Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung überzahlten Arbeitsentgelts - Beginn der Ausschlußfrist bei Zahlung unter Vorbehalt
Leitsatz (redaktionell)
Durch einseitige Erklärung, er zahle "unter Vorbehalt", kann der Arbeitgeber den Beginn der sechsmonatigen Ausschlußfrist des § 70 BAT für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückzahlung von gezahltem Arbeitsentgelt nicht hinausschieben. In der Erklärung des Arbeitgebers, er zahle "unter Vorbehalt" und in der widerspruchslosen Entgegennahme des Arbeitsentgelts durch den Arbeitnehmer liegt nicht die Vereinbarung, daß der Beginn der Ausschlußfrist des § 70 BAT hinausgeschoben wird.
Unter welchen Voraussetzungen eine solche Vereinbarung anzunehmen ist und ob sie zulässig ist, bleibt unentschieden.
Normenkette
BAT § 70; BGB §§ 814, 271 Abs. 1, § 820 Abs. 1
Verfahrensgang
LAG Berlin (Entscheidung vom 20.01.1994; Aktenzeichen 7 Sa 101/93) |
ArbG Berlin (Entscheidung vom 26.05.1993; Aktenzeichen 33 Ca 7248/91) |
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob das beklagte Land überzahltes Arbeitsentgelt zurückfordern kann.
Der Kläger steht als Krankenpfleger seit dem 1. Oktober 1971 in den Diensten des beklagten Landes. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 17. Dezember 1971 ist vereinbart, daß u. a. der BAT unter Berücksichtigung der jeweils in Frage kommenden Sonderregelungen mit allen künftigen Änderungen und Ergänzungen für das Arbeitsverhältnis maßgebend ist.
Der Kläger arbeitete bis zum 31. August 1988 im Krankenhaus A des beklagten Landes. Seine Vergütung richtete sich dort zuletzt nach Vergütungsgruppe Kr. VII (Fallgruppe 7 "...Krankenpfleger..., die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter ... von Krankenschwestern ... mit Tätigkeiten nach Vgr.Kr. VIII Fallgruppe ...4 bestellt sind").
Seit dem 1. September 1988 war der Kläger im W -Krankenhaus des beklagten Landes tätig. Dort stand er selbst einer Einheit für Intensivmedizin vor, und es waren ihm mindestens zwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt. Diese Tätigkeit entsprach vor dem 1. August 1989 den Merkmalen der Vergütungsgruppe Kr. VII Fallgruppe 6 (alt) und seit dem Inkrafttreten des Tarifvertrages zur Neufassung der Anlage 1 b zum BAT (Angestellte im Pflegedienst) vom 30. Juni 1989 ab 1. August 1989 den Merkmalen der Vergütungsgruppe Kr. VII Fallgruppe 5 der Anlage 1 b zum BAT.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 1989 teilte das W -Krankenhaus dem Kläger folgendes mit:
"Sie sind als Leitender Krankenpfleger beschäf-
tigt und bisher in Vergütungsgruppe Kr. VII Fall-
gruppe 6 eingruppiert.
Nach dem neuen Tarifvertrag werden Sie ab 1. Au-
gust 1989 eingruppiert in die VGr. Kr. VIII
Fgr. 10 der Anlage 1 b zum BAT.
Wir haben die Lohn- und Gehaltsstelle gebeten,
die Nachzahlung zum nächstmöglichen Termin vorzu-
nehmen. Die Eingruppierung und Zahlung erfolgen
bis zum Erlaß und der Überprüfung von Ausfüh-
rungsvorschriften unter Vorbehalt."
In der Folgezeit erhielt der Kläger unter Nachzahlung des Differenzbetrages Vergütung nach Vergütungsgruppe VIII. Der Unterschiedsbetrag zur Vergütung nach Vergütungsgruppe VII betrug für die Zeit von August 1989 bis Januar 1990 1.646,96 DM.
Mit Schreiben vom 28. Februar 1990 an die Senatsverwaltung für Inneres bat das W -Krankenhaus um Überprüfung der Eingruppierung des Klägers. Davon unterrichtete es den Kläger und verwies ihn bis zu der Entscheidung der Senatsverwaltung auf seinen Vorbehalt in seinem Schreiben vom 20. Oktober 1989. Unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Senatsverwaltung für Inneres teilte das W-Krankenhaus dem Kläger am 18. Juli 1990 mit, bis zum 31. August 1988 habe er nicht das Eingruppierungsmerkmal der Unterstellung von mindestens zwölf Personen erfüllt. Daraus ergebe sich für ihn, daß er rückwirkend vom 1. August 1989 in die Vergütungsgruppe Kr. VII Fallgruppe 5 eingruppiert werde. Die voraussichtliche Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Kr. VIII Fallgruppe 10 erfolge am 1. September 1993. Er sei damit insgesamt um ca. 3.100,-- DM brutto überzahlt. Er werde gebeten, sich wegen der ratenweisen Rückzahlung der Überzahlung mit dem Krankenhaus in Verbindung zu setzen.
Der Kläger erhielt nunmehr wieder Vergütung nach Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 b zum BAT (neu). Ab September 1990 behielt das beklagte Land den nach seiner Ansicht überzahlten Betrag, darunter auch die Differenz für die Zeit von August 1989 bis Januar 1991 in Höhe von 1.646,96 DM, in monatlichen Teilbeträgen von 150,-- DM vom Gehalt des Klägers ein. Dies entsprach einer Vereinbarung der Parteien.
Der Kläger hatte zunächst die Feststellung beantragt, daß er ab 1. August 1989 Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe VIII hat. Er hatte ferner Rückzahlung des gesamten einbehaltenen Betrages begehrt, nachdem er zuvor mit Schreiben vom 14. September 1990 "Einspruch gegen die veranlagten Gehaltsabzüge" erhoben hatte. Hinsichtlich des Eingruppierungsfeststellungsantrags und des über 1.646,96 DM nebst Zinsen hinausgehenden Betrages wurde die Klage rechtskräftig abgewiesen. Zu dem noch anhängigen Anspruch hat der Kläger vorgetragen, ein etwaiger Rückforderungsanspruch des beklagten Landes sei nach § 70 BAT verfallen.
Der Kläger hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse - beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, 1.646,96 DM brutto
nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden
Nettobetrag seit dem 23. Juli 1992 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Rückzahlungsansprüche seien nicht gemäß § 70 BAT verfallen gewesen. Der Beginn der tariflichen Ausschlußfrist sei durch den Rückzahlungsvorbehalt in dem Schreiben des Krankenhauses hinausgeschoben worden. Der Vorbehalt der Rückzahlung sei nicht nur im Falle des Klägers und in anderen Fällen gemacht worden, sondern werde auch in allgemeinen Regelungen des Landes Berlin, so in Rundschreiben anläßlich des Inkrafttretens neuer Eingruppierungstarifverträge, gemacht.
Das Arbeitsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 1.646,96 DM verurteilt. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung des einbehaltenen Gehalts in der geltend gemachten Höhe (§ 611 Abs. 1 BGB). Die Klageforderung ist nicht durch Aufrechnung erloschen. Der Rückzahlungsanspruch des beklagten Landes für die Monate August 1989 bis Januar 1990 war im Zeitpunkt des Einbehalts nach § 70 BAT verfallen.
I. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Vergütung ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis ist, der von § 70 BAT erfaßt wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BAGE 72, 290 = AP Nr. 10 zu § 37 BAT; BAGE 63, 246, 252 = AP Nr. 8 zu § 29 BAT, zu II 3 a der Gründe; Urteil vom 26. April 1978 - 5 AZR 62/77 - AP Nr. 64 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).
II. Ansprüche des Arbeitgebers auf Rückzahlung überzahlter Lohnbeträge werden nach § 271 Abs. 1 BGB im Zeitpunkt der Überzahlung fällig, weil von diesem Zeitpunkt an die zuviel gezahlte Summe zurückverlangt werden kann.
1. Allerdings tritt die Fälligkeit im Sinne tariflicher Ausschlußfristen nicht stets ohne weiteres schon mit der Entstehung des Anspruchs ein. Es muß dem Gläubiger tatsächlich möglich sein, seinen Anspruch geltend zu machen, das heißt, einen Zahlungsanspruch wenigstens annähernd zu beziffern (BAG Urteil vom 16. März 1966 - 1 AZR 446/65 - AP Nr. 33 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu II 1 der Gründe; BAG Urteil vom 12. Juli 1972 - 1 AZR 445/71 - AP Nr. 51 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu II 1 b der Gründe; BAGE 31, 236, 238 f. = AP Nr. 21 zu § 670 BGB, zu 3 a der Gründe; BAGE 51, 308 = AP Nr. 67 zu § 1 LohnFG, zu II 3 a der Gründe). Andererseits muß der Gläubiger ohne schuldhaftes Zögern die Voraussetzungen schaffen, um seinen Anspruch beziffern zu können (BAG Urteil vom 16. März 1966 - 1 AZR 446/65 -, aaO; BAG Urteil vom 12. Juli 1972 - 1 AZR 445/71 -, aaO; BAG Urteil vom 16. Mai 1984 - 7 AZR 143/81 - AP Nr. 85 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu II der Gründe; BAGE 51, 308 = AP Nr. 67 zu § 1 LohnFG, zu II 3 a der Gründe). Welche Anforderungen an das Tätigwerden des Gläubigers im einzelnen zu stellen sind, hängt von den Umständen des Falles ab. Dabei ist ein allgemeiner und objektiver Maßstab anzulegen.
Der Arbeitgeber als Gläubiger muß sich das Verhalten und Wissen seiner Mitarbeiter zurechnen lassen (vgl. § 278 BGB). Die Erkenntnismöglichkeiten des Arbeitgebers persönlich, seines gesetzlichen Vertreters oder des einzelnen Sachbearbeiters sind nicht maßgebend. Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der tariflichen Ausschlußklausel, der gerade darin besteht, nach Ablauf der bestimmten Zeit zwischen Arbeitsvertragsparteien Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen (vgl. BAG Urteil vom 23. August 1990 - 6 AZR 554/88 - AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bundesbahn, zu II 2 a der Gründe).
2. Im Regelfall beginnt die Ausschlußfrist für Ansprüche auf Rückzahlung zuviel gezahlten Arbeitsentgelts im Zeitpunkt der Überzahlung; auf die Kenntnis des Arbeitgebers von seinem Rückzahlungsanspruch kommt es nicht an (BAG Urteil vom 26. April 1978 - 5 AZR 62/77 - AP Nr. 64 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu II der Gründe; BAGE 63, 246, 253 = AP Nr. 8 zu § 29 BAT; BAG Urteil vom 1. Juni 1995 - 6 AZR 912/94 - DB 1995, 2317, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Die Berechnung des Arbeitsentgelts ist Sache des Arbeitgebers. Er muß in eigenem Interesse den Betriebsablauf so organisieren, daß Überzahlungen vermieden werden (Senatsurteil vom 14. September 1994 - 5 AZR 407/93 - AP Nr. 127 zu § 4 TVG Ausschlußfristen = EzA § 4 TVG Ausschlußfristen Nr. 106). Zu einem späteren Zeitpunkt beginnt die Ausschlußfrist dann, wenn der Arbeitgeber die Überzahlung nicht erkennen kann.
III. Das Landesarbeitsgericht hat verkannt, daß es nicht darauf ankommt, wann dem W -Krankenhaus bekannt geworden ist, daß es dem Kläger zu hohe Bezüge hat anweisen lassen.
1. Es hat ausgeführt: Die Kenntnis der tatsächlichen Voraussetzungen für ihren Rückforderungsanspruch habe die Beklagte erst durch das Schreiben der Senatsverwaltung für Inneres vom 30. März 1990 erlangt. Die beim W -Krankenhaus vorhandenen Zweifel und Unsicherheiten über die Frage der richtigen Eingruppierung des Klägers aufgrund des neuen Tarifvertrages habe nur die Senatsverwaltung für Inneres beseitigen können. Das Krankenhaus habe es auch nicht durch schuldhaftes Zögern versäumt, sich die Kenntnis der Voraussetzungen, die es für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs benötigt habe, zu verschaffen. Der Tarifvertrag vom 30. Juni 1989 sei zwar im Dienstblatt des Senats von Berlin am 4. August 1989 veröffentlich worden. Die Tarifvertragsparteien hätten ihn aber zur Zeit der Bekanntgabe im Dienstblatt "wahrscheinlich noch nicht unterschrieben". Das W -Krankenhaus habe sich mit seinem Schreiben vom 28. Februar 1990 jedenfalls nicht schuldhaft verspätet an die Senatsverwaltung gewandt. Gegen die Annahme einer schuldhaften Verzögerung spreche, daß durch die Neufassung der Tarifmerkmale für Angestellte im Pflegedienst der beklagte Krankenhausbetrieb die Eingruppierung vieler Angestellter habe überprüfen müssen, und weiter der Umstand, daß Auslegung und Anwendung der für den Bewährungsaufstieg wichtigen Übergangsvorschriften des neuen Tarifvertrages besonders schwierig gewesen wären.
2. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Lohn- und Gehaltsberechnung ist auch bei Tarifänderungen und auch in schwierigen Fällen Sache des Arbeitgebers. Der Beklagte selbst hatte, wenn auch aufgrund einer Fehlbeurteilung der geänderten tarifvertraglichen Bestimmungen, von sich aus die zu hohe Vergütung bezahlt. Der Fehler lag nicht im Verantwortungsbereich oder in der Sphäre des Klägers. Wenn das Landesarbeitsgericht auf die Kenntnis und das Verhalten "des Krankenhauses", genauer der für das Krankenhaus handelnden Personen, abstellt, verkennt es, daß Krankenhaus und Senator für Inneres Verwaltungen bzw. Stellen der selben juristischen Person, nämlich des beklagten Landes Berlin, sind. Auf die Frage, was gerade die Beschäftigten des Krankenhauses wußten oder taten oder hätten wissen oder tun müssen, kommt es daher nicht an.
Mit dieser Feststellung ist kein Schuldvorwurf gegen die handelnden Personen verbunden. Infolge der Tarifänderung fiel eine Menge Arbeit an; die Anwendung der für den Bewährungsaufstieg wichtigen Vorschriften war nicht einfach. Dies ändert aber nichts an der Feststellung, daß das beklagte Land die mögliche Überzahlung erkennen konnte, was es ja zu einem späteren Zeitpunkt auch getan hat. Das beklagte Land kann sich auch nicht darauf berufen, daß es dies bei der Vielzahl der Fälle nicht innerhalb der Ausschlußfrist des § 70 BAT hätte tun können. Die darin enthaltene Ausschlußfrist von sechs Monaten ist geräumig bemessen. Eine noch geräumigere Frist haben die Tarifvertragsparteien für Fälle der vorliegenden Art nicht vereinbart. Von seiten des Krankenhauses ist erst zu einem sehr späten Zeitpunkt beim Senator für Inneres angefragt worden.
IV. 1. Durch den im Schreiben vom 20. Oktober 1989 enthaltenen Vorbehalt, der durch Übersendung einer Kopie des an den Senator für Inneres gerichteten Schreibens vom 28. Februar 1990 bekräftigt wurde, wurde der Zeitpunkt der Fälligkeit im Sinne des § 70 BAT entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht hinausgeschoben.
Durch einseitige Erklärung eines Vorbehalts kann der Leistende den Beginn der von ihm einzuhaltenden Ausschlußfrist für die Geltendmachung eines bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruchs jedenfalls in den Fällen nicht hinausschieben, in denen die Überzahlung auf einem Fehler beruht, der in seine Sphäre fällt. Das Ergebnis wäre aber auch dann kein anderes, wenn man eine stillschweigende Vereinbarung annähme, wonach die Zahlung unter Vorbehalt erfolge. Der Sinn tariflicher Ausschlußfristen besteht gerade darin, nach Ablauf bestimmter Zeit Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen (BAG Urteil vom 14. September 1994 - 5 AZR 407/93 - AP, aao = EzA, aaO). Weder die Erklärung des Beklagten noch eine etwaige Einverständniserklärung des Klägers sind dahin auszulegen, daß der Fälligkeitszeitpunkt für den Rückzahlungsanspruch und damit der Beginn der - mit sechs Monaten geräumig bemessenen - Ausschlußfrist des § 70 BAT hinausgeschoben werden sollte. Selbst wenn man das Verhalten der Parteien in diesem Sinne auslegen könnte, bliebe der Zeitpunkt unklar, in dem die Ausschlußfrist beginnen sollte.
Wie zu entscheiden gewesen wäre, wenn die Parteien eine solche Vereinbarung getroffen und einen konkreten Fälligkeitszeitpunkt festgelegt hätten, oder wenn der Arbeitgeber die Differenz zur bisherigen Vergütung vorschußweise gezahlt hätte, kann daher offenbleiben.
2. Die Erklärung eines Vorbehalts erweist sich unter diesen Umständen keinesfalls als sinnlos. Der Empfänger wird auf die Möglichkeit der Rückforderung hingewiesen. Widerspricht er dem vom Leistenden erklärten Vorbehalt nicht, so haftet er in mindestens entsprechender Anwendung des § 820 Abs. 1 BGB verschärft. § 814 BGB ist bei Erklärung eines Vorbehalts nicht anwendbar (Staudinger/Lorenz, BGB, 13. Aufl., § 814 Rz 6, § 820 Rz 5). Je nach den Umständen kann darin auch die Vereinbarung liegen, daß - anders als sonst bei Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung - der Leistungsempfänger die Beweislast für das Bestehen einer Rechtsgrundlage tragen soll (BGHZ 86, 267, 269 = NJW 1983, 1111; BGH Urteil vom 8. Februar 1984 - IV b ZR 52/82 - NJW 1984, 2826; Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl. 1991, § 812 Rz 27 f.; Staudinger/Lorenz, aaO, § 814 Rz 11 f.).
V. Die Rückforderungsansprüche des beklagten Landes für die Zeit bis Januar 1990 waren spätestens am 15. Januar 1990, dem Zeitpunkt der Gehaltszahlung für Januar 1990, fällig. Die Ausschlußfrist des § 70 BAT lief daher mit dem 15. Juli 1990 ab. Das beklagte Land hat seine Ansprüche erst nach diesem Zeitpunkt, also verspätet, geltend gemacht. Sie sind daher verfallen.
VI. An dieser Rechtslage hat sich durch die Vereinbarung, daß die Tilgung des Rückforderungsanspruchs in Teilbeträgen von 150,-- DM erfolgen sollte, nichts geändert. Sie bezog sich allein auf die Modalitäten der Rückzahlung. Darin liegt kein Schuldbestätigungsvertrag (Senatsurteil vom 26. Oktober 1994 - 5 AZR 390/92 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen), der den Rückforderungsanspruch als solchen außer Streit stellen sollte. Das hat der Beklagte auch nicht geltend gemacht.
Schliemann Reinecke Bepler
Dr. Kalb Kreienbaum
Fundstellen
Haufe-Index 440027 |
BAGE 82, 327-334 (Leitsatz 1 und Gründe) |
BAGE, 327 |
BB 1996, 1943 (Leitsatz 1) |
DB 1997, 235-236 (Leitsatz 1 und Gründe) |
NJW 1997, 413 |
NJW 1997, 413 (Leitsatz 1) |
ARST 1996, 234 (Leitsatz 1) |
NZA 1997, 45 |
NZA 1997, 45-46 (Leitsatz 1 und Gründe) |
Quelle 1996, Nr 12, 24 (Kurzwiedergabe) |
RdA 1996, 324-325 (Leitsatz 1) |
ZAP, EN-Nr 969/96 (Leitsatz) |
ZTR 1996, 473-475 (Leitsatz 1 und Gründe) |
AP § 70 BAT (Leitsatz 1 und Gründe), Nr 26 |
AP § 812 BGB (Leitsatz 1), Nr 19 |
AR-Blattei, ES 350 Nr 151 (Leitsatz 1 und Gründe) |
ArbuR 1996, 406 (Leitsatz 1) |
EzA-SD 1996, Nr 18, 22 (Leitsatz 1-3) |
EzA § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 124 (Leitsatz 1 und Gründe) |
EzBAT § 70 BAT, Nr 43 (Leitsatz 1 und Gründe) |
GdS-Zeitung 1997, Nr 1/2, 20 (Kurzwiedergabe) |
PERSONAL 1996, 666 (Leitsatz 1) |
PflR 1997, 114 |