Weitere Optimierungen im A1-Verfahren
Die Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts sehen vor, dass bei einer Entsendung in einen anderen EU-Staat oder nach Island, Liechtenstein, Norwegen beziehungsweise in die Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin allein die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Dies muss im Beschäftigungsstaat mit einer A1-Bescheinigung nachgewiesen werden. Seit Einführung des elektronischen A1-Verfahrens hat sich das Antragsvolumen bei den antragsannehmenden Stellen mitunter verzehnfacht. Insoweit sind Lösungen gefragt, zumindest den Eingang fehlerhafter Anträge zu verringern.
Abweisung fehlerhafter Anträge durch antragsannehmende Stelle
Bislang werden fehlerhafte Anträge durch die Krankenkassen, Rentenversicherungsträger und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) mit einem Ablehnungstext zurückgewiesen. Dies führt neben einem Mehraufwand bei den antragsannehmenden Stellen dazu, dass Arbeitgeber erst zeitversetzt eine Information über ihren fehlerhaften Antrag erhalten.
Information über fehlerhaften Antrag bereits bei Abgabe des elektronischen Antrags
Optimaler wäre es, fehlerhafte Anträge nicht (erst) durch die antragsannehmende Stelle ablehnen zu lassen, sondern (bereits) bei Eingabe im Entgeltabrechnungsprogramm beziehungsweise durch die Annahmestelle auf Grundlage von Fehlerprüfungen im Kernprüfprogramm zurückzuweisen. Auf Grundlage der bestehenden Ablehnungsgründe wurde geprüft, in welchen Lebenssachverhalten eine Umsetzung möglich ist.
Zeitraum zwischen Beginn und Ende ist größer als 24 Monate
Hier ist eine Fehlerprüfung im Kernprüfprogramm möglich. Der Entsendezeitraum wird künftig bereits bei Abgabe des Antrags geprüft. Der bisherige Ablehnungsrund 05 (Entsendung über 24 Monate) entfällt. Los geht’s ab 1. Januar 2020.
Prüfung des persönlichen Geltungsbereiches
Die Weitergeltung deutscher Rechtvorschriften ist nur in bestimmten Konstellationen von Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers und EU-Mitgliedsstaat möglich. Bei unzulässigen Kombinationen sollte jedoch die antragsannehmende Stelle prüfen, ob aufgrund bilateraler Sozialversicherungsabkommen der deutsche Versicherungsschutz bestehen bleiben kann. Eine Abweisung durch eine Fehlerprüfung scheidet aus, derartige Anträge werden weiterhin mit dem Ablehnungsgrund 02 durch die antragsannehmende Stelle abgewiesen.
Arbeitnehmer unterlag nicht mindestens 1 Monat deutschem Recht
Eine Entsendung liegt grundsätzlich nur vor, sofern der Arbeitnehmer mindestens einen Monat zuvor dem deutschen Recht unterlag. Allerdings beruht diese Zeitgrenze auf einer Auslegung der EU-Verwaltungskommission und nicht den maßgeblichen EG-Verordnungen selbst. Die antragsannehmende Stelle kann im Einzelfall im Rahmen einer Ermessensentscheidung dem Antrag trotz Unterschreitens der 1-Monats-Frist stattgeben. Eine Abweisung durch das Kernprüfprogramm scheidet auch hier aus.
Entgeltanspruch gegenüber deutschem Arbeitgeber
Eine Entsendung ist grundsätzlich nur zulässig, sofern der Arbeitnehmer gegenüber einem deutschen Arbeitgeber einen Entgeltanspruch hat. Da es sich hier lediglich um Auslegungsbeschlüsse der EU-Verwaltungskommission handelt, ist es erforderlich, dass die antragsannehmende Stelle den Einzelfall prüfen kann.
Arbeitsrechtliche Anbindung an deutschen Arbeitgeber
Gleiches gilt auch bei der Prüfung der arbeitsrechtlichen Bindung. Eine Entsendung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer an den entsendendenden deutschen Arbeitgeber vertraglich gebunden ist. Auch hier muss der antragsannehmenden Stelle die Möglichkeit gegeben werden, den Einzelfall zu prüfen.
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