Inflationsausgleichsgesetz mit neuen Einkommensteuertarifen 2023 und 2024
Bereits im August 2022 hatte Bundesfinanzminister Christian Lindner Eckpunkte für das Inflationsausgleichsgesetz vorgestellt. Im September hat dann das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für ein Inflationsausgleichsgesetz beschlossen.
Die Projektionen des 5. Steuerprogressionsberichts und des 14. Existenzminimumberichts bestätigten die Erwartung, dass die im Regierungsentwurf des Inflationsausgleichsgesetzes vorgesehenen Anpassungen der Freibeträge und des Einkommensteuertarifs nicht ausreichen, um die Preissteigerungen auszugleichen. Der Bundestag verabschiedete daher eine Fassung, die eine noch deutlichere Steuerentlastung regelt. Der Bundesrat hat dem nun zugestimmt ( Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen - Inflationsausgleichsgesetz - InflAusG)
10.8.2022 | Eckpunktepapier |
8.9.2022 | Referentenentwurf des BMF |
14.9.2022 | Kabinettsbeschluss Regierungsentwurf |
2.11.2022 | Veröffentlichung 5. Steuerprogressionsbericht und 14. Existenzminimumbericht |
10.11.2022 | Verabschiedung Bundestag |
25.11.2022 | Zustimmung Bundesrat |
offen | Verkündung |
Neue Einkommensteuertarife 2023 und 2024
Beim Einkommensteuertarif (§ 32a EStG) werden der Grundfreibetrag angehoben und die Tarifeckwerte verschoben.
Zum 1.1.2023 erfolgt nach den neu ermittelten Werten eine Anhebung des Grundfreibetrags auf 10.908 EUR. Für 2024 ist eine weitere Anhebung auf 11.604 EUR vorgesehen.
Die sog. Tarifeckwerte werden entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben. Das bedeutet, dass der Spitzensteuersatz 2023 ab 62.810 EUR statt bisher ab 58.597 EUR greifen wird. 2024 wird er ab 66.761 EUR beginnen. Die Tarifeckwerte zur sog. "Reichensteuer" werden unverändert beibehalten.
Bisher | Regierungsentwurf VZ 2023 | Bundestag VZ 2023 | Regierungsentwurf VZ 2024 | Bundestag 2024 | |
Eingangsteuersatz | 10.348 bis 14.926 | 10.633 bis 15.786 | 10.909 bis 15.999 | 10.933 bis 16.179 | 11.605 bis 17.005 |
Progressionsphase | 14.927 bis 58.596 | 15.787 bis 61.971 | 16.000 bis 62.809 | 16.180 bis 63.514 | 17.006 bis 66.760 |
Spitzensteuersatz (42 %) | ab 58.597 bis 277.825 | ab 61.972 bis 277.825 | 62.810 bis 277.825 | ab 63.515 bis 277.825 | 66.761 bis 277.825 |
"Reichensteuer" (45 %) | ab 277.826 | ab 277.826 | ab 277.826 | ab 277.826 | ab 277.826 |
Zur Vermeidung zusätzlicher Belastungen durch den Solidaritätszuschlag wird die Freigrenze § 3 SolzG 1995 für die Jahre 2023 und 2024 angehoben. Die für die Veranlagung und den Lohnsteuerabzug im Einzelnen geregelten Beträge in § 3 Abs. 3 bis 5 SolzG 1995 werden entsprechend fortgeschrieben.
Erhöhung des Kindergelds und des Kinderfreibetrags
Der Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 Satz 1) soll für die Jahre 2022 bis 2024 wie folgt erhöht werden:
Bisher 2022 | neu 2022 | 2023 | 2024 | |
Jeder Elternteil | 2.730 | 2.810 | 3.012 | 3.192 |
Beide Eltern | 5.460 | 5.620 | 6.024 | 6.384 |
Achtung: Der erhöhte Kinderfreibetrag ist nach § 52 Abs. 32 EStG bei der Lohnsteuer erst ab 1.1.2023 anzuwenden.
Zusätzlich zum Kinderfreibetrag gibt es für jeden Elternteil einen Freibetrag von 1.464 EUR für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes. Dieser Betrag ändert sich nicht durch das Inflationsausgleichsgesetz.
Das Kindergeld beträgt ab dem 1.1.2023 für jedes Kind 250 EUR. Bisher liegt das Kindergeld für das erste und zweite Kind bei jeweils 219 EUR, für das dritte Kind bei 225 EUR und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils bei 250 EUR.
Arbeitslohngrenzen bei Veranlagung
Die in § 46 Abs. 2 Nr. 3 und 4 EStG genannten Arbeitslöhne markieren Arbeitnehmereinkommen, bis zu denen die Einkommensteuer regelmäßig 0 EUR beträgt. Ein Arbeitnehmer mit geringem Jahresarbeitslohn ist danach von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung allein wegen der Erstattung von Beiträgen zu Krankenversicherungen und gesetzlichen Pflegeversicherung und der Ermittlung eines Freibetrags wegen Werbungskosten etc. befreit.
Durch § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a EStG wird die Abgeltungswirkung des § 50 Abs. 2 Satz 1 EStG für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, für die ein Freibetrag wegen Werbungskosten etc. gebildet worden ist, aufgehoben. Auch hier wird auf das Arbeitnehmereinkommen abgestellt, bis zu dem die Einkommensteuer regelmäßig 0 EUR beträgt.
Eine Änderung des Einkommensteuertarifs, des Arbeitnehmer-Pauschbetrags oder des Sonderausgaben-Pauschbetrags machte hier immer auch aufwendige gesetzliche Änderungen der Arbeitslohngrenzen erforderlich. Die bisherige Praxis soll geändert werden. Ab 2023 orientieren sich die Arbeitslohngrenzen an der Summe aus dem Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag. Vorsorgeaufwendungen werden bei der Ermittlung der Arbeitslohngrenzen nicht berücksichtigt.
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