Rz. 170
Durch das ZKAnpG (Rz. 1j) ist § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG inhaltsgleich zu § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG geworden. Es können Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt stpfl. (s. aber Rz. 170f.) Ehegatten auf Antrag und mit Zustimmung des Empfängers bis zu einem Höchstbetrag abgezogen werden (sog. Realsplitting). Der Höchstbetrag beträgt ab Vz 2002 13.805 EUR. Ab Vz 2010 erhöht sich der Höchstbetrag um die Beträge i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG, die der Stpfl. zur Absicherung für den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten (oder Lebenspartner, der getrennt lebt oder dessen Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist), aufgebracht hat (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 S. 2 EStG).
Rz. 170a
Die Regelung mildert ab Vz 1979 die durch das EStG 1974 eingetretene Beschränkung der steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen (Erweiterung des Abzugsverbots des § 12 Nr. 2 EStG), die nur noch als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG berücksichtigt werden konnten. Insbesondere soll dem "tiefgreifenden Wechsel der gesamten Lebensverhältnisse" und dem "Wegfall des Splittings" steuerlich Rechnung getragen werden.[1] Durch das Realsplitting wird der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besser berücksichtigt als nach der zuvor geltenden Regelung.[2]
Rz. 170b
Der Empfänger der Unterhaltsleistungen muss sie als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG versteuern (§ 22 EStG Rz. 163). Die Unterhaltsleistungen werden erst durch den Antrag zu Sonderausgaben. Dieser hat damit eine Doppelfunktion: Er ist Verfahrensvoraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen und gleichzeitig materiell-rechtliche Voraussetzung für die Abzugsmöglichkeit dem Grunde nach.[3] Die Besteuerung entfällt, wenn die Unterhaltsleistungen von einem beschr. Stpfl. an seinen dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen unbeschränkt stpfl. Ehegatten erbracht werden.[4]
Die Beschränkung des Realsplittings auf geschiedene und dauernd getrennt lebende Ehegatten sowie die Beschränkung auf einen Höchstbetrag ist verfassungsgemäß.[5]
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