Für viele Arbeitgeber ist es oft nicht leicht zu beurteilen, wo der gesetzliche Unfallversicherungsschutz bei einer Betriebsfeier anfängt und wo er aufhört.
Wann ist eine betriebliche Veranstaltung unfallversichert?
Gemeinschaftsveranstaltungen stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient. Grundsätzlich sind Arbeitnehmende also während einer betrieblichen Weihnachtsfeier oder eines Sommerfestes über die Berufsgenossenschaft abgesichert.
Arbeitsunfall bei Betriebsfeier: Teilnahme an einer "offiziellen" Feier ist versichert
Zwar ist es nicht erforderlich, dass die Unternehmensleitung die Feier selbst veranstaltet; dies kann auch der Betriebsrat tun. Allerdings muss die Veranstaltung als Voraussetzung für den Unfallversicherungsschutz zumindest von der Leitung gebilligt und gefördert werden. Die Rolle der Unternehmensleitung kann natürlich auch ein offizieller Vertreter übernehmen - entscheidend ist lediglich, dass die Feier "von der Autorität des Unternehmens getragen" wird.
Die persönliche Anwesenheit der Unternehmensleitung oder einer von ihr beauftragten Person ist nicht erforderlich. Der für den Versicherungsschutz maßgebende offizielle Charakter wird auch dadurch bestätigt, dass die Teilnahme an der Feier allen Angehörigen des Unternehmens offenstehen muss.
Auch kleine Betriebseinheiten sind versichert
Auch Ausflüge und Feiern von kleinen Mitarbeitergruppen sind unfallversichert, sofern niemand ausgeschlossen wird. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2016 hervor. (Lesen Sie dazu unseren Beitrag "Betriebsfeiern: Auch kleine Betriebseinheiten sind unfallversichert".)
Gesetzliche Unfallversicherung bei Betriebsveranstaltungen: Was genau ist versichert?
Versichert sind während der Feier alle Tätigkeiten, die mit dem Gesamtzweck der Veranstaltung im Zusammenhang stehen. Das umfasst zum Beispiel das Essen, sportliche Betätigungen, das Tanzen und die Teilnahme an Spielen.
Arbeitsunfall: Wann endet der Versicherungsschutz bei Betriebsveranstaltungen?
Die offizielle Feier und damit der Versicherungsschutz enden, wenn die Unternehmensleitung die Veranstaltung für beendet erklärt oder sich das Veranstaltungsende aus anderen Umständen mit der erforderlichen Eindeutigkeit ergibt. Dafür genügt es nicht, dass der Dienstvorgesetzte die Feier verlassen hat. Vielmehr kommt es insbesondere auf das weitere Handeln der vom Dienstvorgesetzten beauftragten Personen an.
In der Rechtsprechung wird das Veranstaltungsende überwiegend dann angenommen, wenn jedenfalls eine deutliche Mehrzahl der Teilnehmenden die Veranstaltung bereits verlassen hat (BSG, Urteil vom 26. September 1961, 2 RU 160/60). Selbst wenn der Chef noch mit einigen wenigen Beschäftigten weiterfeiert, kann das schon Privatsache sein (Hessisches LSG, Urteil vom 26. Februar 2008 - L 3 U 71/06).
Betriebsveranstaltung: Versicherungsschutz auf Hinweg und Rückweg
Versichert sind – wie bei der Beschäftigung selbst - die Wege von und zur Weihnachtsfeier. Dabei gelten die bekannten Regeln für den Arbeitsweg: Versichert ist nur der direkte Weg ohne Umwege. Die Bildung von Fahrgemeinschaften ist zulässig.
Achtung: Kein Unfallversicherungsschutz für Gäste
Für nicht im Unternehmen beschäftigte Gäste, Familienangehörige oder ehemalig Beschäftigte besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Das gilt auch dann, wenn sie offiziell eingeladen sind. Hingegen sind Mitarbeitende, die zum Beispiel während einer Elternzeit zur Feier eingeladen werden, wie Beschäftigte versichert.
Arbeitsunfall auf Betriebsveranstaltung: Was gilt bei alkoholbedingten Unfällen?
Trotz des recht weit gehenden Versicherungsschutzes gibt es keinen Freibrief. So kann Alkoholgenuss sehr wohl den Versicherungsschutz gefährden. Lässt sich ein Unfall auf dem Nachhauseweg auf Alkohol zurückführen, erlischt der Unfallversicherungsschutz. Besser ist es also, auf öffentliche Verkehrsmittel oder Taxen auszuweichen. Das kann - gegebenenfalls vom Betrieb - bereits bei der Planung berücksichtigt werden.
das ist richtig, das BSG hat in seinem Urteil von April 2024 ausgeführt, unter welchen Umständen keine Beitragsfreiheit trotz Pauschalversteuerung eintritt. Deshalb auch der Hinweis und das Beispiel, dass bei nachträglichen Korrekturen der steuerlichen Beurteilung (also sofern die Pauschalversteuerung nicht direkt mit der Entgeltabrechnung angemeldet wurde) nur dann Beitragsfreiheit besteht, sofern sie vor dem 28. Februar stattgefunden haben. Ausführlichere Erläuterungen dazu, dass die Anmeldung der Pauschalversteuerung grundsätzlich mit der entsprechenden Entgeltabrechnung erfolgen muss, finden Sie in den Produkten unserer Office Line. Z.B. im Haufe Personal Office oder im Haufe Entgelt Office.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Haufe Online Redaktion
Siehe dazu aber Urteil des BSG vom 23.04.24, das entschieden hat, dass die Freiheit in der SV an Bedingungen (unverzügliche Anmeldung!) geknüpft ist!