Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers einer GmbH
Leitsatz (redaktionell)
Ein mit dem Geschäftsleiter einer GmbH abgeschlossener Beratervertrag, der alle typischen Wesensmerkmale eines Vertrages über eine freie Mitarbeit (z.B. kein Urlaubsanspruch, keine Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall, keine sonstigen Sozialleistungen und keine Überstundenvergütung bei freier Gestaltung der Arbeitszeiten) enthält, spricht gegen die Arbeitnehmereigenschaft.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1, § 42d Abs. 1 Nr. 1; LStDV § 1 Abs. 2-3
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Geschäftsführer der Klägerin, eines Unternehmens in der Rechtsform einer GmbH, für dieses Unternehmen in den Streitjahren 1998 und 1999 selbständig oder nichtselbständig tätig war.
Die Klägerin wurde am 2. Februar 1996 mit Sitz in xxx gegründet und am 9. Juli 1996 in das Handelsregister des xxx eingetragen. Satzungsmäßiger Gegenstand des Unternehmens war die "Brandsanierung im Rahmen des Maler- und Lackierhandwerks, Holz- und Bautenschutz sowie die Vergabe von Bauleistungen als Generalübernehmer". Gesellschafter der Klägerin waren zunächst die Herren W.xxx, H.xxx sowie xxx D.xxx (letzterer wurde später durch xxx W.xxx ersetzt). Das Stammkapital der Klägerin betrug 51.000 DM. Die Klägerin nahm am 1. April 1996 ihre Geschäftstätigkeit nach außen auf und beschäftigte ab dem 1. Mai 1996 Arbeitnehmer (zuletzt ca. 10 Personen).
Zum alleinigen Geschäftsführer der Klägerin bestellten die drei Gesellschafter mit Wirkung zum 21. Juni 1996 den Malermeister xxx Fxxx aus xxx. Grundlage für die Übertragung des Geschäftsführeramtes an diesen war ein am selben Tage geschlossener "Beratervertrag" mit folgendem Wortlaut:
" Die GmbH beauftragt Herrn Fxxx zu folgenden Arbeiten:
- Baubetreuung, Bauleitung, Projektplanung von Bauaufträgen
- Durchführung interner und externer Planungsaufgaben
Überwachung der folgenden Bereiche:
Rechnungswesen, Fakturierung, Einkauf
Ferner wird Herr Fxxx vorübergehend zum Geschäftsführer bestellt, bis eine dauernde Kraft zur Verfügung steht.
Herr Fxx erhält ein monatliches Pauschalhonorar in Höhe von DM 9.998,55.
Entsteht der GmbH ein Schaden aufgrund von grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen von Herrn Fxxx, ist dieser der GmbH zum Schadensersatz verpflichtet.
Der Vertrag ist beiderseits mit einer vierwöchigen Frist kündbar."
Herr Fxxx stellte in der Folgezeit im Zusammenhang mit diesem Vertrag monatlich sein "Geschäftsführerhonorar" (ohne Umsatzsteuerausweis) gegenüber der Klägerin in Rechnung, die diese vertragsgemäß beglich. Umsatzsteuer wurde seitens der Klägerin nicht entrichtet und von Herrn Fxxx auch nicht an das für ihn zuständige Finanzamt abgeführt. Eine Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen seitens der Klägerin erfolgte für den Zeitraum 21. Juni 1996 bis 31. Januar 1999 ebenfalls nicht. Die Amtszeit von Herrn Fxxx als Geschäftsführer dauerte bis zum 31. März 2001. Ab dem 1. Februar 1999 bis zum 31. März 2001 wurde Herr Fxxx unstreitig in einem Arbeitnehmerverhältnis als Geschäftsführer der Klägerin weiterbeschäftigt.
Ab dem 1. Juni 2001 wurde Herr xxx Kxxx zum alleinigen Geschäftsführer bestellt. Dessen "Geschäftsführer-Anstellungsvertrag" sah neben der Zahlung eines monatlichen Gehalts in Höhe von 7.000,00 DM sowie Aufwendungs- und Spesenersatz einschließlich Dienstwagengestellung für Geschäftsfahrten die Zahlung eines halben Monatsgehalts als Urlaubsgeld sowie eines weiteren halben Monatsgehalts als Weihnachtsgeld, ferner die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von 6 Wochen vor. Schließlich wurde Herrn Kxxx im Anstellungsvertrag bezahlter Urlaub im Umfang von 30 Werktagen zugesagt.
Am 27. Februar 2001 führte die Landesversicherungsanstalt xxx bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch, die hinsichtlich des hier streitigen Punktes zu keinerlei Beanstandungen führte. Gegenüber der Landesversicherungsanstalt hatte Herr Fxxx unter dem 1. März 2001 schriftlich versichert, dass er in der Zeit vom Dezember 1996 bis einschließlich Januar 1999 selbständig für die Klägerin tätig gewesen sei.
Im Februar 2002 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch. Dabei stellte sich die Prüferin auf den Standpunkt, dass der Geschäftsführer einer GmbH nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - typischerweise nichtselbständig für das Unternehmen tätig sei (Hinweis auf Urteil vom 9. Oktober 1996 XI R 47/96, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1997,255). Dementsprechend hielt sie die von der Klägerin für die Tätigkeit des Herr Fxxx gezahlten Entgelte (130.906,00 DM im Jahr 1998 sowie 9.998,55 DM für den Monat Januar 1999) für lohnsteuerpflichtig. Der Beklagte erließ daraufhin am 5. März 2002 einen entsprechenden, auf § 42 d des Einkommensteuergesetzes - EStG - gestützten Haftungsbescheid über 18.999,52 EUR (= anteilige, den hiesigen Streitpunkt betreffende Haftungssumme). Der hiergegen gerichtete Einspruch der Klägerin blieb ...