Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften den Schluß auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden rechtfertigt.
Normenkette
SGB VII § 110 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Kiel |
Schleswig-Holsteinisches OLG |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 6. Januar 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine Bau-Berufsgenossenschaft, nimmt den Beklagten aus § 110 Abs. 1 SGB VII auf Erstattung der Aufwendungen in Anspruch, die ihr infolge eines Arbeitsunfalls entstanden sind.
Der Beklagte, ein staatlich geprüfter Hochbautechniker, baute im Jahre 1997 in eigener Regie ein Reihenhaus mit drei Wohneinheiten. Zur Durchführung der Rohbauarbeiten bediente er sich als Hilfsarbeiter der Brüder A.D. und E.D. sowie seines Sohnes. Keiner seiner Helfer verfügte über Kenntnisse im Baugewerbe.
Am 23. Oktober 1997 errichteten die drei Hilfsarbeiter in Abwesenheit des Beklagten auf der bereits fertiggestellten Erdgeschoßdecke des Mittelhauses Innenwände für das erste Obergeschoß. Sie erstellten dabei auch die unmittelbar an den offenen Treppenschacht angrenzenden Mauern. Während dieser Arbeiten war der 2,50 m lange, 1,50 m breite und 5,40 m tiefe bis zum Kellerfußboden reichende Treppenschacht nicht gesichert. Nach Fertigstellung der Seitenwände am Treppenschacht versuchte der Hilfsarbeiter A.D., Kleberreste von der an den Treppenschacht angrenzenden Innenwand abzukratzen. Dabei stürzte er aus ungeklärter Ursache in den Treppenschacht. Bei dem Aufprall auf den Kellerfußboden erlitt er tödliche Verletzungen.
Infolge dieses Unfalls entstanden der Klägerin bis zum 30. November 1998 für Behandlungskosten, Rettungswageneinsatz, Sterbegeld sowie Witwen- und Waisenrente Aufwendungen in Höhe von 34.047,02 DM. Diesen Betrag nebst Zinsen hat sie mit der Klage geltend gemacht; außerdem hat sie die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihr jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus diesem Unfall entstanden ist und künftig entsteht. Sie hat hierzu geltend gemacht, daß sich der Verzicht des Beklagten auf jegliche zur Absicherung der gefährlichen Absturzkanten geeigneten Maßnahmen als ein grob fahrlässiges Versäumnis i.S. von § 110 Abs. 1 SGB VII darstelle.
Der Beklagte hat vorgetragen, er habe seinen Sohn am Morgen des Unglückstages angewiesen, vor dem Beginn der Maurerarbeiten am Treppenschacht die Bohlenabdeckung zu entfernen und nach dem Abschluß dieser Arbeiten die Öffnung zum Treppenschacht durch quer angenagelte Bohlen abzusperren.
Das Landgericht hat den beiden Klageanträgen in Höhe von jeweils 50% stattgegeben. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Die Klägerin hat sich der Berufung des Beklagten angeschlossen und die Zahlung weiterer 10.214,11 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung von insgesamt 80% ihres weiteren bereits entstandenen und künftig entstehenden Schadens aus dem Unfall begehrt.
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann dem Beklagten nicht vorgeworfen werden, er habe den Arbeitsunfall grob fahrlässig i.S. von § 110 Abs. 1 SGB VII herbeigeführt. Zwar habe er § 12 Abs. 1 Nr. 5 der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) „Bauarbeiten” (VGB 37) der klagenden Bau-Berufsgenossenschaft in der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung verletzt. Danach müßten „beim Mauern über die Hand” an Arbeitsplätzen mit mehr als 5,00 m Absturzhöhe Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abstürzen von Personen verhindern. Die Klageansprüche scheiterten aber, weil dem Beklagten nicht ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes persönliches Verschulden vorgeworfen werden könne. Für Unfallverhütungsvorschriften gelte, daß ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die mit eindeutigen Sicherungsanweisungen vor tödlichen Gefahren schützen solle, regelmäßig eine objektiv schwere Pflichtwidrigkeit darstelle und daß ein besonders gewichtiger objektiver Pflichtenverstoß den Schluß auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden nahelegen könne. Das Versäumnis der von § 12 Abs. 1 Nr. 5 UVV geforderten Absicherung stelle deshalb zwar einen objektiv schwerwiegenden Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt dar. Daraus folge hier jedoch noch nicht ein gesteigertes persönliches Verschulden des Beklagten. Ihm könne nicht vorgeworfen werden, während der Maurerarbeiten am Treppenschacht keinerlei Sicherungsvorkehrungen getroffen zu haben, vielmehr sei davon auszugehen, daß er die Anweisung gegeben habe, vor Beginn der Maurerarbeiten die auf dem Treppenschacht liegenden Bohlen zu entfernen und nach der Beendigung dieser Arbeiten die Öffnung unverzüglich durch eine Querverlattung abzusperren. Der Beklagte habe sich auch nicht in besonders leichtfertiger Weise über das Gebot hinweggesetzt, während der Maurerarbeiten am Treppenschacht eine Absicherung vorzusehen. Es liege nämlich nicht ohne weiteres für jedermann auf der Hand, aus welchem Grund § 12 Abs. 1 Nr. 5 UVV bis zu einer Absturzhöhe von 5,00 m ein Mauern über die Hand ohne Absturzsicherung zulasse, bei einer größeren Absturzhöhe jedoch nicht mehr; dieser Grenzwert sei eher willkürlich, weil die größere Absturzhöhe das Absturzrisiko nicht erhöhe. Im übrigen hätten die Maurerarbeiten am Treppenschacht, die der Beklagte angeordnet habe, allenfalls eine dreiviertel Stunde gedauert. Außerdem sei das sofortige Beseitigen der Kleberreste nach dem Vortrag des Beklagten weder zwingend erforderlich gewesen noch habe er es angeordnet.
II.
Die tatrichterliche Entscheidung, ob dem Schädiger der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Der Nachprüfung unterliegt aber jedenfalls, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Verschuldensgrades wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 1988 – VI ZR 15/88 – VersR 1989, 109 m.w.N.). Danach halten die Erwägungen des Berufungsgerichts einer Überprüfung nicht stand.
1. Allerdings sind die Überlegungen des Berufungsgerichts im rechtlichen Ansatz nicht zu beanstanden.
a) Nach § 110 Abs. 1 SGB VII haften Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, dann, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Die Vorschrift hat im Vergleich zu § 640 Abs. 1 RVO a.F., an dessen Stelle sie getreten ist, an dem haftungsauslösenden Verschuldensgrad nichts geändert (vgl. auch BT-Drs. 13/2204 S. 101, vgl. ferner BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 – III ZR 250/95 – NJW 1998, 298, 301). Dies bedeutet, daß für die Auslegung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit auf die zu § 640 Abs. 1 RVO a.F. ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann.
Danach setzt grobe Fahrlässigkeit einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muß in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muß dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluß auf ein entsprechend gesteigertes personales Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einherzugehen pflegt. Vielmehr erscheint eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers im Wege des Rückgriffs nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 1 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 1988 – VI ZR 158/87 – VersR 1988, 474, 475 m.w.N. sowie BGHZ 119, 147, 149).
Dies hat das Berufungsgericht richtig gesehen.
b) Besteht – wie hier – die Pflichtverletzung des Schädigers in einem Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift, so gilt, daß nicht jeder Verstoß schon für sich als eine schwere Verletzung der Sorgfaltspflicht anzusehen ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob es sich um eine UVV handelt, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befaßt und somit elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hat. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob der Schädiger nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen oder von den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen hat, obwohl die Sicherungsanweisungen eindeutig waren. Im letzteren Fall kann der objektive Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten ein solches Gewicht haben, daß der Schluß auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 1988 – VI ZR 15/88 – aaO S. 110).
Auch dies hat das Berufungsgericht richtig gesehen.
2. Der Senat vermag indes dem Berufungsgericht in der Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall nicht zu folgen.
a) Es erscheint schon fraglich, ob die Sicherungspflichten des Beklagten nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 UVV zu beurteilen sind, wovon das Berufungsgericht ausgeht. Nach dieser Vorschrift müssen „bei mehr als 5,00 m Absturzhöhe … beim Mauern über die Hand” Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abstürzen von Personen verhindern. Dabei ist nach den Erläuterungen zu dieser UVV – wie das Berufungsgericht ausführt – unter einem „Mauern über die Hand” ein Mauern zur Absturzkante hin zu verstehen. Das Berufungsgericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, weil die Hilfsarbeiter auf der fertigen Geschoßdecke stehend mit dem Gesicht zum Treppenschacht hin gemauert haben und der Verunglückte im Zeitpunkt seines Absturzes dabei gewesen ist, die aus den Fugen herausgequollenen Kleberreste mit einer Maurerkelle abzukratzen. Demgegenüber macht die Revision geltend, daß hier auf § 12 Abs. 1 Nr. 3 UVV abzustellen sei. Nach dieser Vorschrift müssen schon bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe Absturzsicherungen vorhanden sein. Diese Vorschrift hat auch das Landgericht als einschlägig erachtet. Es kann hier indes dahinstehen, nach welcher dieser beiden Vorschriften die Sicherungspflicht des Beklagten zu bestimmen ist. Ein grob fahrlässiges unfallursächliches Versäumnis des Beklagten ist nämlich auch dann zu bejahen, wenn die Sicherungsvorkehrungen, denen der Beklagte genügen mußte, nach der strengeren Vorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 5 UVV zu bestimmen sind.
Diese Vorschrift dient dem Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren. Sie hat eine elementare Sicherungspflicht zum Inhalt. Daß ein Sturz aus einer Höhe von mehr als 5,00 m – im Streitfall betrug die Absturzhöhe 5,40 m – zum Tod führen kann, steht jedermann klar vor Augen. Ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 5 UVV hat deshalb ein solches Gewicht, daß er schon für sich den Schluß auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden nahelegt. Dies gilt erst recht, wenn der Sicherungspflichtige – wie hier – jegliche Schutzvorkehrungen versäumt hat, so daß schon ein bloßer Fehltritt zu einem tödlichen Sturz in die Tiefe führen konnte. In derartigen Fällen hat der Senat in dem Versäumnis des Schädigers eine besonders krasse und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung erblickt (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 1988 – VI ZR 15/88 – aaO.; OLG Köln, r + s 1999, 281 mit NA-Beschluß des Senats vom 19. Januar 1999 – VI ZR 63/98). Das gilt auch für den vorliegenden Fall. Die Deutlichkeit und das Maß der Gefährdung, der der Beklagte seine Mitarbeiter ausgesetzt hat, kennzeichnen seinen Pflichtenverstoß als derart unentschuldbar, daß sich die Bewertung seines Versäumnisses als grob fahrlässig i.S. von § 110 Abs. 1 SGB VII aufdrängt.
b) Demgegenüber erweisen sich die Argumente, mit denen das Berufungsgericht ein gegenüber der einfachen Fahrlässigkeit gesteigertes persönliches Verschulden des Beklagten verneint hat, als nicht tragfähig.
Es ist für die Bewertung des Versäumnisses des Beklagten unerheblich, daß er die Anweisung gegeben hat, vor Beginn der Maurerarbeiten die auf dem Treppenschacht liegenden Bohlen zu entfernen und die Öffnung nach Abschluß dieser Arbeiten unverzüglich durch eine Querverlattung abzusperren. Entscheidend ist allein, daß die Öffnung während der kritischen Phase – also während der Arbeiten am Treppenschacht – völlig ungesichert gewesen ist.
Ebenso ist es für die Frage, ob das Versäumnis des Beklagten als grob fahrlässig einzustufen ist, ohne Belang, ob es für den Beklagten einsichtig war, daß § 12 Abs. 1 Nr. 5 UVV erst für Absturzhöhen von mehr als 5,00 m Absturzsicherungen vorschreibt, obwohl ein Sturz aus einer Höhe von weniger als 5,00 m gleichfalls mit tödlichen Verletzungen enden kann. Entscheidend ist, daß jedermann und erst recht dem Beklagten als staatlich geprüften Hochbautechniker die tödliche Gefahr eines Sturzes in eine Tiefe von mehr als 5,00 m klar vor Augen stehen muß. Daß auch ein Sturz aus einer Höhe von weniger als 5,00 m tödlich verlaufen kann, kann allenfalls zu dem Postulat führen, auch für geringere Absturzhöhen Sicherungsvorkehrungen zu verlangen; an der klar erkennbaren Notwendigkeit, für Absturzhöhen von mehr als 5,00 m Sicherungsmaßnahmen vorzuschreiben, ändert sich hierdurch nichts.
Auch kommt es nicht darauf an, daß die Maurerarbeiten am Treppenschacht allenfalls eine dreiviertel Stunde gedauert haben. Ein Absturz konnte sich bei jeder Maurerarbeit am ungesicherten Treppenschacht ereignen, auch wenn sie nur von kurzer Dauer war.
Schließlich ist für die Beurteilung des Verschuldensgrades ohne Bedeutung, ob die sofortige Entfernung der Kleberreste zwingend erforderlich gewesen und vom Beklagten ausdrücklich angeordnet worden ist. Entscheidend ist, daß diese Arbeit mit den Maurerarbeiten am Treppenschacht, die der Beklagte angeordnet hatte, in Zusammenhang stand; nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gehört diese Arbeit noch zu den Maurerarbeiten.
3. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache war zur Entscheidung über die umstrittene Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs, auf den sich die Haftung des Beklagten aus § 110 Abs. 1 SGB VII beschränkt, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Unterschriften
Dr. Müller, Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach, Dr. Greiner, Wellner
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 30.01.2001 durch Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 564882 |
NJW 2001, 2092 |
BGHR 2001, 415 |
BauR 2001, 968 |
IBR 2001, 515 |
Nachschlagewerk BGH |
MDR 2001, 569 |
MDR 2009, 902 |
VersR 2001, 985 |
RdW 2001, 306 |