Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin außerhalb des Orts, an dem er oder sie einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG). Steuerlich abzugsfähig sind die Fahrtkosten für die erste und letzte Fahrt zwischen Haupt- und Zweitwohnung und für wöchentliche Familienheimfahrten. Außerdem können Mehraufwendungen für Verpflegungen (für die ersten drei Monate), Telefonkosten sowie Umzugskosten angesetzt werden. Daneben sind die Aufwendungen für die Unterkunft ansetzbar. Alternativ zum Werbungskostenabzug in der Steuererklärung kann der Arbeitgeber die vorstehenden Mehraufwendungen steuerfrei vergüten.
Finanzielle Beteiligung als Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung
Seit der Reisekostenreform 2014 erfordert das für eine doppelte Haushaltsführung erforderliche Vorliegen eines eigenen Hausstandes außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte nunmehr neben dem Merkmal "Innehaben einer Wohnung" zusätzlich eine "finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung" (des Haupthausstandes; § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG). Diese Gesetzesverschärfung steht im Zusammenhang mit einer zuvor ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und richtet sich ausweislich der Gesetzesbegründung gegen die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung in Fällen, in denen ledige Arbeitnehmer außerhalb des Ortes ihrer ersten Tätigkeitsstätte (ggf. zusammen mit Geschwistern) eine unentgeltlich überlassene Wohnung oder ein Zimmer im Haus der Eltern bewohnen.
Rückwirkende Beteiligung an den Kosten
Eine solche Konstellation gab es in einem aktuellen Streitfall Niedersächsisches FG Urteil vom 18.09.2019 - 9 K 209/18). Der Kläger, ein lediger Arbeitnehmer, bewohnte im Streitjahr in seinem Elternhaus zusammen mit seinem Bruder eine nicht abgeschlossene Obergeschosswohnung. Die Eltern, mit denen er keinen Mietvertrag geschlossen hatte, lebten im Erdgeschoss. Daneben unterhielt er am Arbeitsort eine gemietete Zweitwohnung. Der Kläger beteiligte sich zwar nicht an den laufenden Haus- und Nebenkosten, überwies jedoch im Dezember des Streitjahres einen Betrag von 1.200 Euro (mtl. Kostenbeteiligung für Januar bis Dezember von je 100 Euro) sowie einen Betrag von 550 Euro (Beteiligung an der Fenstererneuerung). Zudem konnte er nachweisen, dass er Ausgaben für Lebensmitteleinkäufe am Ort des Haupthausstandes in Höhe von 1.410 Euro getätigt hatte.
Das Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung ab, weil eine erforderliche Beteiligung an den laufenden Haus- und Wohnungskosten nicht rückwirkend herbeigeführt werden könne. Die Beteiligung an der Fenstererneuerung sei im Übrigen nicht verpflichtend gewesen.
Laufende Beteiligung nicht notwendig
Das Finanzgericht Niedersachsen ist dem entgegengetreten und hat mit seinem Urteil der Klage stattgegeben. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung könne die Erforderlichkeit einer laufenden Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzesbegründung entnommen werden. Auch einmalige oder außergewöhnliche Kostenbeiträge seien anzurechnen. Auf den Zahlungszeitpunkt - Anfang, Mitte oder Ende des Jahres - kommt es nach Auffassung des FG ebenfalls nicht an. Im Ergebnis habe sich der Kläger oberhalb einer Geringfügigkeitsgrenze von zehn Prozent und damit erkennbar nicht unzureichend an den haushaltsbezogenen Lebensführungskosten beteiligt.
Das beklagte Finanzamt hat mittlerweile die zugelassene Revision eingelegt. Diese ist unter dem Az. VI R 39/19 beim BFH anhängig. Die entschiedenen Rechtsfragen dürften aufgrund einer Vielzahl vergleichbarer Fallkonstellationen erhebliche praktische Relevanz haben.
Tipp: Kosten für Einrichtung unbegrenzt abzugsfähig
Der Gesetzgeber hat ebenfalls im Rahmen der Reisekostenreform die Kosten für die Nutzung der Unterkunft im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung im Inland auf höchstens 1.000 Euro im Monat begrenzt. Der BFH hat jedoch entschieden (BFH Urteil vom 04.04.2019 - VI R 18/17), dass Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände nicht davon umfasst werden und ohne Begrenzung der Höhe nach abzugsfähig sind (siehe dazu: Neue Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung).
Doppelte Haushaltsführung für beiderseits beruflich tätige Ehegatten
Bei beiderseits berufstätigen Ehegatten, die mit ihren Kindern am Beschäftigungsort in einer familiengerechten Wohnung leben, ist in der Regel davon auszugehen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlagert hat. Das gilt nach einem aktuellen Urteil (BFH Urteil vom 01.10.2019 - VIII R 29/16) selbst dann, wenn die frühere Familienwohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird.
Diese Regelvermutung, die zur Nichtanerkennung einer doppelten Haushaltsführung führt, kann im jeweiligen Einzelfall aufgrund besonderer Umstände vom Arbeitnehmer widerlegt werden. Solche Umstände sind z. B., wie oft und wie lange man sich in der einen oder anderen Wohnung aufhält, wie beide Wohnungen ausgestattet und wie groß sie sind, die Dauer des Aufenthalts am Beschäftigungsort, die Entfernung beider Wohnungen sowie die Zahl der Heimfahrten. Erhebliches Gewicht hat zudem, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen.
Vorab entstandene Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung
Die Aufwendungen für eine Zweitwohnung sind nach einem weiteren Urteil (BFH Urteil vom 23.10.2019 - VI R 1/18) nur dann als vorab entstandene Werbungskosten einer doppelten Haushaltsführung abziehbar, wenn der Arbeitnehmer endgültig den Entschluss gefasst hat, die Wohnung zukünftig im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung zu nutzen. Im Urteilsfall befand sich die Klägerin in Elternzeit und konnte gegenüber dem Gericht ihren endgültigen Entschluss, die infrage stehende Mietwohnung als Zweitwohnung zu nutzen, um von dort aus zu ihrer ersten Tätigkeitsstätte zu gelangen, nicht glaubhaft darlegen.
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