Rz. 12
Hilfsbedürftig ist jemand, der wegen seines körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands oder wegen seiner wirtschaftlichen Lage auf die Hilfe anderer angewiesen ist. Hilfsbedürftig wegen seiner wirtschaftlichen Lage ist der, dessen Einkünfte oder Bezüge so gering sind, dass sie für den Lebensunterhalt nicht ausreichen, und der auch kein Vermögen besitzt, das zum Lebensunterhalt verwendet werden kann (§ 53 AO). Die Hilfsbedürftigkeit wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Gebrechen wird durch die wirtschaftliche Lage des Betroffenen jedoch nicht berührt, wenn der Betroffene wegen seiner Gebrechen auf die Hilfe anderer angewiesen ist.
Rz. 13
Hilfsbedürftig i. S. v. § 3 Nr. 11 EStG können nur natürliche, nicht aber juristische Personen sein.
Rz. 14
§ 3 Nr. 11 EStG schließt Zuwendungen, die Gewerbetreibende oder Land- und Forstwirte zur Verwendung in ihren Betrieben von der öffentlichen Hand zur Behebung einzelner Notfälle oder zur Behebung allgemein eingetretener Notstände (z. B. durch Naturereignisse oder durch Umstände, die einen Wirtschaftszweig betreffen) gewährt werden, nicht von vorneherein von der Steuerfreiheit aus. Dabei ist allerdings § 3c EStG zu beachten.
Rz. 15
§ 3 Nr. 11 EStG ist insbesondere anzuwenden auf Leistungen nach dem SGB XII. Dies sind die Hilfen zum Lebensunterhalt (§§ 27 – 40 SGB XII), die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 – 46b SGB XII), die Hilfen zur Gesundheit und zur Pflege (§§ 47 – 52 und 61 – 66 SGB XII) und die Hilfen bei sozialen Schwierigkeiten und in anderen Lebenslagen (§§ 67 – 74 SGB XII). Hinweis: Zum 1.1.2020 wurde die Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe herausgelöst und ins SGB IX als Teil 2 übernommen (§§ 90ff. SGB IX). Zum 1.1.2023 werden dann die Voraussetzungen für die Eingliederungshilfe neu geregelt, d. h. der leistungsberechtigte Personenkreis wird neu definiert. Steuerfrei sind auch die Leistungen nach vergleichbaren oder ähnlichen Vorschriften. Steuerfrei sind somit Leistungen an Schwerbehinderte nach der Ausgleichsabgabenverordnung zum Schwerbehindertengesetz aus Mitteln der Ausgleichsabgabe.
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind ebenfalls steuerfrei nach § 3 Nr. 11 EStG.
Rz. 16
Als wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden aber auch die Bezüge angesehen, die öffentlich Bedienstete von ihren öffentlichen Arbeitgebern als Beihilfen zu ihren Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder erhalten (R 3.11 Abs. 1 LStR 2015). Voraussetzung für diese Steuerfreiheit ist jedoch, dass die Bezüge als Beihilfen im Einzelfall, also in Abhängigkeit von den einzelnen Krankheits-, Geburts-, Pflege- oder Todesfällen erbracht werden.
Rz. 17
Bezüge wegen Hilfsbedürftigkeit liegen nur vor, wenn die Hilfsbedürftigkeit der entscheidende Grund für die Zuwendung ist. Das ist nicht der Fall, wenn die Zuwendung ein Entgelt für eine Leistung des Hilfsbedürftigen darstellt, selbst wenn der Leistungsaustausch ohne den Umstand der Hilfsbedürftigkeit nicht zustande gekommen wäre. Auch liegen keine Bezüge wegen Hilfsbedürftigkeit vor, wenn zwar die Hilfsbedürftigkeit der Anlass der Zuwendung ist, die Zuwendung sich aber der Art und Höhe nach nicht nach den Verhältnissen des Hilfsbedürftigen, sondern nach anderen Umständen richtet. So ist z. B. das sog. Sterbegeld, das Hinterbliebene eines Beamten gem. § 18 BeamtVG erhalten, nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei, sondern stpfl. Versorgungsbezug. Deshalb können auch Leistungen (z. B. aus Versorgungseinrichtungen), die nicht nur wegen Hilfsbedürftigkeit verausgabt werden, sondern auch anderen Zwecken (z. B. der Altersversorgung oder der Statuserhaltung) dienen, nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei sein.