Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitgebereigenschaft. Zahlungspflicht des Arbeitgebers für die Sozialversicherungsbeiträge seiner Arbeitnehmer
Leitsatz (redaktionell)
1. Wer einen Betrieb auf eigene Rechnung führt, ist auch dann Arbeitgeber, wenn er seine Aufgaben weitgehend auf einen Geschäftsführer überträgt.
2. Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge seiner Arbeitnehmer auch dann verpflichtet, wenn ein Arbeitnehmer vom Geschäftsführer ohne Wissen des Arbeitgebers rechtswirksam eingestellt worden war.
Normenkette
SGB IV § 28 Abs. 1 S. 1, §§ 7, 9 Abs. 1; BGB § 278 S. 1; SGB III § 348 Abs. 2; SGB V § 253; SGB VI § 174 Abs. 1
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 6. November 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten auch des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.495,67 Euro festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Beitragsforderung der Beklagten in Höhe von 5.495,67 Euro Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die Beigeladene zu 4) C. für die Zeit vom 1. August 2004 bis 15. Oktober 2004 und 22. Februar 2005 bis 27. April 2005.
Der 1970 geborene Kläger, deutscher Staatsangehöriger, ist Betriebsinhaber des Restaurants "C." in S., Landkreis D. und hat im fraglichen Zeitraum ein weiteres Restaurant in A-Stadt betrieben. Im Restaurant C. hat er in der fraglichen Zeit seinen Bruder N. P. mit der Geschäftsführung beauftragt. Dieser stellte für das Restaurant C. die Beigeladene zu 4) als Bedienung ein.
Eine Überprüfung des Betriebs durch Beamte des Hauptzollamts L. nach § 2 Schwarzarbeitergesetz in Verbindung mit § 107 SGB IV ergab, dass die Beigeladene zu 4), die im Restaurant C. bei der Arbeit angetroffen wurde, dort in den genannten Zeiträumen beschäftigt war und zwar Montag bis Donnerstag von 16:30 Uhr bis 2:00 Uhr, Freitag und Samstag von 16:30 Uhr bis 5:30 Uhr im Jahre 2004 und Montag bis Donnerstag von 17:30 bis 2:00 Uhr, Freitag bis Samstag 17:30 Uhr bis 4:00 Uhr und Sonntag 18:00 Uhr bis 24:00 Uhr sowie täglich zwischen 12:30 Uhr und 14:00 Uhr im Jahr 2005. Zur Sozialversicherung war die Beigeladene zu 4) vom 14. Februar 2005 bis 30. April 2005 als geringfügig Beschäftigte gemeldet.
Die Vernehmung der Beigeladenen zu 4) ergab weiter, dass diese für die genannten Zeiten der Beschäftigung als Lohn 500 Euro bar sowie Essen und Unterkunft erhalten hatte. Auch im zweiten Zeitraum erhielt sie Verpflegung und Unterkunft. Sie gab an, sie sei davon ausgegangen, dass sie ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet sei, habe im März 2005 wegen einer Erkrankung aber festgestellt, dass dies nicht der Fall sei. Der Geschäftsführer habe ihr, als sie ihn darauf angesprochen habe, die Hälfte der Kosten der Arztrechnung ersetzt und erklärt, es sei zu teuer, sie zu versichern, deswegen habe er die Hälfte der Rechnungen erstattet. Die Zeiten des Aufenthalts der Beigeladenen zu 4) sind durch Kopien ihres Passes in der Ermittlungsakte dokumentiert.
Nach den Ausführungen im Schlussbericht des Hauptzollamts lag eine Einstellungszusage/Arbeitsvertrag von Herrn P., C., für die Beigeladene zu 4) bei der Agentur für Arbeit in D. vor. Diese hatte für die Zeiträume eine Arbeitserlaubnis erteilt. Vereinbart waren ein Stundenlohn von 8,21 Euro sowie freie Verpflegung und Unterbringungskosten in Höhe von 200 Euro.
Sowohl gegen den Geschäftsführer als auch den Inhaber des Restaurants C. wurden Strafverfahren eingeleitet. Der geschäftsführende Bruder des Klägers N. P. wurde vom Amtsgericht D. rechtskräftig wegen Vorenthaltens und Veruntreuung von Arbeitsentgelt zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt.
Der Kläger wurde vom Amtsgericht D. rechtskräftig mit Urteil vom 17. Januar 2007 ebenfalls wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Dabei berücksichtigte das Amtsgericht D., dass durch die fehlende Anmeldung der Arbeitnehmerin und das Vorenthalten der Sozialversicherungsbeiträge der Sozialversicherung ein Schaden von mehr als 5.000,00 Euro entstanden ist und dies obwohl der Angeklagte als Arbeitgeber verpflichtet gewesen wäre zu überwachen, ob der Geschäftsführer des Betriebes die Arbeitnehmerin ordnungsgemäß angemeldet und die fälligen Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat. Da es Anhaltspunkte dafür gab, dass dies nicht der Fall war, habe er zumindest billigend in Kauf genommen, dass die fälligen Beiträge nicht bezahlt wurden. Für das Amtsgericht stand der Sachverhalt aufgrund der Einlassung des Angeklagten sowie den Angaben der Zeugen fest.
Das Urteil ist seit 5. Februar 2007 rechtskräftig.
Mit Bescheid vom 23. März 2007 forderte die Beklagte nach Anhörung aufgrund Betriebsprüfung vom 13. November 2006 und 18. Dezember 2006 für den Zeitraum vom 1. August 2004 bis 27. April 2005 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 5.495,67 Euro vom Kläger. Dabei sind Säumniszuschläge in Höhe von 402,00 Euro enthalten. Die Beklag...