Änderungen bei Lohnsteuertabellen und Programmablaufplänen 2024
Zur Abmilderung der Inflation und zur Bekämpfung der sogenannten Kalten Progression kommt es nahezu jährlich zu kleinen Entlastungen beim Lohnsteuertarif - so auch im Jahr 2024. Daraus und vor allem aus den geänderten Beitragssätzen in der Sozialversicherung resultieren in mindestens jährlichem Abstand neue Lohnsteuertabellen und Programmablaufpläne. Für 2024 ist im April eine weitere Änderung erfolgt, mit der nun auch die geänderte Kinderzählung in der Pflegeversicherung lohnsteuerliche Berücksichtigung findet.
Damit aber nicht genug: Mitte Oktober 2024 hat der Deutsche Bundestag das "Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024" beschlossen und dabei den Gesetzentwurf (Bundestags-Drucksache 20/12783) in unveränderter Form angenommen. Die zeitnahe Zustimmung des Bundesrates ist zu erwarten. Mit dem Gesetz sollen das steuerfreie Existenzminimum und die Kinderfreibeträge für 2024 nochmals rückwirkend erhöht werden. Das hat Auswirkungen auf den Lohnsteuerabzug für Dezember 2024.
Mehrfach neue Lohnprogramme für 2024
Mit Datum vom 3. November 2023 hatte das BMF den ersten Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2024 bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 EStG). Enthalten waren insbesondere die Anhebung des Grundfreibetrags auf 11.604 Euro und des Kinderfreibetrags auf 4.656 Euro bzw. 9.312 Euro sowie der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag. Ebenso der Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 1,7 Prozent.
Im Februar 2024 hatte das BMF schließlich einen geänderten Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung sowie erstmals einen Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2024 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer vorgelegt (BMF-Schreiben vom 23. Februar 2024 - IV C 5 - S 2361/19/10008 :011). Neu enthalten war der Beitragsabschlags für mehrere Kinder in der Pflegeversicherung. Die Programmablaufpläne sind spätestens seit April 2024 anzuwenden.
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Rückwirkende Änderungen zum Jahresende
Zum 1. Januar 2024 sind aber die sozialrechtlichen Regelbedarfe stärker als prognostiziert gestiegen. Das wirkt sich auf die Höhe des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums für das Jahr 2024 aus. Mit der im Herbst 2024 beschlossenen weiteren Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 180 Euro auf 11.784 Euro wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums für das Jahr 2024 endgültig sichergestellt.
Auch der steuerliche Kinderfreibetrag wird für das Jahr 2024 nochmals um 228 Euro auf 6.612 Euro angehoben.
Lohnsteuerabzug: So erfolgt die Korrektur
Bei rückwirkenden Änderungen ist regelmäßig - und so letztmalig im April 2024 durchgeführt - der in den Monaten bis zur Anwendung der geänderten Programme vorgenommene Lohnsteuerabzug vom Arbeitgeber zu korrigieren (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 EStG). Dieses Mal hat sich der Gesetzgeber jedoch für eine Sonderlösung entschieden, die das Verfahren vereinfacht (§ 52 Abs. 32a EStG).
Der geänderte Lohnsteuertarif ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 30. November 2024 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird. Entsprechendes gilt für sonstige Bezüge, die nach dem 30. November 2024 zufließen. Die Lohnsteuerberechnungen für die Lohnabrechnungszeiträume Januar 2024 bis November 2024 bleiben damit unverändert. Die lohnsteuerliche Berücksichtigung der weiteren steuerlichen Entlastung für 2024 erfolgt ausschließlich bei der Lohn-, Gehalts- bzw. Bezügeabrechnung für Dezember 2024 (Nachholung).
Hinweis: Eine entsprechende Nachholregelung gilt auch hinsichtlich des erhöhten Kinderfreibetrags, der aber nur bei der zur Lohnsteuer zu erhebenden Kirchensteuer und beim Solidaritätszuschlag durchschlägt.
Neue Programmablaufpläne für Dezember 2024
Die Finanzverwaltung hat gesonderte Programmablaufpläne aufgestellt, die die vorstehenden Änderungen berücksichtigen. Bereits mit Datum vom 18. Oktober 2024 hat das BMF die neuen Pläne (maschinell und manuell) veröffentlicht ( BMF, Schreiben vom 18. Oktober 2024 - IV C 5 - S 2361/19/10008 :012), sodass sich insbesondere die Programmanbieter rechtzeitig auf die Änderungen für den Dezember 2024 einstellen können.
Beschäftigte können sich für Dezember 2024 auf eine kleine Entlastung bei der Lohnsteuer freuen.
Ausblick 2025
Bereits im Januar 2025 wird es erneut neue Lohnprogramme und Tabellen geben. Einerseits wird der Einmaleffekt aus dem Dezember 2024 wegfallen, andererseits sind neue Tarifänderungen zu erwarten. Kurz vor der Verabschiedung ist der Entwurf für ein "Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz)" beschlossen worden (Bundesrats-Drucksache 373/24). Mit dem Gesetz soll u.a. die steuerliche Freistellung des Existenzminimums für die Jahre 2025 und 2026 sichergestellt werden. Das hat Auswirkungen auf den Lohnsteuertarif für die beiden Jahre.
Das BMF hat bereits Entwürfe der Programmablaufpläne für die Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer ab 2025 veröffentlicht (Stand 10. Oktober 2024 - IV C 5 - S 2361/19/10008 :013). Die Verwaltung hat allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um Entwürfe handelt, die rechtlich nicht verbindlich sind und noch Änderungen unterliegen können. Die verbindlichen Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für/ab 2025 werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gemacht.
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ja, Sie haben natürlich recht. Wir passen den Text an. Vielen Dank für den Hinweis.
Ihre Haufe Online Redaktion