Jahresarbeitsentgeltgrenze: Besonderheiten in der Elternzeit
Arbeitnehmende, die mit ihrem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschreiten, sind krankenversicherungsfrei. Sie sind entweder bei einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) freiwillig versichert oder über ein privates Versicherungsunternehmen (PKV) abgesichert. Daran gekoppelt ist dann auch die Absicherung in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung.
Elternzeit: Reduzierung der Arbeitszeit
Arbeitnehmende dürfen während der Elternzeit nicht mehr als durchschnittlich 32 Wochenstunden erwerbstätig sein. Möchten Arbeitnehmende die Beschäftigung während der Elternzeit weiterhin ausüben, ist bei bisher Vollzeitbeschäftigten eine Reduzierung der Arbeitszeit erforderlich. Sofern es sich dabei um höherverdienende Arbeitnehmende handelt, ist damit auch eine Überprüfung der versicherungsrechtlichen Beurteilung erforderlich.
Elternzeit: Eintritt von Versicherungspflicht möglich
Die Versicherungsfreiheit höherverdienender Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer endet, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die JAEG nicht mehr überschreitet. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Entgeltminderung ihrem Anschein nach nur vorübergehender Natur oder zeitlich befristet ist, wie zum Beispiel bei der Inanspruchnahme der sogenannten Partnerschaftsmonate bei der Zahlung von Elterngeld. Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung bei Beginn der Minderung bleibt die bereits absehbare Rückkehr zu den Verhältnissen vor der Entgeltminderung unberücksichtigt.
JAEG: Neubeurteilung nach dem Ende der Elternzeit
Nach dem Wegfall der befristeten Entgeltminderung ist wiederum eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung erforderlich. Ergibt diese Beurteilung ein Überschreiten der JAEG, endet die Versicherungspflicht jedoch nicht sofort, sondern frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, wenn das Entgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende JAEG überschreitet.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist seit Jahren beschäftigt. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Sein monatliches Arbeitsentgelt beträgt 6.000 Euro. Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Arbeitnehmers beträgt 72.000 Euro (= 6.000 Euro x 12 Monate). Bisher wird damit die JAEG (2024: 69.300 Euro) überschritten und der Arbeitnehmer ist krankenversicherungsfrei und privat krankenversichert. Im Zusammenhang mit der Geburt seines 1. Kindes nimmt der Arbeitnehmer ab 1. April 2024 zwei Monate Elternzeit in Anspruch. In dieser Zeit reduziert er seine wöchentliche Arbeitszeit auf 28 Stunden. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt dann 4.200 Euro. Vom 1. Juni 2024 an gelten wieder die vorherigen Vereinbarungen.
Ergebnis: Durch die Minderung des monatlichen Arbeitsentgelts wird ab 1. April 2024 die JAEG nicht mehr überschritten. Vom 1. April 2024 an besteht Krankenversicherungspflicht. Die Versicherungspflicht endet dann zum 31. Dezember 2024, wenn auch die JAEG des Jahres 2025 überschritten wird. Der Arbeitnehmer kann dann in der GKV als freiwilliges Mitglied verbleiben.
Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auf Antrag
Tritt die Krankenversicherungspflicht durch die Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit während der Elternzeit ein, besteht die Möglichkeit, sich von dieser Krankenversicherungspflicht auf Antrag befreien zu lassen. Die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit. Wird die Beschäftigung auch nach dem Ende der Elternzeit mit der verminderten Stundenzahl ausgeübt, tritt von diesem Zeitpunkt an Versicherungspflicht ein. Eine Befreiungsmöglichkeit besteht dann nicht.
Wichtig: Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Krankenkasse zu stellen, bei der zuletzt eine Versicherung bestand.
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Ich bin nach Teilzeit in Elternzeit wieder auf mein vorheriges Gehalt gewechselt, das mit 12 multipliziert über der JAEG liegt. In Summe lag ich im vergangenen Jahr aber (wegen der Teilzeit) unter der JAEG. Mein Arbeitgeber wertet dies so, dass ich erst mit Ende dieses Jahres (also 17 Monate nachdem ich wieder mein altes Gehalt beziehe) wieder von der Versicherungspflicht befreit werde.
Nach meinem Rechtsverständnis hätte im August, als ich von meinem Teilzeit- wieder auf das Vollzeit-Gehalt gewechselt bin, auch eine vorausschauende Betrachtung meines Entgelts erfolgen müssen, nach der ich schon zum Ende des Jahres für eine Befreiung qualifiziert wäre.
Vielen Dank vorab für die Beantwortung.
wenn die Arbeitnehmerin aktuell bereits versicherungsfrei ist, ändert sich dies durch die Inanspruchnahme einer Elternzeit grundsätzlich nicht, sofern keine versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird.
Bei Aufnahme eines Minijobs während Elternzeit beim gleichen Arbeitgeber bleibt dieser Status ebenfalls bestehen, sofern die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird. Unabhängig von der Versicherungsfreiheit sind jedoch Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und zur Rentenversicherung an die Minijob-Zentrale abzuführen.
Sobald eine Teilzeitbeschäftigung aufgenommen wird, mit der die Arbeitnehmerin unter der JAEG liegt, tritt dann Versicherungspflicht ein.
Da wir als Verlag dem Rechtsberatungsgebot unterliegen, würden wir Sie jedoch bitten, sich für eine rechtsverbindliche Auskunft an die Einzugsstelle zu wenden.
Viele Grüße sendet Ihnen die
Haufe Online-Redaktion Personal
danke für den Artikel.
Ich strebe Eltern(Teil)zeit an in 2024, würde jedoch gerne in der PKV in der ich bin bleiben. Folgende Elternzeit strebe ich an. 22.05.-21.06. und dann im Juli, August und September eine Elternteilzeit in der ich 25 Std/Woche arbeite.
In den Monaten Mai -September wird mein Gehalt (monatlich gesehen) unter die JAEG fallen, auf das Gesamte Jahr 2024 gesehen bleibe ich über der JAEG. Welche folgen entstehen für mich?
Danke schon mal für Ihre Mühe
grundsätzlich tritt durch die Unterschreitung der JAEG Versicherungspflicht ein. Der Eintritt der Versicherungspflicht ist jedoch ausgeschlossen, wenn die JAEG nur vorübergehend für eine kurze Dauer unterschritten wird. Was als kurze Dauer gilt ist nicht starr definiert, ein Zeitraum unter 3 Monaten, wie der von Ihnen zuerst genannte Zeitraum (in dem Sie keiner Beschäftigung nachgehen), dürfte dieses Kriterium i.d.R. erfüllen, weshalb eine Versicherungspflicht in der GKV nicht eintreten würde.
Anders sieht das für den Zeitraum der Elternteilzeit aus. Bei einer befristeten Entgeltminderung infolge einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit endet die Versicherungsfreiheit. Nach § 8 SGB Abs. 1 Nr. 2 SGB V kann für diese Zeit allerdings die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen (§ 8 Abs. 2 S.1 SGB V).
Da wir als Verlag dem Rechtsberatungsgebot unterliegen, würden wir Sie jedoch bitten sich für eine rechtsverbindliche Auskunft an die Einzugsstelle zu wenden.
Viele Grüße
Haufe Online-Redaktion Personal
ein sehr interessanter Artikel. Ich habe eine Verständnisfrage: Was ist unter einer "zulässigen versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung" zu verstehen? Setzt diese eine Mindestzahl von Arbeitsstunden voraus oder reicht eine Einigung mit dem Arbeitgeber auf einer geringen Stundenumfang aus?
Vielen Dank im Voraus.
das "zulässig" bezieht sich auf die Regelung des § 15 Abs. 4 S.1 BEEG. Demnach darf eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit an nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats ausgeübt werden. Bis zum 31.8.2021 betrugt die Grenze 30 Wochenstunden.
Viele Grüße sendet Ihnen die
Haufe Online-Redaktion Personal
die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V endet, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr übersteigt. Dabei tritt das Ende der Versicherungsfreiheit unmittelbar ein, das heißt mit dem Tag, der dem Tag vorhergeht, von dem an die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wird.
Beste Grüße aus Freiburg sendet die
Haufe Online Redaktion Personal
Vielen Dank!
entsprechend dem Rundschreiben sind Entgeltminderung aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nur vorübergehenden Charakter haben. Da wir als Verlag dem Rechtberatungsverbot unterliegen und neben dem eigentlichen Tatbestand der Entgeltminderung (Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit) weitere einzelfallbezogene Gegebenheiten zu berücksichtigen sind, wie z. B. die Altersgrenze, die eine Versicherungspflicht ausschließt, möchte ich Sie bitten sich für eine rechtsverbindliche Auskunft an eine Einzugsstelle (Krankenkasse) zu wenden.
Besten Dank und viele Grüße
Haufe Online-Redaktion Personal
vielen Dank für Ihre Antwort. Könnten Sie Ihre Ausführung für Nicht-Juristen bitte nochmal mit eigenen Worten formulieren. Ich lese das so raus, dass es tatsächlich stimmt, dass in der ELTERNZEIT eine Reduzierung von einem Monat ausreichend ist. Ist das so richtig?
Vielen Dank im Voraus!
besten Dank für Ihren Kommentar. Zur Beantwortung hier der entsprechende Auszug aus dem GR v. 20.03.2019-I: Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze: Für eine Entgeltminderung von nur kurzer Dauer kann nicht auf starre Zeitgrenzen zurückgegriffen werden; sie ist in aller Regel jedoch anzunehmen, wenn die vorübergehende Minderung des Arbeitsentgelts nicht mehr als drei Monate ausmacht. Die Versicherungsfreiheit besteht bei einer zeitlich befristeten Minderung des Arbeitsentgelts infolge Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit oder im Rahmen einer Freistellung nach § 3 PflegeZG nicht fort, es sei denn, das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus der Teilbeschäftigung übersteigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Freundliche Grüße aus Freiburg sendet die
Haufe Online Redaktion Personal
für die Feststellung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze ab Beginn der Eltern-Teilzeit übersteigt, ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in vorausschauender Betrachtungsweise nach den mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Einnahmen zu bestimmen. In unserem Beispiel also eine vorausschauende Betrachtung ab 1. Juni (= 3.850 Euro x 12).
Wichtig: Eine Unterbrechung der Beschäftigung wegen Elternzeit ändert den Versicherungsstatus in der Krankenversicherung nicht, sofern während der Elternzeit keine zulässige versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung aufgenommen wird. Bestand vor der Elternzeit Versicherungsfreiheit wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze, so bleibt dieser Status auch für die Dauer der Elternzeit erhalten, sofern nach dem Ende der Elternzeit eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) ausgeübt wird.
Eine (volle) Elternzeit führt zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Allgemein gilt, dass die Leistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis während der Dauer der Elternzeit ruhen. Der Arbeitnehmer muss keine Arbeitsleistung erbringen, der Arbeitgeber kein regelmäßiges Arbeitsentgelt zahlen (Ausnahme: Teilzeitarbeit in der Elternzeit). Mit dem Ruhen der Hauptleistungspflichten ruht auch die Pflicht, das regelmäßige Arbeitsentgelt zu zahlen. Dienstfahrzeuge müssen während der Elternzeit in der Regel zurückgegeben werden. Das gilt auch, wenn die Privatnutzung zugelassen worden ist. Denn ein solcher Sachbezug ist Teil des Arbeitsentgelts, dessen Leistung während der Elternzeit ruht.
Da wir als Verlag dem Rechtsberatungsverbot unterliegen möchte ich Sie bitten sich für eine weitere rechtsverbindliche und einzelfallbezogene Auskunft an eine Einzugsstelle (Krankenkasse) oder einen Anwalt zu wenden.
Beste Grüße aus Freiburg sendet die
Haufe Online Redaktion Personal
danke für Ihre Antwort! Wird die JAEG im obigen Beispiel im Falle der Elternzeit mit 10 x 5.500 + 2 x 3.850 = 62.700 berechnet oder mit 12 x 3.850 = 46.200? Und mindert eine Vollzeit-Elternzeit für 2 Monate mit Dienstwagenbezug auch das Entgelt sodass Versicherungspflicht eintritt?
Versicherte können ihren privaten Krankenversicherungsvertrag gemäß § 205 Abs. 2 VVG binnen 3 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist allerdings nur wirksam, wenn der Versicherte den Eintritt der Versicherungspflicht innerhalb von 2 Monaten nachweist, nachdem das private Krankenversicherungsunternehmen ihn hierzu schriftlich aufgefordert hat. Nach Ablauf der 3-Monatsfrist kann der private Krankenversicherungsvertrag nur zum Ende des Monats gekündigt werden, in dem der Versicherte den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist.
Privat krankenversicherte Beschäftigte, die durch Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung anlässlich der Elternzeit, krankenversicherungspflichtig werden, müssen sich nicht von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Vielmehr können sie ihre private Krankenversicherung kündigen und damit bei einer Krankenkasse aufgrund der nunmehr krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung versichert werden. Die private Krankenversicherung endet nicht automatisch mit dem Beginn der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie muss gekündigt werden.
Beste Grüße aus Freiburg sendet die
Haufe Online Redaktion Personal
ein Aspekt ist mir an diesem Artikel nicht ersichtlich: Erfolgt der Eintritt der Versicherungspflicht zum Beginn der Eltern-Teilzeit, weil
- das Gesamtjahreseinkommen real unter die Pflichtversicherungsgrenze von 64.350,00 Eur sinkt (10x5500 + 2x3850= 62700), oder
- Das Teilzeit-Einkommen hochgerechnet auf ein Jahr unter der Pflichtversicherungsgrenze liegt (12x3850=46200)?
Ihre
Haufe Online Redaktion Personal
?
Muss der Arbeitgeber von sich aus z.B. den Beitragsgruppenschlüssel anpassen, oder muss der Arbeitnehmer bei einer gesetzlichen Versicherung vorstellig werden?
besten Dank für Ihren Kommentar. Für die Feststellung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze ab Beginn der Eltern-Teilzeit übersteigt, ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in vorausschauender Betrachtungsweise nach den mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Einnahmen zu bestimmen. In unserem Beispiel also eine vorausschauende Betrachtung ab 1. Juni (= 3.850 Euro x 12).
Mit freundlichen Grüßen
Ihre
Haufe Online Redaktion Personal
besten Dank für Ihren Kommentar. Die grundlegenden Ausführungen der News haben immer noch Bestand. Dies haben wir zum Anlass genommen das Beispiel und den Stand der News zu aktualisieren.
Viele Grüße sendet Ihnen die
Haufe Online-Redaktion Personal