Betriebsfeiern: Auch kleine Betriebseinheiten sind unfallversichert

Eine Angestellte der Deutschen Rentenversicherung Hessen arbeitet in einer Dienststelle in Nordhessen. Zusätzlich zum Weihnachtsumtrunk der gesamten Dienstelle mit 230 Mitarbeitern war es den Unterabteilungen gestattet, eigene Weihnachtsfeiern während der Dienstzeit zu organisieren. Die Abteilung der Angestellten führte eine Wanderung durch, an welcher 10 der insgesamt 13 Personen teilnahmen. Bei diesem Ausflug stürzte die Frau und verletzte sich an Ellenbogen und Handgelenk.
Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass die Veranstaltung nicht allen Betriebsangehörigen offen gestanden habe.
Einvernehmen der Betriebsleitung
Schon nach der bisherigen Rechtsprechung ist es erforderlich, dass die Veranstaltung im Einvernehmen mit der Betriebsleitung stattfindet. Einvernehmen liegt vor, wenn der Dienststellenleiter in einer Dienstbesprechung mit den jeweiligen Sachgebietsleitern vereinbart, dass die jeweiligen Sachgebiete Weihnachtsfeiern veranstalten dürfen und weitere Festlegungen (Beginn, Zeitgutschrift etc.) getroffen werden.
Teilnahme der Betriebsleitung nicht mehr erforderlich
Weitere Voraussetzung, für den Versicherungsschutz war bisher die persönliche Teilnahme der Unternehmensleitung an der Feier. Das ist nun nicht mehr der Fall, wie das Bundessozialgericht entschied (BSG Urteil v. 5.7.2016, B 2 U 19/14 R). Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen stehen somit unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung, weil durch sie das Betriebsklima gefördert und der Zusammenhalt der Beschäftigten untereinander gestärkt wird. Dieser Zweck wird auch erreicht und gefördert, wenn kleinere Untergliederungen eines Betriebes Gemeinschaftsveranstaltungen durchführen. Die Teilnahme der Betriebsleitung oder des Unternehmers persönlich ist hierfür nicht erforderlich.
Zahl der Teilnehmer spielt keine Rolle
Voraussetzung ist jedoch, dass die Feier allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des jeweiligen Teams offen steht und die jeweilige Sachgebiets- oder Teamleitung teilnimmt. Auf die tatsächliche Anzahl der Teilnehmenden kommt es nicht an. Dies war bei der Klägerin der Fall, weil die von der Dienststellenleitung ermächtigte Sachgebietsleiterin alle Beschäftigten ihres Sachgebiets eingeladen hatte und die Feier durchführte.
-
Elektrodienstwagen: Aufladen im Betrieb und zuhause
5.07742
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
4.6951
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
4.285
-
Was passiert bei Überschreiten der Minijob-Grenze?
4.006
-
Aussteuerung beim Krankengeld: Arbeitslosengeld, Meldungen und der Umgang mit Einmalzahlungen
3.880
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
3.870
-
Kind krank? Gesetzliche Regelungen zu Freistellung und Entgeltfortzahlung
3.715
-
Neue Grenzen bei Minijobs und Midijobs zum 1. Januar 2025
3.436
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2025 und mehr
3.296
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
3.081
-
Keine erste Tätigkeitsstätte bei Leiharbeit
24.04.2025
-
Statusfeststellungsverfahren: Wenn Urteile Unklarheit schaffen
23.04.2025
-
Was für den Solidaritätszuschlag jetzt gilt
17.04.2025
-
Koalitionsvertrag: Geplante Steuererleichterungen im Personalbereich
16.04.2025
-
Dopingkontrolleure sind keine freien Mitarbeiter
14.04.2025
-
Gericht stellt abhängige Beschäftigung von Bauarbeitern fest
10.04.2025
-
Sozialversicherungsbeiträge aus Feiertagszuschlägen richtig berechnen
08.04.2025
-
Urteile zu Scheinselbstständigkeit im Überblick
07.04.20252
-
Sachbezug Fitnessstudio: Antworten auf wichtige Praxisfragen
03.04.2025
-
Doppelte Haushaltsführung: eigener Hausstand bei Ledigen und jungen Erwachsenen
01.04.2025