Zahlung von Pflegebedürftigen an selbst gewählte Pflegepersonen
Leistungen zur Grundpflege
Das Sozialversicherungsrecht ist oftmals noch schwieriger zu durchschauen als das Steuerrecht. Besonderes komplex wird es deshalb häufig, wenn Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht ineinandergreifen. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn zu beurteilen ist, wie Erstattungen durch die Sozialversicherungsträger steuerlich zu behandeln sind. Nach § 3 Nr. 36 EStG sind Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege bis zu Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI steuerfrei, wenn diese Leistungen durch Angehörige des Pflegebedürftigen oder gewisse andere Personen erbracht werden. Dass sich hieraus eine Vielzahl von steuerlichen Fragestellungen ergibt, liegt auf der Hand. Die Verfügung der OFD greift einige der Fragestellungen auf und bietet insofern einen recht guten Überblick über die Regelungen.
Steuerfreie Einnahmen
§ 3 Nr. 36 EStG stellt gewisse Einnahmen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer. Einnahmen, die ein Steuerpflichtiger von einem Pflegebedürftigen für Pflegeleistungen der Grundpflege oder der hauswirtschaftlichen Versorgung erhält, sind bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI steuerfrei. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige ein Angehöriger des Pflegebedürftigen ist oder er gegenüber dem Pflegebedürftigen eine sittliche Verpflichtung nach § 33 Abs. 2 EStG erfüllt.
Inhalt der OFD-Verfügung
Der wesentliche Inhalt der OFD Verfügung lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- Die Steuerfreiheit von weitergeleiteten Erstattungen der Sozialversicherungsträger liegt nur vor, soweit diese das Pflegegeld in der Stufe III nicht übersteigen. Freiwillige zusätzliche Vergütungen durch den Pflegebedürftigen sind nicht steuerfrei, auch wenn die Gesamtvergütung unter der Grenze des Pflegegeldes liegt.
- Eine sittliche Verpflichtung kann angenommen werden, wenn die Pflegeperson nicht mehr als zwei Personen pflegt. Diese Grenze gilt nicht bei Angehörigen.
- Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 36 gilt auch für verschiedene Fälle, die der Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung von Hilfsbedürftigen gleichzusetzen sind. Die Verfügung stellt verschiedene vergleichbare Fälle dar. Dies sind etwa die Erstattung von Krankenversicherungen nach § 37 SGB V für die häusliche Pflege von Privatpersonen, Leistungen von gesetzlichen Unfallversicherungen, Leistungen der Beihilfe oder aus öffentlichen Kassen aufgrund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallführsorge, Leistungen im Sozialhilferecht nach SGB XII oder entsprechende Leistungen aus dem Ausland.
- Für die Verhinderungspflege trifft das Sozialrecht eine Unterscheidung zwischen der eigentlichen Pflegeperson und der Person, die im Falle der Verhinderung der Pflegeperson die Pflege vertretungsweise übernimmt. Das Steuerrecht trifft hierzu keine unterschiedlichen Regelungen. Allerdings ist für die Frage der Steuerpflicht bei der Verhinderungspflege zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 3 Nr. 36 EStG beim Verhinderungspfleger vorliegen.
- Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben nach § 45b SGB XI einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 125 EUR monatlich. Dieser Entlastungsbetrag ist bei Weiterleitung an den Pflegenden ebenfalls von § 3 Nr. 36 EStG erfasst.
- Die steuerfreien Leistungen nach § 3 Nr. 36 EStG unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.
OFD Frankfurt/M, Verfuegung v. 18.3.2024, S 2342 A-00067
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
9.6385
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
6.543
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
6.016
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.9896
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
2.866
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.758
-
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
2.46937
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.303
-
1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
1.770
-
Steuerfreibeträge für kommunale Mandatsträger ab 2021
1.051
-
Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten 2023
23.10.2024
-
Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung 2023
23.10.2024
-
Erster digitaler Gewerbesteuerbescheid wurde in Hessen versandt
23.10.2024
-
Zahlung von Pflegebedürftigen an selbst gewählte Pflegepersonen
23.10.2024
-
Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer
23.10.2024
-
Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
23.10.2024
-
Zahlungen an einen Telekommunikationsanbieter
22.10.2024
-
Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für Dezember 2024
22.10.2024
-
Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Kartellschadensersatz
18.10.2024
-
Amtliches Vordruckmuster für die Gruppenträgermeldung für den VZ 2024
18.10.2024