(1) Soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, bedeuten für die Zwecke dieses Abkommens:
3. |
der Begriff "zuständige Behörde" in der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen, im Großherzogtum Luxemburg den Minister der Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter; |
4. |
der Begriff "Staatsangehörige"
2Als Staatsangehörige gelten auch juristische Personen, die nach dem in dem einen oder anderen Vertragstaate geltenden Recht errichtet sind; |
5. |
der Begriff "Unternehmen eines der Vertragstaaten" oder "Unternehmen des anderen Staates" ein gewerbliches Unternehmen, das von einer Person mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland oder von einer Person mit Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg betrieben wird, wie es der Zusammenhang erfordert. |
(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen der Vertragstaaten wird jeder Begriff, der nicht in diesem Abkommen bestimmt worden ist, die Auslegung erfahren, die sich aus den Gesetzen ergibt, die in dem Vertragstaat in Kraft sind und sich auf Steuern im Sinne dieses Abkommens beziehen, falls der Zusammenhang keine andere Auslegung erfordert.
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