Im Jahr 2024 sind Arbeitnehmer von Beginn einer Beschäftigung an krankenversicherungsfrei, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus der zu beurteilenden Beschäftigung, bei vorausschauender Betrachtungsweise, die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) von 69.300 EUR (2023: 66.600 EUR) übersteigt. Die Regelung gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer, also auch für solche, die zuvor z. B. als Selbstständige oder Freiberufler tätig waren. Arbeitgeber haben bei Beginn der Beschäftigung und zum Jahreswechsel zu prüfen, ob

  • das Arbeitsentgelt des Beschäftigten (noch) die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet oder
  • Krankenversicherungspflicht eintritt und
  • andere Beschäftigte wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze zum Jahreswechsel krankenversicherungsfrei werden.

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