Sachbezug Fitnessstudio: Antworten auf Praxisfragen

Rechtsprechung und Verwaltung wenden die Sachbezugsfreigrenze bei Fitnessverträgen des Arbeitgebers an. Dabei bleiben bis zu 50 Euro im Monat steuerfrei. Allerdings gibt es einige wichtige Punkte zu beachten.

Nach einem  Urteil des obersten Steuergerichts (BFH Urteil vom 7. Juli 2020 - VI R 14/18) fließt der geldwerte Vorteil aus einer Firmenfitness-Mitgliedschaft den teilnehmenden Mitarbeitenden als laufender Arbeitslohn monatlich zu. Im Urteilsfall war trotz vielfältiger Trainingsmöglichkeiten die Sachbezugsfreigrenze in Höhe von aktuell 50 Euro monatlich (damals 44 Euro) nicht überschritten und die Vorteile konnten steuerfrei bleiben.

Fitnessvertrag und steuerliche Bewertung: Abweichung zwischen Bundesfinanzhof und Finanzgericht

Auch das Finanzgericht (FG) hatte bereits in der Vorinstanz entschieden, dass der Vorteil monatlich zufließt und die Sachbezugsgrenze im Urteilsfall unterschritten war ( Niedersächsisches FG Urteil vom 13. März 2018 - 14 K 204/16). Dabei hatte das FG die Vorteile jedoch abweichend und höher bewertet als der BFH. Die Bewertung ist insbesondere in den Fällen wichtig, in denen die monatliche Sachbezugsfreigrenze möglichst ausgereizt werden soll. 

Sachbezug: Wie hoch ist der geldwerte Vorteil bei Fitnessstudio-Mitgliedschaft?

Einig sind sich die Gerichte, dass der monatliche geldwerte Vorteil mit dem "um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort" anzusetzen ist (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Vergleichbare Verträge für Endverbraucher wurden im Urteilsfall jedoch nicht angeboten und die Leistungen waren auch nicht mit einem üblichen Fitnessstudio vergleichbar

Das FG hatte den Sachbezug auf der Basis der vom Fitnessanbieter mitgeteilten durchschnittlichen Aufnahme- und Nutzungsentgelte geschätzt. Der BFH hält diese Schätzung jedoch für rechtsfehlerhaft und die Kosten des Arbeitgebers für maßgebend. Bei einem Bruttopreis von rund 50 Euro und unter Berücksichtigung der Eigenbeteiligungen der Arbeitnehmenden war die Sachbezugsfreigrenze locker unterschritten. Im Urteilsfall hatte diese Abweichung keine Auswirkung. In anderen Fällen könnten sie aber die Steuerbefreiung retten. 

Voraussetzung für den (günstigen) Kostenansatz des Arbeitgebers ist jedoch die fehlende Vergleichbarkeit mit Endverbraucherangeboten. Es kommt also letztlich immer auf den Einzelfall an. 

Verwaltung lässt ausnahmsweise Kostenbewertung zu

Die Verwaltung hat auf das Urteil reagiert und durch Veröffentlichung im Bundessteuerblatt die allgemeine Anwendung freigegeben. Ergänzend hat sie die bisherige Verwaltungsregelung zur Sachbezugsbewertung angepasst:

  • Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den, um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG).
  • Wird die konkrete Ware oder Dienstleistung nicht zu vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher am Markt angeboten, kann der Sachbezug – wie im Urteilsfall – in Höhe der entsprechenden Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten angesetzt werden (neue Randnummer 4a des BMF-Schreibens v. 11. Februar 2021 - IV C 5 - S 2334/19/10024 :003 zur Ergänzung des BMF-Schreibens v. 16.5.2013).

Tipp: Erhält der Arbeitnehmer eine Ware oder Dienstleistung, die mit dem Endpreis zu bewerten ist, kann sie aus Vereinfachungsgründen mit 96 Prozent des Endpreises bewertet werden (R 8.1 Absatz 2 Satz 3 LStR). Dieser Abschlag wird beim Kostenansatz nicht gewährt.

Anwendung in der Praxis: Aufteilung und Zurechnung der Kosten

Direkt zuordenbare laufende oder einmalige Kosten sind den einzelnen Beschäftigten zu-zuordnen. Nicht direkt zuordenbare laufende oder einmalige Kosten sind gleichmäßig auf die Beschäftigten aufzuteilen, die das Fitnessangebot tatsächlich angenommen haben. Unabhängig von der Anzahl der registrierten Arbeitnehmenden anfallende Kosten sind hingegen auf alle Arbeitnehmenden zu verteilen, denen der Arbeitgeber eine Teilnahmeberechtigung einräumt. Einmalige Kosten für einen bestimmten Zeitraum sind gleichmäßig auf die Laufzeit zu verteilen. Wurde kein bestimmter Zeitraum vereinbart, ist eine gleichmäßige Verteilung auf die Mindestvertragslaufzeit oder den Zeitraum bis zur frühestmöglichen Kündigung vorzunehmen.

Ein geldwerter Vorteil entsteht nur bei denjenigen Beschäftigten, die das Angebot für die Firmenfitness angenommen haben. Auf die tatsächliche Nutzung des Angebots kommt es nicht an; bekanntlich gibt es gerade in Fitnessstudios viele Karteikarten, deren Besitzer seit längerem nicht mehr gesehen wurden.

Fitnessstudio-Mitgliedschaft: Sachbezug muss vorliegen

Vorstehende Bewertung und die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze sind nur möglich, wenn der Arbeitgeber die Mitgliedschaft abgeschlossen hat. Zweckgebundene Geldleistungen und nachträgliche Kostenerstattungen sind hingegen als Barlohn vom ersten Euro an und in tatsächlicher Höhe steuerpflichtig (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Der Arbeitgeber kann dem Mitarbeiter also nicht Barzuschüsse für ein Fitnessstudio als Sachlohn gewähren; Geldleistungen und Kostenerstattungen sind immer steuerpflichtig (vgl. dazu unseren Beitrag "Aktuelle Rechtslage bei Sachbezügen"). Als Alternative zu Arbeitgeberverträgen mit dem Fitnessanbieter kommen vom Fitnessstudio ausgestellte Gutscheine in Betracht, für die die Sachbezugsfreigrenze ebenfalls anwendbar ist. 

Firmenfitness: Sozialversicherungsrecht folgt Steuerrecht

Die beitragsrechtliche Beurteilung folgt im Wesentlichen dem Steuerrecht: Wird der geldwerte Vorteil der Vergünstigungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt, ist die vergünstigte Firmenfitness-Mitgliedschaft beitragspflichtig. Ist der geldwerte Vorteil steuerfrei - im Rahmen der 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze - bleibt er auch beitragsfrei. 

Fitnessstudio zählt nicht zur betrieblichen Gesundheitsförderung

Eine andere Steuerbefreiung kommt hingegen für Firmenfitness-Mitgliedschaften regelmäßig nicht in Betracht. Zusätzlich erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung sind bis 600 Euro jährlich steuerfrei, sofern diese hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a SGB V genügen (siehe "Steuer- und beitragsfreie Gesundheitsförderung durch den Arbeitgeber").

Das über eine Firmenfitness-Mitgliedschaft abgeschlossene Leistungspaket enthält neben den von den Krankenkassen qualifizierten Angeboten im Sinne der §§ 20 und 20a SGB V zahlreiche Angebote, die nicht unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 34 EStG fallen - insbesondere Fitnessstudiobeiträge. Die Einweisung in die Gerätenutzung durch Fachkräfte reicht für die Steuerbefreiung nicht aus. 

Firmenfitness: Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG möglich

Der Arbeitgeber kann den geldwerten Vorteil von Mitarbeitenden für eine Firmenfitness-Mitgliedschaft auch im Rahmen der Regelungen des § 37b EStG mit 30 Prozent pauschal besteuern. Das kommt insbesondere für höherpreisige Mitgliedschaften in Betracht, wenn die Sachbezugsfreigrenze doch einmal überschritten sein sollte. Berechnungsgrundlage sind die vom Arbeitgeber mit dem Anbieter vereinbarten Bruttovergütungen. Diese mindern sich um die gegebenenfalls vom Arbeitnehmer zu entrichtenden Eigenbeteiligungen. 

Auch auf das Verhältnis zwischen Sachbezugsfreigrenze und Pauschalbesteuerung ist der BFH in seinem obigen Urteil eingegangen. Selbst wenn die Klägerin die Pauschalierung der Sachzuwendungen an ihre Arbeitnehmenden (§ 37b Abs. 2 EStG) wirksam gewählt hätte, könnten die streitigen Bezüge im Rahmen der Sachbezugsfreigrenze außer Ansatz bleiben. Die Pauschalierung erfasst nämlich nicht alle Zuwendungen schlechthin. § 37b EStG beschränkt sich vielmehr auf Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern zu steuerpflichtigen Einkünften führen. Der Gesetzgeber hat zwar für bestimmte Sondertatbestände, für die besondere gesetzliche Bewertungsregeln bestehen (zum Beispiel Ansatz der Sachbezugswerte), die Pauschalierung ausdrücklich ausgeschlossen (§ 37b Abs. 2 Satz 2 EStG). Die Sachbezugsfreigrenze wird jedoch nicht erwähnt. 

Damit werden Nachteile aus der Wahl der Pauschalversteuerung ausgeschlossen. Für teure Fitnessverträge bleibt sie aber eine Alternative. 


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Schlagworte zum Thema:  Sachbezug, Freigrenze, BFH-Urteile