Der Solidaritätszuschlag bleibt – was jetzt gilt
Seit 1998 wird der Solidaritätszuschlag in heutiger Höhe von 5,5 Prozent erhoben. Bemessungsgrundlage beim Abzug vom Arbeitslohn ist die jeweilige Lohnsteuer.
Höhe des Solidaritätszuschlags von der jeweiligen Lohnsteuer abhängig
Allerdings wird der Solidaritätszuschlag seit jeher erst ab einer bestimmten Bemessungsgrundlage fällig. An die Freigrenze schließt sich noch eine "Gleitzone" bis zur vollen Belastung an. Die Freigrenze und die Gleitzone werden bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt und sind in den Lohnprogrammen enthalten (für Monatslöhne ebenso wie für Wochen- oder Tageslöhne jeweils umgerechnet).
Solidaritätszuschlag: hohe Freigrenzen
Ab 2021 war eine deutliche Anhebung der Grenzbeträge erfolgt, bis zu denen auf die Lohnsteuer kein Solidaritätszuschlag erhoben wird. Bemessungsgrundlage ist jeweils die zu zahlende Lohnsteuer. Ab 2023 wurden die Grenzen nochmals angehoben:
- für Ehegatten bzw. Personen in der Steuerklasse III auf 35.086 Euro Lohnsteuer im Jahr und
- in allen übrigen Fällen auf 17.543 Euro Lohnsteuer im Jahr.
Auf den Monat umgerechnet bedeutet das: bis zu einer Lohnsteuer von knapp 1.462 Euro in den Steuerklassen I, II, IV bis VI (oder knapp 2.924 Euro in der Steuerklasse III) wird kein Solidaritätszuschlag erhoben. Die Erhöhung der Freigrenzen ist bei der Aufstellung der Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023 berücksichtigt worden.
Ab 2024 ist eine weitere Anhebung vorgesehen (auf 18.130 Euro bzw. 36.206 Euro Jahreslohnsteuer für Ehegatten).
Weitererhebung des Solidaritätszuschlags verfassungsgemäß?
Anfang 2023 hat eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) für großes Aufsehen gesorgt. Streitig war in dem Urteilsfall, ob die (Weiter-)Erhebung des Solidaritätszuschlags (in den Streitjahren 2020 und 2021) gegen Verfassungsrecht verstößt.
Die Kläger meinten, die Festsetzung des Solidaritätszuschlags sei verfassungswidrig. Sie beriefen sich auf das Auslaufen des sogenannten Solidarpakts II und damit der Aufbauhilfen für die neuen Bundesländer im Jahr 2019 sowie die damit zusammenhängende Neuregelung des Länderfinanzausgleichs. Der Solidaritätszuschlag dürfe als Ergänzungsabgabe nur zur Abdeckung von Bedarfsspitzen erhoben werden. Sein Ausnahmecharakter verbiete eine dauerhafte Erhebung. Die Erhebung verletze sie zudem in ihren Grundrechten. Bei dem Solidaritätszuschlag handele es sich seit der im Jahr 2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderung um eine verkappte "Reichensteuer", die gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz verstoße.
Der BFH ist dem nicht gefolgt. In den Streitjahren bestand nach wie vor ein wiedervereinigungsbedingter Finanzbedarf des Bundes. Dass sich diese Kosten im Laufe der Zeit weiter verringern werden, habe der Gesetzgeber mit der ab dem Jahr 2021 in Kraft getretenen Beschränkung des Solidaritätszuschlags auf die Bezieher höherer Einkommen und der damit verbundenen Reduzierung des Aufkommens in Rechnung gestellt.
Beim Solidaritätszuschlag handelt es sich damit – in den Streitjahren und wohl auch noch im Jahr 2023 - um eine verfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe; eine Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht war daher nicht geboten. Ob die Debatte um den Fortbestand des Zuschlags mit dem Urteil beendet ist, darf jedoch bezweifelt werden. Verfassungsbeschwerden sind angekündigt.
Für einen Großteil fällt kein Solidaritätszuschlag mehr an
Viele Beschäftigte sind aber ohnehin nicht mehr mit dem Solidaritätszuschlag belastet. Ledige sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmende, die im Jahr weniger als knapp 80.000 Euro brutto verdienen, zahlen 2023 keinen Solidaritätszuschlag mehr. Danach wird in der Gleitzone erst schrittweise die volle Höhe erreicht. Ein Alleinverdiener in der Steuerklasse III zahlt bis zu einem Bruttojahreslohn von über 145.000 Euro keinen Solidaritätszuschlag. Auch danach folgt noch eine Gleitzone.
Achtung bei Steuerklassenkombination III/V
Bei gutverdienenden Arbeitnehmer-Ehepaaren kann es aber im Bereich des Solidaritätszuschlags gerade bei bestimmten Fallkonstellationen mit der Steuerklassenkombination III/V zu Vorauszahlungen kommen. Ähnliches gilt hinsichtlich möglicher Nachzahlungen bei der Steuererklärung. Das liegt daran, dass sich die Freigrenzen bei Arbeitnehmer-Ehegatten mit der Steuerklassenkombination III/V bei Steuerklasse III (verdoppelt) und nochmals bei Steuerklasse V auswirken. Dagegen wird bei der Veranlagung und damit auch vorab bei der Festsetzung von Vorauszahlungen bei einer Zusammenveranlagung "nur die eine" Freigrenze in Höhe von aktuell 35.086 Euro berücksichtigt.
Anwendung der jährlichen Freigrenze auch bei sonstigen Bezügen
Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die Anwendung der jährlichen Freigrenze auch bei sonstigen Bezügen (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Einmalzahlungen) sichergestellt (§ 3 Abs. 4a Satz 1 SolzG). Das soll dafür sorgen, dass für gering oder durchschnittlich verdienende Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unterjährig kein Solidaritätszuschlag einbehalten wird.
Pauschale Lohnsteuer: immer mit Solidaritätszuschlag
Beim Lohnsteuerabzug bestehen zahlreiche Pauschalierungsmöglichkeiten, meist mit festen Steuersätzen von 15 oder 25 Prozent. Sie gelten z. B. für kurzfristig und geringfügig Beschäftigte sowie für einzelne Lohnbestandteile wie Fahrtkostenzuschüsse. Auch die Ermittlung besondere Pauschsteuersätze ist möglich.
Auf die Pauschalsteuer fällt unverändert immer Solidaritätszuschlag an. Der Zuschlag wird in Höhe von 5,5 Prozent auf die Pauschalsteuer erhoben. Einzige Besonderheit ist, dass beim zweiprozentigen Pauschalsatz für Minijobber der Solidaritätszuschlag bereits enthalten ist.
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