmbH in Beckingen/Saar zu fusionieren. Sie gaben in Rundschreiben an ihre Geschäftspartner und Mitarbeiter gemeinsam bekannt, das fusionierte Unternehmen werde ab Januar 1980 seine Tätigkeit aufnehmen. Die angekündigte gesellschaftsrechtliche Umwandlung ist jedoch nicht durchgeführt worden. Der Zusammenschluß der Unternehmen ist ohne Umwandlung in der Weise vollzogen worden, daß die KG ihr Betriebsvermögen bei der Karcher GmbH als Sacheinlage gegen Gewährung entsprechender Geschäftsanteile eingebracht hat. Im Einbringungsvertrag vom 26. Juni 1980 haben die Gesellschafter der Karcher GmbH dazu die Erhöhung des Stammkapitals ihrer Gesellschaft von 6 Millionen DM auf 12 Millionen DM beschlossen und gleichzeitig die KG zur Übernahme der neuen Stammeinlage mit der Maßgabe zugelassen, daß sie zur Erfüllung ihrer Einlageverpflichtung alle Aktiven und Passiven des von ihr betriebenen Unternehmens rückwirkend zum 1. Januar 1980 einzubringen hatte. Die Karcher GmbH verpflichtete sich, nach der Übertragung des Betriebsvermögens der KG unter der abgeänderten Firma B, Karcher GmbH (im folgenden: BSK) in alle im Rahmen des Geschäftsbetriebs der KG geschlossenen Verträge, insbesondere in alle abgeschlossenen Anstellungs- und Arbeitsverträge, einzutreten. Von der Übernahme des Geschäfts der KG war die Betriebsrentenzahlung des Klägers nicht unmittelbar betroffen. Die Hilfskasse für die ehemaligen Werksangehörigen der Firma B e.V. blieb bestehen und zahlte weiterhin die Betriebsrente aus. Ab 1. Januar 1989 übernahm die BSK die Rentenzahlung. Das teilte sie dem Kläger am 22. Dezember 1988 mit.
Der Beklagte, der zunächst zum Geschäftsführer der BSK bestellt worden war, schied am 31. Oktober 1981 aus der Geschäftsführung aus. Darauf veräußerte die KG am 27. November 1981 einen Teil des von der KG an der BSK gehaltenen Geschäftsanteils an die A L. Am 4. Dezember 1981 erwarb der Beklagte den von Dr. C gehaltenen Kommanditanteil. Das Geschäft der KG beschränkte sich darauf, die Beteiligung an der BSK und ein von der Einbringung nicht erfaßtes Grundstück zu verwalten. Den restlichen an der BSK gehaltenen Geschäftsanteil übertrug die KG am 19. Dezember 1986 auf die T GmbH. Die Anmeldung zum Handelsregister wurde aufgeschoben, bis der Verkauf des der KG gehörenden Grundstückes abgewickelt war. Am 6. Oktober 1989 ist in das Handelsregister eingetragen worden:
"Der Kommanditist Dr. H C ist durch Übertragung seiner Einlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf den persönlich haftenden Gesellschafter C W S ausgeschieden.
Die Firma ist erloschen."
Die BSK zahlte dem Kläger letztmals für Juli 1993 das monatliche Ruhegeld von 92,00 DM. Über ihr Vermögen ist am 1. Oktober 1993 das Konkursverfahren eröffnet worden. Der Pensionssicherungsverein hat am 24. März 1994 seine Eintrittspflicht für die Versorgungsansprüche des Klägers abgelehnt.
Mit der am 4. Oktober 1994 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst die Zahlung der Betriebsrente für August 1993 bis August 1994 verlangt und die Klage im Verlaufe des Rechtsstreits für September 1994 bis Mai 1995, für Juni 1995 bis Oktober 1995, für November 1995 bis Juni 1996 und für Juli 1996 bis Oktober 1996 erweitert.
Er hat zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.588,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich jeweils hieraus ergebenden Nettobetrag ab jeweiliger Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht 1.305,80 DM brutto Betriebsrente "für die Zeit 01.09.1993 bis 06.10.1994" zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision wendet sich der Kläger gegen die Teilabweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I. Soweit das Landesarbeitsgericht dem Kläger keine Betriebsrente für August 1993 zugesprochen hat, bedarf es keiner revisionsgerichtlichen Entscheidung. Die Entscheidungsgründe sind insoweit offenbar unrichtig und nach § 319 Abs. 1 ZPO vom Rechtsmittelgericht von Amts wegen zu berichtigen.
Der Kläger hat Klage auf Zahlung der monatlichen Betriebsrente von 92,00 DM für die Zeit ab 1. August 1993 erhoben. Das Landesarbeitsgericht hat ihm "für die Zeit 01.09.1993 bis einschließlich 06.10.1994" 1.305,80 DM zugesprochen. Hätte das Landesarbeitsgericht die Rente erst ab September 1993 zuerkannt, hätte es nur 13 volle Monate und den anteiligen Monat Oktober 1994 berechnen dürfen. Tatsächlich hat es aber 14 volle Monate und den anteiligen Monat seiner Rechnung zugrunde gelegt. Offensichtlich sollte auch für die eingeklagten 14 vollen Monate August 1993 bis September 1994 der Anspruch auf Betriebsrente zuerkannt werden. Bei Angabe des Beginns der Rentenzahlungspflicht ist offensichtlich auf Bl. 6 des Urteils des Landesarbeitsgerichts ein Schreibfehler aufgetreten. Dort ist "01.09.1993" durch 01.08.1993" zu ersetzen.
II. Die Revision des Klägers ist begründet. Der Kläger ist berechtigt, von dem Beklagten die Zahlung weiterer 2.282,20 DM zuzüglich Prozeßzinsen (§ 291 BGB) zu verlangen. Der Beklagte schuldet die Zahlung der von der KG zugesagten Betriebsrente an den Kläger. Das Landesarbeitsgericht hat das rechtskräftig für den 1. August 1993 bis einschließlich 6. Oktober 1994 erkannt. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist die Haftung des Beklagten aber nicht entsprechend § 159 HGB a. F. auf fünf Jahre nach Eintragung der Auflösung der KG in das Handelsregister zu begrenzen. Der Beklagte hat als Gesamtsrechtsnachfolger der erloschenen KG die Betriebsrentenansprüche des Klägers vom 7. Oktober 1994 bis 31. Oktober 1996 zu erfüllen. Insoweit war das den Kläger beschwerende Urteil des Landesarbeitsgerichts nach § 564 Abs. 1 ZPO aufzuheben.
1. Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, als alleinige Rechtsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachte Betriebsrente komme nur die Haftung des Beklagten als früherer Gesellschafter der KG nach §§ 161 Abs. 2, 128 HGB in Betracht. Die fünf Jahre nach Eintragung der Auflösung der KG fällig gewordenen Betriebsrentenansprüche seien jedoch nach § 159 Abs. 2 HGB verjährt.
Dieser Auffassung folgt der erkennende Senat nicht. Das Landesarbeitsgericht hat nicht berücksichtigt, daß der Beklagte das Versorgungsversprechen der KG auch aus einem anderen, von der Nachhaftungsbegrenzung des ausscheidenden Gesellschafters nicht erfaßten Rechtsgrund zu erfüllen hat.
2. Der Beklagte hat als Gesamtrechtsnachfolger der KG das von der KG gegebene Versorgungsversprechen zu erfüllen. Die Rechtsstellung des Beklagten gegenüber dem Kläger erschöpft sich nicht in der Haftung des früheren Gesellschafters der KG. Mit der Übertragung des bisher von Dr. C gehaltenen Kommanditanteils auf den Beklagten ist das gesamte Gesellschaftsvermögen im Wege der Anwachsung entsprechend § 142 HGB, § 738 Abs. 1 BGB auf den als einzigen Gesellschafter verbliebenen Beklagten übergegangen. Gehen die Gesellschaftsanteile ohne Liquidation der Gesellschaft auf eine Person über, so haftet der Übernehmer für die Schulden der Gesellschaft nicht nur als früherer Gesellschafter, sondern er ist fortan Vertragspartner und damit auch eigentlicher Schuldner der Gesellschaftsgläubiger. Inhalt und Umfang seiner Verbindlichkeiten ergeben sich unmittelbar aus den früher der Gesellschaft zugeordneten Rechtsverhältnissen zu den Gläubigern (vgl. BGH Urteil vom 13. Juli 1967 - II ZR 268/64 - BGHZ 48, 203, 206; BGH Urteil vom 9. Juli 1968 - V ZR 80/66 - BGHZ 50, 307, 308; BGH Urteil vom 10. Mai 1978 - VIII ZR 32/77 - BGHZ 71, 296, 300; BGH Urteil vom 10. Dezember 1990 - II ZR 256/89 - BGHZ 113, 132, 133, 134, 135 = AP Nr. 1 zu § 27 HGB; ebenso BayObLG Beschluß vom 26. März 1993 - 2 ZBR 91/92 - NJW-RR 1993, 848). Denn mit der Vereinigung aller Anteile entfällt die bisherige Gesamthand, die Gesellschaft erlischt ohne Auseinandersetzung (BGH Urteil vom 10. Mai 1978 - VIII ZR 32/77 - BGHZ 71, 296, 300) und das bisherige Gesamthandseigentum wandelt sich ohne Übertragungsakt in Alleineigentum des übernehmenden Rechtsnachfolgers um. Diese liquidationslose Umwandlung von Gesellschafts- in Privatvermögen einer einzelnen Person vollzieht sich notwendigerweise im Wege der Gesamtrechtsnachfolge und umfaßt daher alle Aktiven und Passiven (MünchKommHGB/Lieb, § 25 Rz 27; K. Schmidt, ZHR 145 (1981), 2, 4, 5). Diese Rechtsfolge war auch von den Gesellschaftern der KG gewollt, als sie den Kommanditanteil übertrugen. In der von ihnen am 4. Dezember 1981 errichteten notariellen Urkunde ist ausgeführt:
"Die Gesellschaft ist damit aufgelöst und das Gesellschaftsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Unterzeichneten zu 1. übergegangen."
3. Der mit dem Eintritt des Versorgungsfalls im Jahre 1978 begründete Betriebsrentenanspruch des Klägers gehörte auch zu dem Gesellschaftsvermögen, das im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge am 4. Dezember 1981 auf den Beklagten übergegangen ist. Denn die KG war weder durch den Einbringungsvertrag vom 26. Juni 1980 noch durch den Übergang sämtlicher Betriebe und des Handelsgeschäfts auf die BSK von ihrer Verpflichtung gegenüber dem Kläger befreit worden.
a) Die BSK hat die Versorgungsverbindlichkeit nicht durch eine die KG befreiende Schuldübernahme nach §§ 414 oder 415 BGB übernommen. Die mit dem Einbringungsvertrag zwischen der KG und der BSK angestrebte befreiende Schuldübernahme setzt nach § 415 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Genehmigung des Gläubigers voraus. Diese ist vom Kläger nicht erteilt worden. Die bloße Entgegennahme der seit 1989 entsprechend ihrer Ankündigung vom 22. Dezember 1988 von der BSK gezahlten monatlichen Betriebsrente läßt nicht den Willen des Klägers erkennen, die KG aus ihrer mit der Versorgungszusage eingegangenen Verpflichtung zu entlassen (vgl. BAG Urteil vom 28. Februar 1989 - 3 AZR 29/88 - AP Nr. 20 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; BAG Urteil vom 28. Mai 1996 - 3 AZR 131/95 - n.v.).
b) Die BSK ist auch nicht im Wege einer gesellschaftsrechtlichen Umwandlung Gesamtrechtsnachfolgerin der KG geworden. Die 1979 angekündigte Umwandlung ist nicht vollzogen worden.
c) Von dem rechtsgeschäftlichen Übergang des Betriebes N der KG blieb das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger als Betriebsrentner und der KG als Verpflichteter aus dem Versorgungsversprechen unberührt. Bei einem Betriebsübergang werden nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB nur die noch bestehenden Arbeitsverhältnisse, nicht aber die Rechtsverhältnisse der Betriebsrentner von dem dort geregelten Wechsel des Arbeitgebers erfaßt (BAG Urteile vom 24. März 1977 - 3 AZR 649/76 - BAGE 29, 94 = AP Nr. 6 zu § 613 a BGB; vom 11. November 1986 - 3 AZR 194/85 - AP Nr. 61 zu § 613 a BGB; vom 24. März 1987 - 3 AZR 384/85 - AP Nr. 1 zu § 26 HGB; vom 28. Mai 1996 - 3 AZR 131/95 - n.v.).
d) Der im Betrieb N begründete Anspruch des Klägers auf Betriebsrente ist auch nicht durch einen gesetzlichen Forderungsübergang bei Erwerb des Handelsgeschäftes der KG auf die BSK übergegangen. Zwar gilt nach § 25 Abs. 1 Satz 2 HGB eine im Betrieb begründete Forderung als auf den Erwerber des Handelsgeschäftes übergegangen. Diese Fiktion gilt jedoch nach dem Wortlaut der Vorschrift nur zugunsten von Geschäftsschuldnern, die auf den Rechtsschein einer Firmenfortführung vertrauen. Die Rechtsstellung eines Betriebsrentners als Gesellschaftsgläubigers bleibt unberührt.
e) Die KG war auch nicht vor Übergang ihres Gesellschaftsvermögens auf den Beklagten durch die Einbringung ihres Handelsgeschäfts in die BSK von der Versorgungsverpflichtung gegenüber dem Kläger freigeworden.
Sowohl nach § 26 HGB a. F. als auch nach dessen Neufassung durch das Gesetz zur zeitlichen Begrenzung der Nachhaftung von Gesellschaftern (Nachhaftungsbegrenzungsgesetz) vom 18. März 1994 (BGBl. I S. 560) bestand gegen die KG noch ein durchsetzbarer Anspruch des Klägers auf betriebliches Altersruhegeld. Die Veräußerung eines Handelsgeschäftes (hier: Herstellung und Vertrieb von Schrauben, Muttern und sonstigen Verbindungselementen) führt sowohl im Fall der Firmenfortführung (§ 25 Abs. 1 HGB) als auch im Fall der Übernahme der Geschäftsschulden (§ 25 Abs. 3 HGB) nur zu einem gesetzlich angeordneten Schuldbeitritt des Erwerbers, nicht jedoch zu einer den Veräußerer befreienden Schuldübernahme (GK-HGB/Nickel, 5. Aufl., § 25 Rz 20). Die veräußerende KG kann deshalb nicht durch die Einbringung des Handelsgeschäftes von den Ruhegeldansprüchen des Klägers frei geworden sein, sondern blieb weiterhin verpflichtet.
4. Der Beklagte ist auch nicht nach Übergang der Verpflichtung, das Rentenstammrecht des Klägers zu erfüllen, davon befreit worden, die streitbefangenen, nach dem 6. Oktober 1994 fälligen Rentenraten zu zahlen.
a) Die mit dem Nachhaftungsbegrenzungsgesetz vom 18. März 1994 (BGBl. I S. 560) eingeführte Enthaftung des früheren Geschäftsinhabers für Geschäftsverbindlichkeiten, die nach Ablauf von fünf Jahren fällig werden (§ 26 Abs. 1 HGB n. F.), kann dem Beklagten nicht zugute kommen. Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EGHGB ist § 26 n. F. auf vor dem 26. März 1994 entstandene Altverbindlichkeiten nur anzuwenden, wenn nach dem 26. März 1994 der neue Inhaber des Handelsgeschäftes eingetragen wird oder die Kundmachung der Übernahme der Geschäftsverbindlichkeiten stattfindet. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Ansprüche des Klägers auf die monatlichen Raten der Betriebsrente sind auch nicht nach § 26 Abs. 1 HGB n. F. verjährt.
b) Nach § 26 Abs. 1 HGB a. F. verjähren die Ansprüche der Gläubiger gegen den früheren Inhaber eines Handelsgeschäftes mit Ablauf von fünf Jahren, wenn der Erwerber des Handelsgeschäftes aufgrund der Fortführung der Firma oder aufgrund der in § 25 Abs. 3 bezeichneten Bekanntmachung für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten haftbar ist.
Die erste Alternative setzt eine Erwerberhaftung aufgrund Firmenfortführung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB voraus. Das ist hier schon deshalb zweifelhaft, weil nach der Einbringung die KG weiterhin unter ihrer alten Firma als Beteiligungsgesellschaft aufgetreten ist und die Karcher Schraubenwerke GmbH ihre Firma in BSK geändert hat. Die firmenrechtliche Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung. Denn die Verjährung beginnt nach § 26 Abs. 2 HGB a. F. erst mit dem Ende des Tages, an welchem der neue Inhaber der Firma in das Handelsregister eingetragen worden ist. Die BSK ist aber niemals als neuer Inhaber in das für N zuständige Handelsregister eingetragen worden.
Die zweite Alternative setzt voraus, daß der Erwerber nach § 25 Abs. 3 HGB die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise bekannt gemacht hat. Das ist hier durch das Schreiben der BSK vom 22. Dezember 1988 geschehen. Sie hat erklärt, vom 1. Januar 1989 an "erwerben Sie einen Rechtsanspruch gegenüber unserem Unternehmen". Da der Betriebsrentenanspruch des Klägers in einzelnen Rentenraten jeweils monatlich fällig wird, ist die Sonderverjährung nicht nach Ablauf von fünf Jahren nach Zugang des Schreibens vom 22. Dezember 1988 eingetreten. Wenn - wie hier - der Gläubiger die Leistung erst in einem späteren Zeitpunkt verlangen kann, beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 HGB a. F.). Für die streitbefangenen Ansprüche auf monatliche Zahlungen für Oktober 1994 bis Oktober 1996 ist mit den am 7. Juni 1995, 2. Oktober 1995, 1. Juli 1996 und 30. Oktober 1996 zugestellten Klageerweiterungen diese Frist ebenso wie die allgemein nach § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB für einzelne Rentenraten geltende kürzere Verjährungsfrist von zwei Jahren (BAGE 2, 23 = AP Nr. 2 zu § 242 BGB Ruhegehalt; BAGE 14, 294, 303 = AP Nr. 2 zu § 626 BGB Kündigungserschwerung) gewahrt.
5. Die Begrenzung der Haftung des Beklagten durch eine Nichtanwendung des § 26 Abs. 2 Satz 2 HGB a. F. ist nicht geboten.
Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung vor der Neufassung der zeitlichen Begrenzung der Nachhaftung von ausgeschiedenen Gesellschaftern durch das Nachhaftungsbegrenzungsgesetz die Auffassung vertreten, es könne nicht i.S.d. § 159 HGB liegen, daß ein ausgeschiedener Gesellschafter zeitlich so gut wie unbegrenzt für Dauerverbindlichkeiten seiner früheren Gesellschaft haftbar gemacht werde (BGH Urteil vom 19. Dezember 1977, BGHZ 70, 132, 136 = AP Nr. 2 zu § 128 HGB). Die in § 159 Abs. 3 HGB a. F. geregelte Berechnung der fünfjährigen Verjährungsfrist in der Weise, daß der Beginn der Verjährung erst mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Monatsrate der Betriebsrente beginne, stelle ein Hindernis für die Übernahme jedweder unbeschränkter persönlicher Haftung in den Handelsgesellschaften und ein Hemmnis für die sozial erwünschte Gewährung von Betriebsrenten dar (BGH Urteile vom 19. Mai 1983 - II ZR 50/82 -, - II ZR 49/82 - und - II ZR 207/81 - AP Nr. 5, 6 und 7 zu § 128 HGB). Der Gesetzgeber habe diese Problematik nicht gesehen. Diejenigen Arbeitnehmer, die beim Ausscheiden des Gesellschafters bereits Betriebsrentner gewesen seien, hätten zwar ihre Gegenleistung für die Betriebsrente schon voll erbracht; die Haftungsbefreiung des Gesellschafters könne aber auch von ihnen hingenommen werden, weil sie durch den gesetzlichen Insolvenzschutz für Betriebsrenten hinreichend gesichert seien.
Das Bundesarbeitsgericht hat diese die Nachhaftung begrenzende Anwendung der Verjährungsvorschriften des § 159 HGB n. F. nicht auf die Sonderverjährung in § 26 Abs. 2 Satz 2 HGB a. F. übertragen (BAG Urteil vom 24. März 1987 - 3 AZR 384/85 - AP Nr. 1 zu § 26 HGB). Dem schließt sich der erkennende Senat an; denn die vom Bundesgerichtshof angezogenen Sachgründe rechtfertigen keine generelle Haftungsbegrenzung.
Zwar ist mit der Sonderverjährung des § 26 HGB auch der Gedanke verbunden, die Unternehmensverbindlichkeiten an das sie erwirtschaftende veräußerte Unternehmen zu knüpfen. Das gelingt im Recht der betrieblichen Altersversorgung jedoch nicht. Kommt es zur Insolvenz des Erwerbers, besteht nach § 7 Abs. 1BetrAVG kein insolvenzgeschützter Anspruch gegen den Pensionssicherungsverein. Nach § 7 Abs. 1 BetrAVG sind nämlich nur Versorgungsempfänger gesichert, soweit über das Vermögen ihres Arbeitgebers, der die Versorgungszusage erteilt hat, das Konkursverfahren eröffnet wird. Die Leistungsverpflichtung des Erwerbers, der nach § 25 Abs. 3 HGB die Übernahme der Versorgungsverbindlichkeit bekannt gemacht hat, ist als kumulative Schuldübernahme nicht insolvenzgeschützt (BAGE 54, 297, 305).
Die Interessenlage ist hier auch nicht mit der eines ausgeschiedenen Gesellschafters vergleichbar. Die kurze Verjährung findet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihre innere Rechtfertigung darin, daß der ausscheidende Gesellschafter nicht mehr am Gesellschaftsvermögen beteiligt ist. Diese Situation war hier nicht gegeben. Der Beklagte war auch nach Veräußerung des Handelsgeschäftes über den von der KG gehaltenen Anteil maßgeblich an der erwerbenden Gesellschaft beteiligt. Eine Haftungsbegrenzung kommt zumindest für die Dauer des unternehmerischen Einflusses des Beklagten auf die BSK nicht in Betracht (vgl. BGH Urteil vom 22. September 1980 - II ZR 204/79 - AP Nr. 1 zu § 159 HGB; BAG Urteil vom 3. Mai 1983 - 3 AZR 1263/79 - BAGE 42, 312 = AP Nr. 4 zu § 128 HGB).
Die Neuregelung der Haftungsbegrenzung des ausscheidenden Gesellschafters in den §§ 159, 160 HGB n. F. durch das Nachhaftungsbegrenzungsgesetz spricht ebenfalls gegen die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung. In der Gesetzesbegründung zu § 159 HGB n. F. wird ausgeführt, die Ausweitung der von der Bundesgerichtshof-Rechtsprechung angeregten Haftungsbegrenzung auf die Auflösung von Gesellschaften wäre nicht angemessen, da in diesem Fall den Gläubigern der Gesellschaft die Gesellschaft nicht als Schuldner verbliebe (BT-Drucks. 12/1868 S. 7; zustimmend Reichhold, NJW 1994, 1617, 1619). Damit ist für das seit dem 26. März 1994 geltende neue Recht klargestellt, daß nur die sog. Nachhaftung von ausscheidenden Gesellschaftern und nicht die Enthaftung bei der liquidationslosen Beendigung einer Gesellschaft beabsichtigt ist. Diese gesetzliche Wertentscheidung bindet das Gericht auch bei der Anwendung des alten Rechts.
III. Der unterlegene Beklagte hat nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Unterschriften
Leinemann Reinecke Düwel Ott Kappesl
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 24.03.1998 durch Brüne, Reg.-Obersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 436547 |
BAGE, 229 |
BB 1998, 2320 |
DB 1998, 2426 |
NJW 1999, 967 |
ARST 1998, 284 |
FA 1998, 390 |
JR 1999, 308 |
NZA 1999, 145 |
RdA 1999, 222 |
SAE 1999, 112 |
ZIP 1998, 1973 |
AP, 0 |
NZI 1999, 126 |