Jahresarbeitsentgeltgrenze: Besonderheiten in der Elternzeit

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer üben während der Elternzeit eine Beschäftigung mit verminderter Arbeitszeit aus. Teilweise wird dabei die Elternzeit nur für einen relativ kurzen Zeitraum in Anspruch genommen. Dabei sollte unbedingt beachtet werden, dass sich versicherungsrechtliche Auswirkungen besonders für höherverdienende Arbeitnehmende ergeben können. Lesen Sie hier mehr.

Arbeitnehmende, die mit ihrem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschreiten, sind krankenversicherungsfrei. Sie sind entweder bei einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) freiwillig versichert oder über ein privates Versicherungsunternehmen (PKV) abgesichert. Daran gekoppelt ist dann auch die Absicherung in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung.

Elternzeit: Reduzierung der Arbeitszeit

Arbeitnehmende dürfen während der Elternzeit nicht mehr als durchschnittlich 32 Wochenstunden erwerbstätig sein. Möchten Arbeitnehmende die Beschäftigung während der Elternzeit weiterhin ausüben, ist bei bisher Vollzeitbeschäftigten eine Reduzierung der Arbeitszeit erforderlich. Sofern es sich dabei um höherverdienende Arbeitnehmende handelt, ist damit auch eine Überprüfung der versicherungsrechtlichen Beurteilung erforderlich.

Elternzeit: Eintritt von Versicherungspflicht möglich

Die Versicherungsfreiheit höherverdienender Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer endet, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die JAEG nicht mehr überschreitet. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Entgeltminderung ihrem Anschein nach nur vorübergehender Natur oder zeitlich befristet ist, wie zum Beispiel bei der Inanspruchnahme der sogenannten Partnerschaftsmonate bei der Zahlung von Elterngeld. Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung bei Beginn der Minderung bleibt die bereits absehbare Rückkehr zu den Verhältnissen vor der Entgeltminderung unberücksichtigt.

JAEG: Neubeurteilung nach dem Ende der Elternzeit

Nach dem Wegfall der befristeten Entgeltminderung ist wiederum eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung erforderlich. Ergibt diese Beurteilung ein Überschreiten der JAEG, endet die Versicherungspflicht jedoch nicht sofort, sondern frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, wenn das Entgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende JAEG überschreitet.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist seit Jahren beschäftigt. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Sein monatliches Arbeitsentgelt beträgt 6.000 Euro. Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Arbeitnehmers beträgt 72.000 Euro (= 6.000 Euro x 12 Monate). Bisher wird damit die JAEG (2024: 69.300 Euro) überschritten und der Arbeitnehmer ist krankenversicherungsfrei und privat krankenversichert. Im Zusammenhang mit der Geburt seines 1. Kindes nimmt der Arbeitnehmer ab 1. April 2024 zwei Monate Elternzeit in Anspruch. In dieser Zeit reduziert er seine wöchentliche Arbeitszeit auf 28 Stunden. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt dann 4.200 Euro. Vom 1. Juni 2024 an gelten wieder die vorherigen Vereinbarungen.

Ergebnis: Durch die Minderung des monatlichen Arbeitsentgelts wird ab 1. April 2024 die JAEG nicht mehr überschritten. Vom 1. April 2024 an besteht Krankenversicherungspflicht. Die Versicherungspflicht endet dann zum 31. Dezember 2024, wenn auch die JAEG des Jahres 2025 überschritten wird. Der Arbeitnehmer kann dann in der GKV als freiwilliges Mitglied verbleiben.

Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auf Antrag

Tritt die Krankenversicherungspflicht durch die Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit während der Elternzeit ein, besteht die Möglichkeit, sich von dieser Krankenversicherungspflicht auf Antrag befreien zu lassen. Die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit. Wird die Beschäftigung auch nach dem Ende der Elternzeit mit der verminderten Stundenzahl ausgeübt, tritt von diesem Zeitpunkt an Versicherungspflicht ein. Eine Befreiungsmöglichkeit besteht dann nicht.

Wichtig: Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Krankenkasse zu stellen, bei der zuletzt eine Versicherung bestand.


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