Berechnung von SV-Beiträgen aus Feiertagszuschlägen

Feiertagszuschläge wie zum Beispiel an den Ostertagen oder am Maifeiertag sind für Arbeitnehmende attraktiv, besonders wenn sie abgabenfrei bleiben. Aber wann ist das der Fall? Die Beurteilung in der Sozialversicherung folgt nicht unbedingt dem Steuerrecht. Lesen Sie, was zu beachten ist.

Vieles wird an Feiertagen teurer, auch ein eventueller Arbeitnehmereinsatz. Müssen Beschäftigte auch an den Feiertagen arbeiten, so freuen sie sich wenigstens auf die gezahlten Zuschläge.

Im Steuerrecht sind Zuschläge, die für die tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit neben dem normalen Entgelt ("Grundlohn") gezahlt werden, in gewissen Grenzen steuerfrei. Wie Feiertagszuschlag und Sonntagszuschlag steuerfrei bleiben, lesen Sie hier.

Beitragsberechnung zur Sozialversicherung stimmt nicht mit dem Steuerrecht überein

Für die Sozialversicherungsbeiträge besteht hier keine Übereinstimmung mit dem Steuerrecht, sondern es gilt eine abweichende Regelung (§ 1 SvEV): Feiertagszuschläge sind beitragsfrei, soweit das Arbeitsentgelt, aus dem sie berechnet werden (also der "Grundlohn"), nicht mehr als 25 Euro je Stunde beträgt. Bei dieser Grenze handelt es sich um einen Freibetrag. Liegt der Stundengrundlohn über 25 Euro, sind die Zuschläge also nur teilweise beitragspflichtig. Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist dann der Teil der Zuschläge, der den Stundengrundlohn von 25 Euro übersteigt, also nicht der vollständige Feiertagszuschlag.

Maximal können folgende Beträge pro geleisteter Feiertagsstunde beitragsfrei sein:

allg. Feiertag

125 %

31,25 Euro

Weihnachten/1. Mai

150 %

37,50 Euro

Beispiel: 8 Arbeitsstunden am 1. Mai (Tag der Arbeit)

Ein Arbeitnehmer erzielt einen Stundengrundlohn in Höhe von 26,50 Euro. Am 1. Mai hat er für 8 Stunden Anspruch auf einen Feiertagszuschlag.

Ergebnis: Da der Stundengrundlohn 25 Euro übersteigt, sind die Zuschläge nicht in vollem Umfang beitragsfrei. Der beitragsfreie Anteil des Feiertagszuschlags macht 300 Euro aus (8 Stunden × 37,50 Euro). Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt berechnet sich wie folgt:

26,50 Euro × 150 % = 39,75 Euro

8 Stunden × 39,75 Euro = 318,00 Euro

318,00 Euro - 300 Euro = 18,00 Euro

Somit unterliegt ein Anteil des Zuschlags in Höhe von 18,00 Euro der Beitragsberechnung zur Sozialversicherung.

Ausnahme: Unfallversicherung kennt keine Beitragsfreiheit

Für die gesetzliche Unfallversicherung sind solche Zuschläge jedoch immer in voller Höhe dem Arbeitsentgelt zuzurechnen (§ 1 Abs. 2 SvEV). Das gilt also selbst dann, wenn sie lohnsteuerfrei sind. Der Grenzwert von 25 Euro ist für die Unfallversicherung nicht maßgebend.

Prüfung der Versicherungspflicht: Jahresarbeitsentgelt

Zu bedenken ist bei den Feiertagszuschlägen noch, dass beitragspflichtige Feiertagszuschläge bei der zum Jahreswechsel anstehenden Überprüfung des Jahresarbeitsentgelts zu berücksichtigen sind. Das muss immer dann geschehen, wenn die Feiertagszuschläge regelmäßig anfallen.

Vorsicht bei Feiertagszuschlägen im Minijob

Vorsicht ist geboten, wenn die Zuschläge den Status eines Minijobs verändern - und damit Minijobber sozialversicherungspflichtig werden. Mehr dazu lesen Sie hier.


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