Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Übergangsrecht. ehemalige DDR. Arbeitsunfall gem § 1150 Abs 2 S 2 RVO. Lehrling. gesellschaftliche Tätigkeit. Lehrvertrag: Verpflichtung zur Teilnahme an vormilitärischer Ausbildung. Lager der Gesellschaft für Sport und Technik
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Unfall bei der Betätigung auf einer Kampfbahn bei der vormilitärischen Ausbildung in einem Lager der Gesellschaft für Sport und Technik der DDR ist kein Arbeitsunfall im Sinne des Dritten Buches der RVO.
2. Der fehlende Zusammenhang zwischen dieser Verrichtung und dem grundsätzlich versicherten Lehrverhältnis ist auch nicht dadurch hergestellt worden, dass der Lehrling im Lehrvertrag verpflichtet wurde, an der vormilitärischen Ausbildung teilzunehmen.
Leitsatz (redaktionell)
Das Überwinden einer Kampfbahn im Rahmen der Teilnahme an einem Lager der Gesellschaft für Sport und Technik der DDR stellt keine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende Handlung dar, da sie keinen Bezug zu einer Lehre oder Berufsausbildung hat. Sie diente vielmehr im System der sozialistischen Wehrerziehung dazu, die Jugendlichen im vorwehrpflichtigen Alter auf den Wehrdienst in den bewaffneten Kräften der DDR vorzubereiten und wehrsportliche Aktivitäten anzubieten, und war demnach nicht durch die Vermittlung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten gekennzeichnet.
Normenkette
SGB 7 § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB 7 § 215 Abs. 1; RVO § 539 Abs. 1 Nr. 1, § 548 Abs. 1 S. 1, § 1150 Abs. 2; AGB DDR § 220; UVErwV § 1 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 1. Dezember 2011 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 26. September 2007 zurückgewiesen.
Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Unfall, den der Kläger während der Teilnahme an einem Lager der Gesellschaft für Sport und Technik der DDR (GST) erlitt, als Arbeitsunfall festzustellen ist.
Der Kläger war Lehrling für den Beruf des Werkzeugmachers bei dem VEB Armaturenkombinat Karl-Marx in M. Er nahm im Juni 1987 an einem Lager der GST in P. (Mecklenburg-Vorpommern) teil. Am 2.6.1987 erlitt er dort einen Unfall, als er auf der Sturmbahn von einem Balken sprang und sich beim Aufkommen auf dem Boden den Innenmeniskus des rechten Knies verletzte. Der Kläger wurde wegen des Unfalls in der medizinischen Einrichtung des Lagers in P. behandelt. In seinem Sozialversicherungsausweis wurde durch die zentrale Betriebsgewerkschaftsleitung des VEB Armaturenkombinats ein Arbeitsunfall mit der Kennzeichnung "GT" (für "Gesellschaftliche Tätigkeit") eingetragen. Die Staatliche Versicherung der DDR erkannte mit Schreiben vom 25.5.1988 einen "Schadenersatzanspruch" des Klägers wegen der ärztlichen Behandlung im Lager der GST dem Grunde nach an.
Der Kläger zeigte der Beigeladenen mit dem am 18.1.2006 eingegangenen Schreiben den Unfall vom 2.6.1987 an und beantragte, diesen als Arbeitsunfall festzustellen. Die Beigeladene leitete den Fall an die Beklagte weiter, da es sich um einen Fall nach § 1 Abs 1 der Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller und sportlicher Tätigkeiten vom 11.4.1973 (GBl ≪DDR≫ I 199; im Folgenden ErwVO) handele, für den die Beklagte der zuständige Träger sei. Die Beklagte übernahm das Verwaltungsverfahren. Auf ihre Anfrage machte der Kläger geltend, er sei durch Lehrvertrag zur Teilnahme an dem Lager der GST verpflichtet gewesen. Er legte den Lehrvertrag vom 5.12.1985 vor, der im Abschnitt "Grundlegende Rechte und Pflichten des Betriebs und des Lehrlings" folgenden Absatz enthält: "Der Lehrling ist verpflichtet, während des Lehrverhältnisses an der vormilitärischen Ausbildung teilzunehmen, sich militärpolitische und militärfachliche Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen bzw. an den Maßnahmen der Zivilverteidigung mitzuwirken."
Die Beklagte lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab (Bescheid vom 25.10.2006). Die Voraussetzungen für eine Entschädigung des Unfalls aus der gesetzlichen Unfallversicherung seien nicht erfüllt. Einer Anerkennung stehe § 1150 Abs 2 Satz 2 Nr 1 RVO entgegen. Auch bestehe kein direkter Zusammenhang zwischen dem Lehrberuf und der Ausbildung bei der GST. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 15.1.2007).
Das SG Stendal hat die Klage mit Urteil vom 26.9.2007 abgewiesen. Zwar sei der Unfall, wie es sich aus dem Sozialversicherungsausweis ergebe, als solcher im Sinne der ErwVO anerkannt worden. Der Unfall sei einem bundesrechtlich zuständigen Träger der Unfallversicherung aber erst nach dem 31.12.1993 bekannt geworden. Ein Anspruch auf Feststellung als Arbeitsunfall bestehe nicht, weil es sich nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne des Dritten Buches der RVO handele.
Das LSG hat auf die Berufung des Klägers mit Urteil vom 1.12.2011 das Urteil des SG aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 2.6.1987 ein Arbeitsunfall im Sinne des Dritten Buchs der RVO sei, für den die Beklagte zuständig sei. Zwar sei der Unfall einem bundesdeutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erst nach dem 31.12.1993 bekannt geworden. Der Kläger habe aber den Unfall bei einer Tätigkeit aufgrund seines Lehrverhältnisses erlitten (§ 539 Abs 1 Nr 1 iVm § 548 Abs 1 Satz 1 RVO). Zwischen dem Verhalten zum Unfallzeitpunkt und dem Beschäftigungsverhältnis habe ein sachlicher Zusammenhang bestanden, weil die Pflicht zum Erwerb militärischer Erkenntnisse zum Gegenstand des Lehrverhältnisses zwischen dem Betrieb und dem Kläger gemacht worden sei. Zwar diene die Teilnahme an einem Lager der GST der vormilitärischen Ausbildung, dies ändere aber nichts daran, dass der Kläger Pflichten aus dem Lehrvertrag erfüllt habe.
Die Beklagte rügt mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision eine Verletzung des § 215 Abs 1 Satz 1 SGB VII iVm § 1150 Abs 2 Satz 2 Nr 1 RVO. Der Unfall sei nach dem Recht der RVO nicht anzuerkennen, denn die Anerkennung in der DDR beruhe auf § 1 Abs 1 ErwVO. Danach sei der Unfall "wie ein Arbeitsunfall" zu behandeln. Bei der Teilnahme an der vormilitärischen Ausbildung habe es sich folglich - auch nach dem Recht der DDR - nicht um eine Tätigkeit iS des § 539 Abs 1 Nr 1 RVO gehandelt. Der Kläger sei nicht wie ein Lehrling tätig geworden. Vielmehr begründe die Kennzeichnung "GT" die gegenteilige Vermutung. Das Überwinden einer Hindernisbahn sei nicht als Ausübung der Beschäftigung im Ausbildungsverhältnis anzusehen. Es bestehe kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten zum Unfallzeitpunkt und dem Ausbildungsverhältnis. Die vormilitärische Ausbildung in dem Lager in P. stelle keine für die betriebliche Ausbildung wesentliche Handlung dar. Auch wenn der Betrieb Lehrlinge für die Ausbildung bei der GST freistelle, sei Ziel der Betätigung bei der GST nicht das Bestehen der Ausbildungsprüfung, sondern die Erhöhung der Wehrbereitschaft und -fähigkeit gewesen. Die RVO schütze aber nach § 539 Abs 1 Nr 1 nur Tätigkeiten des Versicherten im Rahmen seiner Berufsausbildung. Dazu gehöre nicht der Erwerb von militärischen Kenntnissen.
|
Die Beklagte beantragt, |
|
das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 1. Dezember 2011 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 26. September 2007 zurückzuweisen, hilfsweise festzustellen, dass die Beigeladene für den Arbeitsunfall der zuständige Versicherungsträger ist. |
|
Der Kläger beantragt, |
|
die Revision zurückzuweisen. |
Das LSG habe zu Recht entschieden, dass er aufgrund seiner Beschäftigung als Lehrling einen Arbeitsunfall iS des § 548 Abs 1 Satz 1 RVO iVm § 539 Abs 1 Nr 1 RVO erlitten habe. Dass zwischen der Betätigung für die GST und dem Ausbildungsverhältnis kein Zusammenhang bestehe sei "völlig abwegig" und stehe in Widerspruch zu den damals herrschenden Verhältnissen einschließlich des Ausbildungsverhältnisses des Klägers.
|
Die Beigeladene beantragt, |
|
das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 1. Dezember 2011 aufzuheben, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 26. September 2007 zurückzuweisen, hilfsweise, den Hilfsantrag der Beklagten zurückzuweisen. |
Die Ausnahmeregelung des § 1150 Abs 2 Satz 2 Nr 1 RVO greife nicht durch, weil der Unfall nach dem Dritten Buch der RVO nicht zu entschädigen sei. Als Teilnehmer einer vormilitärischen Ausbildung im Rahmen eines Lagers der GST wäre der Kläger nach dem Recht des Dritten Buchs der RVO nicht unfallversichert gewesen. Ein innerer Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit als Lehrling bestehe nicht.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Urteil des LSG ist aufzuheben und die Berufung des Klägers zurückzuweisen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des in der ehemaligen DDR am 2.6.1987 erlittenen Unfalls als Arbeitsunfall iS des § 548 Abs 1 Satz 1 iVm § 539 Abs 1 Nr 1 RVO. Es handelt sich nicht um einen von der Beklagten, der Beigeladenen oder einem anderen Unfallversicherungsträger zu entschädigenden Arbeitsunfall. Die angefochtenen Bescheide sind daher rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Nach § 215 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind für die Übernahme der vor dem 1.1.1992 eingetretenen Unfälle und Krankheiten als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung § 1150 Abs 2 und 3 RVO in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Der Anspruch des Klägers richtet sich daher nach § 1150 Abs 2 RVO in der am 31.12.1996 geltenden Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25.7.1991 (BGBl I 1606, 1688), denn der geltend gemachte Unfall ist vor dem 1.1.1992 im Beitrittsgebiet eingetreten. § 215 Abs 1 Sätze 2 und 3 SGB VII in der Fassung des UVMG vom 30.10.2008 (BGBl I 2130) schließen die Anwendung des § 1150 Abs 2 Satz 2 Nr 1 RVO in diesem Fall nicht aus, weil der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht bei der NVA der DDR im Wehrdienst stand.
Nach § 1150 Abs 2 Satz 1 RVO sind die vor dem 1.1.1992 in der ehemaligen DDR eingetretenen Unfälle und Krankheiten als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Sinne des Dritten Buches der RVO anzuerkennen, wenn diese Unfälle oder Krankheiten vor dem 1.1.1992 eingetreten sind und nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der Sozialversicherung waren. Dies gilt nach § 1150 Abs 2 Satz 2 Nr 1 RVO nicht für Unfälle und Krankheiten, die einem ab 1.1.1991 für das Beitrittsgebiet zuständigen Träger der Unfallversicherung erst nach dem 31.12.1993 bekannt geworden sind und die nach dem Dritten Buch der RVO nicht zu entschädigen wären (vgl Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, BT-Drucks 12/405 S 116 Buchst b sowie S 154 zu § 1150 RVO; BSG vom 19.12.2000 - B 2 U 8/00 R - SozR 3-2200 § 1150 Nr 4; BSG vom 4.12.2001 - B 2 U 35/00 R - SozR 3-8440 Nr 50 Nr 1 S 2 f; BSG vom 18.8.2004 - B 8 KN 1/03 U R - BSGE 93, 149 = SozR 4-5670 Anl 1 Nr 2402 Nr 1).
Der Unfall des Klägers ist vor dem 1.1.1992 eingetreten. Unerheblich ist hier zunächst, dass der Arbeitsunfall gemäß § 1 Abs 1 ErwVO einem Unfall nach dem Recht der ehemaligen DDR (§ 220 Abs 1 und 3 Arbeitsgesetzbuch der DDR) gleichgestellt war (hierzu BSG vom 30.6.2009 - B 2 U 19/08 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 13 RdNr 31). Denn der Unfall ist einem ab 1.1.1991 für das Beitrittsgebiet zuständigen Unfallversicherungsträger erst im Juni 2006 und damit nach dem 31.12.1993 bekannt geworden. Wie die Beklagte und die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben, gilt die Fiktion des § 1150 Abs 2 Satz 1 RVO gemäß dessen Abs 2 Satz 2 Nr 1 daher nur, wenn der Unfall nach dem Dritten Buch der RVO als Arbeitsunfall anzuerkennen wäre (zu den Voraussetzungen sogleich unter 1.), was aber hier nicht der Fall ist (vgl unter 2.).
1. Arbeitsunfall iS des § 548 Abs 1 Satz 1 RVO war ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten und danach versicherten Tätigkeiten erlitt. Nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO waren in der Unfallversicherung Personen gegen Arbeitsunfälle versichert gewesen, die aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses beschäftigt waren. Wesentliches Merkmal eines Lehrverhältnisses iS des § 539 Abs 1 Nr 1 RVO ist die Betätigung zum Erwerb von beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten in persönlicher Abhängigkeit gegenüber einem Ausbildungsbetrieb, die sich vornehmlich in der Eingliederung in einen Betrieb äußert, womit in aller Regel ein Direktionsrecht des für die Ausbildung Verantwortlichen verbunden ist. Hierfür ist kennzeichnend, dass der Lehrling seine Tätigkeit im Wesentlichen nicht frei gestalten kann, sondern allgemein einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Lehre umfassenden Weisungsrecht unterliegt (vgl zur Beschäftigung BSG vom 17.10.1990 - 2 RU 3/90 - HVBG-INFO 1991, 423 mwN).
Weiter erfordert das Vorliegen eines Arbeitsunfalls, dass das konkrete Verhalten (die Verrichtung), bei dem sich der Unfall ereignete, der versicherten Tätigkeit (rechtlich wertend) zuzurechnen ist (vgl zum Recht der RVO: BSG vom 28.6.1988 - 2 RU 60/87 - BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr 92). Zwischen der Verrichtung zum Zeitpunkt des Unfalls und der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit, hier Ausbildung in einem Lehrverhältnis, muss ein sachlicher Zusammenhang bestehen. Dieser sog innere oder sachliche Zusammenhang rechtfertigt es, das fragliche Verhalten zum Unfallzeitpunkt der kraft Gesetzes versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere oder sachliche Zusammenhang ist - auch für Unfälle nach dem Recht der RVO - wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (noch zum Recht der RVO: BSG vom 30.4.1985 - 2 RU 24/84 - BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr 70; BSG vom 20.1.1987 - 2 RU 27/86 - BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr 84; bereits zu § 1150 RVO: BSG vom 20.2.2001 - B 2 U 11/00 R - HVBG-INFO 2001, 1086; Juris RdNr 17). Wenn der erkennende Senat neuerdings den Aspekt in den Vordergrund rückt, dass die konkrete Betätigung nach dem Schutzbereich des Versicherungstatbestands zu den versicherten Tätigkeiten gehören muss (BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 45, Juris RdNr 20; dazu auch BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 16/11 R - BSGE 111, 52 = SozR 4-2700 § 2 Nr 21), so ist hiermit keine inhaltliche Änderung gegenüber den soeben aufgezeigten früheren Formulierungen verbunden.
2. Der Unfall des Klägers, der in einem Lehrverhältnis mit dem VEB Armaturenkombinat Karl-Marx in M. stand und daher grundsätzlich nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO versichert war, ereignete sich nach den bindenden Feststellungen des LSG am 2.6.1987 in einem Lager der GST in P. Dort betätigte sich der Kläger bei der vormilitärischen Ausbildung auf einer Kampfbahn und verletzte sich beim Aufkommen nach einem Sprung am rechten Knie.
Die konkret durchgeführte Verrichtung des Klägers auf der Kampfbahn im Lager der GST stand nicht in einem sachlichen oder inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Lehrling beim VEB Armaturenkombinat in M. Mit der Teilnahme am Lager der GST erfüllte er keine Aufgaben oder Pflichten aufgrund seines Lehrverhältnisses in oder für diesen Betrieb (BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 28).
Das Überwinden einer Kampfbahn stellt keine Handlung dar, die einen Bezug zu einer Lehre oder Berufsausbildung hat. Die unmittelbar zum Unfallzeitpunkt verrichtete Tätigkeit diente vielmehr der vormilitärischen Ausbildung, die in der damaligen DDR von der GST organisiert wurde. Ausweislich der Präambel der Verordnung der DDR über die GST vom 10.9.1968 (GBl II 779) sowie des Statuts der GST vom 11.4.1964 (GBl II 553) war die GST eine sozialistische Massenorganisation, deren Hauptaufgabe im System der sozialistischen Wehrerziehung darin bestand, die Jugendlichen im vorwehrpflichtigen Alter auf den Wehrdienst in den bewaffneten Kräften der DDR vorzubereiten und wehrsportliche Aktivitäten anzubieten. Diese Organisation war nach den so beschriebenen Aufgaben nicht in die Vermittlung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten für den Lehrberuf einbezogen. Es handelte sich vielmehr um eine Organisation, die vormilitärische Ausbildungs- und wehrsportliche Ertüchtigung für Jugendliche durchführte. Die Jugendlichen sollten im Rahmen einer Grund- und sich anschließenden Spezialausbildung den Umgang mit Waffen und Militärgeräten erlernen und militärisch relevantes Wissen erwerben sowie technischen Sportarten nachgehen (vgl Berger, Frust und Freude - Die zwei Seiten der Gesellschaft für Sport und Technik, 2002; Henkel, Im Dienste der Staatspartei, 1. Aufl 1994, S 347, 356, 358 ff; Rogg, Armee des Volkes? Militär und Gesellschaft in der DDR, 2008, S 86 ff). Die GST sollte vor allem der gemeinschaftlichen Freizeitgestaltung technisch und sportlich interessierter Jugendlicher dienen, die dazu erforderlichen technischen Mittel (Motorräder, Flugzeuge, Funkgeräte) zur Verfügung stellen und technische Sportarten und dazugehörige Sportförderung und Wettkämpfe, wie Motor- und Schießsportarten pflegen bzw. veranstalten. Ab 1974 wurde für Jugendliche in der DDR die Teilnahme an den Angeboten der GST praktisch zur Pflicht gemacht. Ohne die Teilnahme konnte die berufliche Bildung kaum aufgenommen oder abgeschlossen werden. Das Ziel war es, Jugendliche und Erwachsene wehrsportlich auszubilden und ihnen technische Kenntnisse zu vermitteln, die beim Militär gebraucht wurden. Die GST galt als "Schule des Soldaten von morgen" und trug zur Militarisierung der Gesellschaft bei (Hartwig/Wimmel; http://www.uni-protokolle.de/Lexikon/Deutsche_Demokratische_Republik.html #Massenorganisationen).
Die Betätigung des Klägers auf der Kampfbahn in P. ist keine Verrichtung, während der er nach Zeit, Dauer, Ort oder Art der Betätigung in persönlicher Abhängigkeit oder im Rahmen des Direktionsrechts des Ausbildungsbetriebs (VEB Armaturenwerk in M.) tätig geworden ist. Die konkret durchgeführte Verrichtung bei der GST diente nicht dem Erwerb von Kenntnissen oder Fähigkeiten für den Lehrberuf. Der Kläger war während seiner Zeit im Lager der GST auch nicht in die betriebliche Organisation des VEB eingegliedert. Vielmehr unterstützte der Betrieb nur durch Freistellung des Klägers von den Pflichten des Lehrverhältnisses dessen Betätigung im Rahmen der vormilitärischen Ausbildung, ohne dass diese dem VEB Armaturenwerk oder dem Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten für den Lehrberuf zu dienen bestimmt war (vgl schon BSG vom 17.10.1990 - 2 RU 3/90 - HVBG-INFO 1991, 423; Juris RdNr 19 ff). Dies gilt auch dann, wenn der Betrieb die Lehrlingsvergütung weitergezahlt haben sollte. Durch den Besuch des Trainingslagers erfüllte der Kläger - ebenso wie alle anderen Jugendlichen der DDR in dem entsprechenden Alter - seine allgemeine Pflicht, an der vormilitärischen Ausbildung teilzunehmen.
Der fehlende innere Zusammenhang zwischen der konkret verrichteten und der im Versicherungstatbestand angeführten Tätigkeit wird auch nicht dadurch hergestellt, dass der Kläger durch einen Passus im Ausbildungsvertrag verpflichtet wurde, an der vormilitärischen Ausbildung teilzunehmen. Zwar sind Personen, die eine Verrichtung vornehmen, mit der sie eine objektiv bestehende Haupt- und Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis - hier Lehrverhältnis - erfüllen (BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 28), Beschäftigte iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII bzw § 539 Abs 1 Nr 1 RVO. Die Teilnahme an der vormilitärischen Ausbildung in der DDR war aber gesellschaftlich üblich, nach anderen Angaben sogar verpflichtend. Bei Nichtteilnahme drohten einem Jugendlichen, unabhängig davon, ob er in einem Lehrverhältnis stand oder die Erweiterte Oberschule absolvierte, Sanktionen. Mangels Teilnahme an der vormilitärischen Ausbildung konnte es zur vorzeitigen Beendigung von Lehre oder Schulausbildung kommen. Eine solche Maßnahme gilt nach Bundesrecht als "politische Verfolgung" im Sinne des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (BerRehaG vom 1.7.1997, BGBl I 1625; dazu BVerwG vom 27.8.2012 - 3 PKH 5/12, 3 PKH 5/12 ≪ 3 B 18/12 ≫).
Der Inhalt des Lehrvertrags stellt sich deshalb nicht als Vereinbarung über eine vertraglich erst zu begründende Rechtspflicht des Lehrlings dar, sondern als bloß deklaratorische Wiederholung der allgemein bestehenden Pflicht oder zumindest der gesellschaftlichen Notwendigkeit zur Teilnahme an der vormilitärischen Ausbildung. Die bloß deklaratorische Wiederholung einer gesetzlichen Pflicht oder gesellschaftlichen Notwendigkeit in einem Lehrvertrag ist aber nicht geeignet, den Schutzzweck des Versicherungstatbestands des § 539 Abs 1 Nr 1 RVO dahingehend zu erweitern, dass auch die Betätigung im Rahmen einer allgemein bestehenden Dienstpflicht oder gesellschaftlichen Verpflichtung dem Schutz des Versicherungstatbestandes des § 539 Abs 1 Nr 1 RVO unterfällt (so im Ergebnis auch BSG vom 17.10.1990 - 2 RU 3/90 - HVBG-INFO 1991, 423; Bayerisches LSG vom 1.12.1993 - L 1 U 142/89; ähnlich LSG Berlin-Brandenburg vom 9.6.2011 - L 3 U 109/09).
Nach Maßstäben des Bundesrechts ist die Betätigung des Klägers am ehesten mit derjenigen eines früheren Wehrpflichtigen vergleichbar, der seine Ausbildung für die Ableistung von Wehrdienst oder Wehrübung unterbricht. Gesundheitsschäden, die Dienstleistende im Rahmen eines solchen Dienstes erleiden, werden im Bundesrecht ggf nach Maßgabe des SVG anerkannt und entschädigt. Sie sind aber nach Bundesrecht keine Unfälle, die im Rahmen des Versicherungsschutzes bei betrieblicher Berufsausbildung (§ 539 Abs 1 Nr 1 RVO; jetzt: § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII) versichert wären. Der Unfall war auch im Recht der DDR kein Arbeitsunfall iS des § 220 Abs 1 und 3 Arbeitsgesetzbuch der DDR, sondern einem solchen nach § 1 Abs 1 ErwVO lediglich gleichgestellt.
Auch wenn die für das Unfallgeschehen maßgeblichen Verhältnisse in der ehemaligen DDR zugrunde zu legen wären, die von denen im Geltungsbereich der RVO abweichen(BSG vom 17.10.1990 - 2 RU 3/90 - HVBG-INFO 1991, 423), wäre danach (nur) zu berücksichtigen, dass in dem staatlichen System der ehemaligen DDR eine enge Verzahnung zwischen Wehrerziehung und vormilitärischer Ausbildung/Wehrsport einerseits und Schul-/Berufsausbildung andererseits bestand (dazu auch Bayerisches LSG vom 1.12.1993 - L 1 U 142/89). Auf Sachverhalte, die dem Versicherungsschutz nach dem Dritten Buch der RVO wesensfremd sind, kann der Schutzbereich der Beschäftigtenversicherung nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO dennoch nicht erweitert werden (vgl für das Fremdrentenrecht BSG vom 17.10.1990 - 2 RU 3/90 - HVBG-INFO 1991, 423).
Auch die vom BSG zum versicherten Betriebssport entwickelten Grundsätze (grundlegend BSG vom 28.11.1961 - 2 RU 130/59 - BSGE 16, 1 ff = SozR Nr 49 zu § 542 RVO; BSG vom 27.10.2009 - B 2 U 29/08 R - Juris RdNr 12) führen zu keinem anderen Ergebnis. Die vormilitärische Ausbildung diente nicht der Gesunderhaltung des Klägers oder der Wiederherstellung seiner Arbeitskraft, zumal die Betätigung im Rahmen der GST nicht auf Angehörige des Lehr- und Ausbildungsbetriebs beschränkt war. Für die Anerkennung eines unfallversicherten Betriebssports muss die sportliche Betätigung dem Ausgleich für die Belastung durch die versicherte Tätigkeit dienen. Die Teilnahme am allgemeinen vormilitärischen oder militärischen Dienst oder Wettkampf oder an Veranstaltungen zur Wehrertüchtigung entspricht dem nicht (BSG vom 17.10.1990 - 2 RU 3/90 - HVBG-INFO 1991, 423).
Nach allem war auf die Revision der Beklagten das Urteil des LSG aufzuheben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 5094207 |
DB 2014, 8 |
WzS 2013, 352 |
SGb 2013, 523 |
Breith. 2014, 330 |