Entgeltfortzahlung im Minijob: Umlage U1 ab 2025
Minijobber und Minijobberinnen haben bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts.
Arbeitsunfähigkeit: Entgeltfortzahlung im Minijob
Minijob-Arbeitgeber sind nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) verpflichtet, ihren Minijobbern bei Arbeitsunfähigkeit infolge
- unverschuldeter Krankheit oder
- einer medizinischen Vorsorge- bzw. Rehabilitationsmaßnahme
das Arbeitsentgelt für mindestens sechs Wochen in ungeminderter Höhe fortzuzahlen.
Wichtig: Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nicht für die ersten vier Wochen der Beschäftigung. In dieser Zeit erhalten krankenversicherungsfreie Minijobber im Gegensatz zu mehr als geringfügig beschäftigten krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmenden auch kein Krankengeld von der Krankenkasse.
U1-Verfahren im Minijob: teilnehmende Betriebe
In der Regel nehmen Betriebe mit einer Betriebsgröße von bis zu 30 Mitarbeitenden verpflichtend am Umlageverfahren U1 teil. Größere Betriebe profitieren nicht von diesem Verfahren. Grundsätzlich gilt, dass ein Arbeitgeber dann am U1-Verfahren teilnimmt, wenn er im Vorjahr für mindestens acht Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt hat. Es ist nicht erforderlich, dass die acht Kalendermonate zusammenhängend verlaufen. Für diese Berechnung sind Voll- und Teilzeitbeschäftigte unterschiedlich zu berücksichtigen. Auszubildende sowie schwerbehinderte Menschen sind beispielsweise nicht miteinzubeziehen.
Zuständige Arbeitgeberversicherung für Minijobs
Das Ausgleichsverfahren U1 finanziert sich durch Umlagen, die alleine von den am Ausgleichsverfahren beteiligten Arbeitgebern erbracht werden. Den Umlagesatz legt jede Krankenkasse in ihrer Satzung individuell fest. Für Minijobs, die bei der Minijob-Zentrale gemeldet werden, orientiert sich die Höhe des Umlagesatzes an dem der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS) als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung.
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Arbeitgeber profitieren von Erstattungen ihrer Aufwendungen
Durch die Teilnahme am U1-Umlageverfahren werden Arbeitgebern 80 Prozent des wegen krankheitsbedingten Ausfalls des Minijobbers fortgezahlten Arbeitsentgelts auf Antrag von der Arbeitgeberversicherung erstattet. Die auf das Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sind hiermit pauschal abgegolten. Eine Erstattung erfolgt insbesondere nicht
- für die ersten 28 Tage einer Beschäftigung,
- für die Zeit ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit,
- für Entgelt bei krankheitsbedingter Einstellung der Arbeit während eines Arbeitstags oder einer Arbeitsschicht oder
- für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld).
Minijob: Umlagesatz U1 ab Januar 2025
Der aktuelle Umlagesatz U1 beträgt 1,1 Prozent. Zum 1. Januar 2025 findet keine Anpassung statt, die Umlage U1 bleibt daher unverändert.
Informationen zum Umlagesatz U2 für 2025 erhalten Sie hier.
Berechnung und Abführung der Umlagen U1
Die Umlagen U1 und U2 sind vom laufenden Arbeitsentgelt der Minijobber zu berechnen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bemessen werden. Die Umlagebeträge werden mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Minijob-Zentrale abgeführt und sind im Beitragsnachweis unter den Gruppen U1 und U2 aufzuführen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Themenseite "Arbeitsunfähigkeit" sowie auf der Themenseite "Minijob".
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