"Drittes Entlastungspaket" sorgt für Entlastungen beim Lohnsteuertarif
Das "Maßnahmenpaket des Bundes zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen" enthält unter anderem folgende Punkte:
Inflationsausgleichsprämie: Steuerbefreiung in Höhe von 3.000 Euro beschlossen
Seit Ende 2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten Leistungen zur Abmilderung der Inflation bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei gewähren. Die Regelung zur sogenannten Inflationsausgleichsprämie gilt bis Ende 2024.
Alle Einzelheiten dazu lesen Sie in unserem Beitrag "Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei".
Lohnsteuerentlastungen durch Inflationsausgleichsgesetz sind in Umsetzung
Der Bundestag hat am 10. November 2022 das Inflationsausgleichsgesetz verabschiedet, in dem die Absenkung des Einkommensteuertarifs und die Erhöhung des Kindergelds vorgesehen ist. Die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus, ist aber zu erwarten.
Bereits im August 2022 hatte Bundesfinanzminister Lindner Eckpunkte des Gesetzes vorgestellt. Im September hatte dann das Bundeskabinett den Gesetzentwurf auf den Weg gebracht. Die inzwischen vorliegenden Berechnungsgrundlagen (5. Steuerprogressionsberichts und 14. Existenzminimumbericht) haben jedoch die Erwartung bestätigt, dass die im Entwurf vorgesehenen Anpassungen der Freibeträge und des Lohn-/Einkommensteuertarifs nicht ausreichen, um die Preissteigerungen auszugleichen. Auf der Grundlage der Beschlussempfehlung (Bundestags-Drucksache 20/4378) hat der Bundestag die nachfolgenden, noch deutlicheren Steuerentlastungen festgeschrieben:
Neue Lohnsteuertarife 2023 und 2024
Zum 1. Januar 2023 erfolgt eine Anhebung des Grundfreibetrags auf 10.908 Euro. Für 2024 ist eine weitere Anhebung auf 11.604 Euro vorgesehen. Die sogenannten Tarifeckwerte sollen entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben werden. Das bedeutet, dass der Spitzensteuersatz 2023 ab 62.810 Euro statt bisher ab 58.597 Euro greifen wird. 2024 wird er ab 66.761 Euro beginnen.
Die Tarifeckwerte zur sogenannten "Reichensteuer" werden unverändert beibehalten. Dadurch soll eine Überbegünstigung von Spitzenverdienenden vermieden werden.
Zur Vermeidung zusätzlicher Belastungen durch den Solidaritätszuschlag wird die Freigrenze für die Jahre 2023 und 2024 in zwei Stufen ebenfalls angehoben. Die für die Veranlagung und den Lohnsteuerabzug im Einzelnen geregelten Beträge werden entsprechend fortgeschrieben.
Änderungen werden im Programmablaufplan berücksichtigt
Die Änderungen am Einkommensteuertarif sind beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen. Die erste Stufe der Verbesserungen soll beim Lohnsteuerabzug ab Januar 2023 wirksam werden. Die neuen Programmablaufpläne für 2023 werden voraussichtlich die endgültigen Änderungen bereits enthalten, sodass sich in der Personalabteilung und in der Entgeltabrechnung kein zusätzlicher Aufwand ergibt.
Lesen Sie dazu: Neue Lohnsteuertabellen und Programmablaufpläne mit Entlastungen ab 2023
Kindergeld und Kinderfreibetrag: Deutliche Erhöhung
Das Kindergeld (§ 66 EStG) wird mit Wirkung ab 2023 für das erste bis dritte Kind auf einheitlich 250 Euro erhöht. Für vierte und weitere Kinder beträgt es bereits bisher 250 Euro. Vorgesehen waren im Regierungsentwurf noch 237 Euro Kindergeld für das erste bis dritte Kind. Die Anhebung geht zurück auf die Angaben im 14. Existenzminimumbericht.
Der alternativ zu gewährende Kinderfreibetrag (§ 32 Absatz 6 EStG) soll ebenfalls für jeden Elternteil angehoben werden
- rückwirkend im Jahr 2022 von 2.730 Euro auf 2.810 Euro,
- im Jahr 2023 auf 3.012 Euro und
- im Jahr 2024 auf 3.192 Euro.
Hinzu kommt jeweils ein unveränderter Freibetrag von 1.464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes. Bei Ehegatten verdoppeln sich die Beträge.
Lesen Sie dazu auch: Änderungen bei Höchst-, Frei- und Pauschbeträgen zum Jahreswechsel
Kinderfreibeträge: Nur Einfluss auf Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
Grundsätzlich wird das Kindergeld durch die Familienkassen und unabhängig vom Lohnsteuerabzug ausgezahlt. Ausnahmsweise sind Arbeitgeber in der öffentlichen Verwaltung verpflichtet, das staatliche Kindergeld an ihre Beschäftigten mit der Entgeltabrechnung auszuzahlen (§ 72 Abs. 1 EStG). Die geänderten Kinderfreibeträge wirken sich nur beim Solidaritätszuschlag und ggf. bei der Kirchensteuer aus. Das Lohnsteuerabzugsverfahren 2022 bleibt jedoch von der rückwirkenden Anhebung des Kinderfreibetrags gänzlich unberührt.
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