Erhöhung der Entfernungspauschale ab 2022
Seit Jahren wird für die Wege zur Arbeit einheitlich eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale gewährt. Sie ist arbeitstäglich für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusetzen. Eine steuerfreie Arbeitgebererstattung der Pauschale ist nicht möglich. Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist die Pauschale auf maximal 4.500 Euro jährlich begrenzt.
Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer
Bis 2020 galt einheitlich eine Pauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer. Seit 2021 gilt dieser Betrag nur noch für die ersten 20 Entfernungskilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Ab dem 21. Kilometer erfolgte im Jahr 2021 eine Erhöhung der Entfernungspauschale um 5 Cent auf 0,35 Euro. Die Anhebung gilt entsprechend auch für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.
Angesichts der weiter gestiegenen Spritpreise ist die eigentlich erst 2024 anstehende Erhöhung der Pauschale für Fernpendler um weitere 3 Cent rückwirkend auf den Jahresbeginn 2022 vorgezogen worden. Das ergibt sich aus dem Steuerentlastungsgesetz 2022, das Bundestag und Bundesrat beschlossen haben ( Bundesrats-Drucksache 205/22). Damit gilt für die Jahre 2022 bis 2026 ab dem 21. Entfernungskilometer eine Pauschale von 0,38 Euro.
Erhöhte Entfernungspauschale führt zu höheren Arbeitgeberzuschüssen
Arbeitgeberzuschüsse für die Pkw-Nutzung können bis zur Höhe der Entfernungspauschale mit 15 Prozent Pauschalsteuer belegt werden. Die Pauschalierung ist auch bei der Dienstwagengestellung möglich. Einzelheiten dazu lesen Sie in unserem Beitrag "Neues zur Lohnsteuerpauschalierung bei Dienstwagen und Fahrtkostenzuschüssen".
Wichtig: Die 0,38 Euro können aber erst berücksichtigt werden, wenn das Änderungsgesetz in Kraft getreten ist. Dies ist voraussichtlich im Juni 2022 der Fall.
Hinweis: Ob auch die Fahrtkostenerstattung selbst steigt, hängt von den konkreten arbeitsrechtlichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ab:
Hat der Arbeitgeber eine Erstattung in Höhe der gesetzlichen Entfernungspauschale zugesagt, ergibt sich durch die Gesetzesänderung ab dem 21. Entfernungskilometer ein Anspruch von 0,38 Euro. Ist hingegen in der Vereinbarung ein fester Betrag hinterlegt, ändert sich nichts.
Hinweis: Keine Änderungen bei den Reisekosten
Bei den Reisekosten ändert sich nichts. Unverändert können 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer steuerfrei erstattet oder in der Steuererklärung als Werbungskosten abgezogen werden.
Mobilitätsprämie alternativ zur Entfernungspauschale
Ab 2021 wurde für Pendler, die aufgrund ihres geringen Einkommens keine (Lohn-)Steuer zahlen, die Möglichkeit geschaffen, alternativ zu den erhöhten Entfernungspauschalen ab dem 21. Entfernungskilometer eine sogenannte Mobilitätsprämie zu wählen. Sie beträgt 14 Prozent der erhöhten Pauschale; das entspricht dem Eingangssteuersatz im Einkommensteuertarif. Die zu berücksichtigende Entfernungspauschale beträgt ab 2022 auch hier 0,38 Euro.
Hinweise zur Mobilitätsprämie
Die Mobilitätsprämie kann durch den Einkommensteuerbescheid festgesetzt werden. Eine Festsetzung erfolgt nur, wenn die Mobilitätsprämie mindestens zehn Euro beträgt. Bei Arbeitnehmenden gilt der Antrag auf Mobilitätsprämie zugleich als ein Antrag auf Einkommensteuerveranlagung.
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