(1) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Träger und die Leitung
1. |
die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner vor Beeinträchtigungen schützen, |
4. |
die Eingliederung behinderter Menschen fördern, |
5. |
den Bewohnerinnen und Bewohnern eine nach Art und Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit angemessene Lebensgestaltung ermöglichen und die erforderlichen Hilfen gewähren, |
6. |
die hauswirtschaftliche Versorgung sowie eine angemessene Qualität des Wohnens erbringen, |
7. |
sicherstellen, dass für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner Pflegeplanungen aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden, |
8. |
gewährleisten, dass in Einrichtungen der Behindertenhilfe für die Bewohnerinnen und Bewohner Förder- und Hilfepläne aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden, |
(2) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Träger
1. |
die notwendige Zuverlässigkeit, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Betrieb des Heims, besitzt, |
2. |
sicherstellt, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht, |
3. |
angemessene Entgelte verlangt und |
4. |
ein Qualitätsmanagement betreibt. |
(3) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn
1. |
die Einhaltung der in den Rechtsverordnungen nach § 3 enthaltenen Regelungen gewährleistet ist, |
2. |
die vertraglichen Leistungen erbracht werden und |
3. |
die Einhaltung der nach § 14 Abs. 7 erlassenen Vorschriften gewährleistet ist. |
(4) Bestehen Zweifel daran, dass die Anforderungen an den Betrieb eines Heims erfüllt sind, ist die zuständige Behörde berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen.
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