Änderungen bei Höchst-, Frei- und Pauschbeträgen zum Jahreswechsel

Die Tabelle gibt Ihnen in alphabetischer Reihenfolge einen schnellen Überblick, welche Beträge (Höchstbeträge, Freibeträge oder Pauschbeträge) sich zum Jahreswechsel ändern. Sie sehen sowohl die Werte für 2025, als auch die von 2024.
2025 Euro | 2024 Euro | |
Altersentlastungsbetrag (Änderung durch laufende Gesetzgebung vorgesehen)
| 627 | 646 |
Arbeitnehmer-Pauschbetrag | 1.230 | 1.230 |
Ausbildungsfreibetrag | 1.200 | 1.200 |
Betriebliche Altersversorgung Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis
Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten
| 7.728
3.864 | 7.248
2.718 |
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II) | 4.260 | 4.260 |
Grundfreibetrag | 11.784 (Betrag soll laut Bundesregierung im Veranlagungszeitraum 2025 ggf. rückwirkend erhöht werden) | 11.784 (Dieser Grundfreibetrag ist in der Entgeltabrechnung nur für Dezember 2024 anzuwenden; für Januar bis November 2024 galt anders als im Veranlagungsverfahren ein Grundfreibetrag von 11.604 Euro) |
Homeoffice
| 6 1.260 | 6 1.260 |
Kinderfreibetrag
| 3.306 (Betrag soll laut Bundesregierung im Veranlagungszeitraum 2025 ggf. rückwirkend erhöht werden) 9.540 (Betrag soll laut Bundesregierung im Veranlagungszeitraum 2025 ggf. rückwirkend erhöht werden) | 3.306 (Dieser Kinderfreibetrag war in der Entgeltabrechnung nur für Dezember 2024 anzuwenden; für Januar bis November 2024 galt anders als im Veranlagungsverfahren ein Kinderfreibetrag von 3.192 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung 6.384 Euro.) 9.540 |
Sachbezugswerte Unterkunft (pro Monat) Mahlzeiten (pro Tag)
| 313 2,30 | 278 2,17 |
Solidaritätszuschlag, Nullzone
| 18.130 (Betrag soll laut Bundesregierung im Veranlagungszeitraum 2025 ggf. rückwirkend erhöht werden) 36.260 (Betrag soll laut Bundesregierung im Veranlagungszeitraum 2025 ggf. rückwirkend erhöht werden) | 18.130 36.260 |
Veranlagungspflichtgrenze bei Eintragung eines Freibetrages in den ELStAM (Änderung durch laufende Gesetzgebung vorgesehen)
Hinweis: Neuer Gesetzestext seit 2023 "Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1)"; bei Ehegatten "Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag". | 13.050 (Betrag soll laut Bundesregierung im Veranlagungszeitraum 2025 ggf. rückwirkend erhöht werden)
| 13.050 24.870 |
Versorgungsfreibetrag (Änderung durch laufende Gesetzgebung vorgesehen)
| 990 297
| 1.020
|
Die komplette Übersicht über die lohn- und einkommensteuerlichen Werte finden Sie hier.
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