Lohnsteuerliche Behandlung von Sicherheitsmaßnahmen und Personenschutz
Aufwendungen des Arbeitgebers für das ausschließlich mit dem Personenschutz befasste Personal (z. B. Leibwächter, Personenschützer) führen nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn der konkret zu schützenden Person, weil diese Vorteile im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden.
Einbau von Sicherheitseinrichtungen in Haus und Wohnung
Bei den Aufwendungen des Arbeitgebers für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen (Grund- und Spezialschutz) in eine Mietwohnung oder in ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Wohneigentum beurteilt sich die Frage der steuerlichen Behandlung vor allem nach dem Maß der Gefährdung der einzelnen Beschäftigten:
- Bei Beschäftigten, die durch eine für die Gefährdungsanalyse zuständige Behörde (Sicherheitsbehörde) in die Gefährdungsstufen 1 (sehr hoch) bis 3 (mittel) eingeordnet sind, ergibt sich durch den Einbau der Sicherheitseinrichtungen regelmäßig kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, weil Vorteile aus dem Einbau im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden.
- Bei Beschäftigten der Gefährdungsstufe 3 gilt dies allerdings in der Regel nur bis zu einem Betrag von 30.000 Euro (bisher 30.000 DM). Bei höheren Aufwendungen ist nur von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen, soweit die Kosten den Einbau von Sicherheitseinrichtungen betreffen, die von der Sicherheitsbehörde empfohlen worden sind.
- Bei Beschäftigten, für die keine konkrete Gefährdungslage im vorstehenden Sinne vorliegt, handelt es sich bei den Aufwendungen des Arbeitgebers um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Die steuerpflichtigen Vorteile fließen den Beschäftigten beim Einbau sofort als Arbeitslohn zu. Unerheblich ist es, ob die Sicherheitseinrichtungen in das Eigentum der Beschäftigten übergehen oder nicht. Eine spätere Änderung der Gefährdungsstufe löst keine steuerlichen Konsequenzen aus. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die Änderung noch im Jahr des Einbaus erfolgt.
Ersetzt der Arbeitgeber Beschäftigten Aufwendungen für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen oder damit verbundene laufende Betriebs- oder Wartungskosten, ist der Ersatz unter den vorstehenden Voraussetzungen ebenfalls kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, ggf. auch anteilig. Voraussetzung ist ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Einbau oder der Zahlung laufender Kosten.
Überlassung von sicherheitsgeschützen Kraftfahrzeugen
Zur Überlassung eines sicherheitsgeschützten Fahrzeugs zur privaten Nutzung verweist der neue Erlass auf die bereits bestehenden Richtlinien und Verwaltungsregelungen in R 8.1 Absatz 9 Nummer 1 Satz 7 LStR und Absatz 10 Satz 3 Nummer 4 sowie in Rn. 38 des BMF-Schreibens vom 3. März 2022 zur PKW-Gestellung (BStBl I Seite 232). Danach können bei gepanzerten Fahrzeugen regelmäßig die geldwerten Vorteile des leistungsschwächeren Fahrzeugs zugrunde gelegt werden, das den Beschäftigten ohne Sicherheitsgefährdung zur Verfügung gestellt würde.
BMF-Schreiben zum Personenschutz: Anwendung
Die Regelungen des neuen BMF-Schreibens vom 11. November 2024 sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Vollständig ersetzt wird mit dem neuen Erlass das BMF-Schreiben vom 30. Juni 1997 (BStBl I Seite 696).
In den Fällen einer nicht konkreten, aber glaubhaft gemachten Positionsgefährdung sind die großzügigeren Grundsätze des alten BMF-Schreibens noch letztmalig auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen vor dem 1. Januar 2025 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die vor dem 1. Januar 2025 zufließen.
Für diese Fälle war bisher bei einem Einbau von Sicherheitseinrichtungen bis zu einem Betrag von 15.000 DM (rund 7.670 Euro) je Objekt von einem ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen. Neuerdings kommt es hier vom ersten Euro an zu steuerpflichtigem Lohn.
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