Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichteinlösung einer dem FA erteilte Lastschrift-Einzugsermächtigung
Leitsatz (redaktionell)
Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehört es, sich davon zu überzeugen, dass eine dem FA erteilte Lastschrift-Einzugsermächtigung tatsächlich erfolgreich eingelöst wird (Im Streitfall wurde der alleinige Geschäftsführer der GembH in Haftung genommen).
Normenkette
EStG § 38 Abs. 3, § 41a; AO § 34 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Kläger zu Recht als Geschäftsführer für nicht abgeführte Lohnsteuer (LSt) und Folgesteuern der von ihm geführten GmbH in Haftung genommen wurde.
Der Kläger war im Streitzeitraum alleiniger Geschäftsführer der … (GmbH). Für den Monat April 2010 wurden für die GmbH Lohnsteuer und Folgesteuern in Höhe von 6.556,36 EUR angemeldet, die der Beklagte – das Finanzamt (FA) – aufgrund der erteilten Lastschrifteinzugsvereinbarung am 12.05.2010 dem Konto der GmbH belastete. Am 17.05.2010 erfolgte wegen Widerspruchs vom 14.05.2010 eine Rücklastschrift. Der Rückstand wurde der GmbH mit Mahnungen vom 18.05.2010 und 17.09.2010 mitgeteilt und erläutert.
Am ….08.2010 stellte die GmbH einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der vom Amtsgericht … mit Beschluss vom 25.02.2011 mangels Masse abgewiesen wurde.
Wegen des zu befürchtenden Steuerausfalls hörte das FA den Kläger mit Schreiben vom 14.09.2010 zu einer beabsichtigten Haftungsinanspruchnahme nach § 69 Abgabenordnung (AO) an und nahm ihn mit Haftungsbescheid vom 26.01.2011 unter anderem für die streitige Lohnsteuer und Folgesteuern April 2010 in Haftung. Im Einspruchsverfahren erreichte er die Aufhebung der Haftungsbescheide für spätere Lohnsteueranmeldezeiträume als den nunmehr noch im Streit stehenden April 2010 (geänderter Haftungsbescheid vom 11.08.2011 über eine Haftungsschuld von insgesamt 7.481,95 EUR für Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer, evangelische und katholische Lohnkirchensteuer, sowie Säumniszuschläge). Hinsichtlich des genannten Betrags für April 2010 wies das FA den Einspruch des Klägers mit Einspruchsentscheidung vom 17.01.2012 (EE) als unbegründet zurück.
Seine Klage begründet der Kläger damit, dass er entgegen der Annahme des FA keinen Widerspruch gegen die Lastschrift veranlasst habe.
Der Kläger beantragt,
den Haftungsbescheid vom 26.01.2011 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 11.08.2011 in Gestalt der EE vom 17.01.2012 aufzuheben.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es verweist auf die EE.
Auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2014 wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist nicht begründet.
Der angefochtene Haftungsbescheid in Gestalt der EE verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
1. Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet.
a) Nach der ständigen Rspr. des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Entscheidung über die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners zweigliedrig (vgl. BFH-Urteil vom 13. April 1978 V R 109/75, BFHE 125, 126, BStBl II 1978, 508). Das FA hat zunächst zu prüfen, ob in der Person oder den Personen, die es heranziehen will, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftungsvorschrift erfüllt sind. Dabei handelt es sich um eine vom Gericht in vollem Umfang überprüfbare Rechtsentscheidung. Daran schließt sich die nach § 191 Abs. 1 AO zu treffende Ermessensentscheidung des FA an, ob und wen es als Haftenden in Anspruch nehmen will. Diese auf der zweiten Stufe zu treffende Entscheidung ist gerichtlich nur im Rahmen des § 102 Satz 1 FGO auf Ermessensfehler (Ermessensüberschreitung, Ermessensfehlgebrauch) überprüfbar.
b) Gemäß § 69 i. V. m. § 34 AO haften die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Gesetzlicher Vertreter ist bei einer GmbH deren Geschäftsführer (§§ 6, 35 GmbH-Gesetz). Zu dessen Pflichten gehören die rechtzeitige Abgabe von Steuererklärungen und die Entrichtung der geschuldeten Steuern und steuerlichen Nebenleistungen aus den Mitteln der Gesellschaft, insbesondere die Verpflichtung, soweit die Gesellschaft Arbeitgeber ist, die Lohnsteuer nebst Solidaritätszuschlag und Kirchenlohnsteuer einzubehalten und anzumelden, sowie die einbehaltene Steuer an das FA abzuführen, und zwar spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden LohnsteuerAnmeldungszeitraums, d. h. Kalendermonats (§§ 34 Abs. 1, 149 AO i. V. m. § 38 Abs. 3, § 41a Einkommensteuergesetz [EStG], § 1 Abs. 2 Solidaritätszuschlaggesetz, Art. 13 Abs. 1 Bayerisches Kirchensteuergesetz). Die in der Nichtentrichtung liegende objektive Pflichtwidrigkeit indiziert den Schuldvorwurf (BFH-Urteil vom 4. Dezember 2007 VII R 18/06, BFH/NV 2008, 521, 522; Beschluss vom 25. Juli 2003 VII B 240/02, BFH/NV 2003,...