Lohnsteuerliche Behandlung einer (freiwilligen) Unfallversicherung
Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung gehören zu den Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmenden und sind steuerfrei (§ 3 Nr. 62 Satz 1 EStG). Bei freiwilliger Versicherung sind die Beitragszahlungen grundsätzlich nicht steuerfrei - es gibt aber Ausnahmen.
Zu den Regelungen im Einzelnen hat die Verwaltung einen Erlass herausgegeben (BMF-Schreiben vom 28. Oktober 2009 - IV C 5 – S 2332/09/10004 – 2009/0690175, BStBl I S. 1275). Darin enthalten ist nicht nur die lohnsteuerliche, sondern auch die einkommensteuerliche Behandlung, was die Anwendung teilweise etwas verwirrend macht. Wir geben Ihnen einen Überblick, wie lohnsteuerlich zu verfahren ist.
Beiträge an freiwillige Unfallversicherung als Arbeitslohn?
Die steuerliche Behandlung der Beiträge an eine freiwillige Unfallversicherung hängt insbesondere davon ab, wem die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zustehen: dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin.
Ausübung der Rechte steht dem Arbeitgeber zu: Arbeitslohn erst bei Leistungsgewährung
Handelt es sich bei vom Arbeitgeber geschlossenen Unfallversicherungen für seine Beschäftigten um Versicherungen für fremde Rechnung, bei denen die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Arbeitgeber zusteht, sind die Beitragsleistungen im Zeitpunkt der Zahlung durch den Arbeitgeber kein Arbeitslohn.
Erhalten Arbeitnehmende Leistungen aus einem solchen Vertrag, führen die bis dahin entrichteten, auf den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin entfallenden Beiträge im Zeitpunkt der Auszahlung zu Arbeitslohn, begrenzt auf die dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin ausgezahlte Versicherungsleistung. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Einzel- oder um eine Gruppenunfallversicherung handelt.
Anspruch bei freiwilliger Unfallversicherung: Arbeitslohn
Steht Arbeitnehmenden hingegen ein eigener Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft zu, handelt es sich bei den Prämienzahlungen des Arbeitgebers für eine Unfallversicherung bereits im Zeitpunkt der Zahlung um Arbeitslohn. Das ist in der Praxis überwiegend der Fall.
Steuerpflichtig ist auch der Teil der Versicherungsbeiträge, der auf berufliche Risiken entfällt. Diese Beitragsanteile sind zwar regelmäßig in der Steuererklärung abzugsfähig, die Arbeitgeberübernahme führt aber zu steuerpflichtigem Werbungskostenersatz.
Unfallversicherungsschutz auf Dienstreisen: steuerfreier Reisekostenersatz
Soweit Beiträge zu Versicherungen auch das Unfallrisiko bei Auswärtstätigkeiten abdecken, sind diese als Reisenebenkosten steuerfrei. Bei Unfallversicherungen, die nur berufliche Unfälle versichern, sind das 40 Prozent, bei Unfallversicherungen gegen alle Unfälle 20 Prozent der Prämien (vgl. dazu auch das nachfolgende Beispiel zur Gruppenunfallversicherung).
Aufteilung der Beiträge: steuerfrei, Werbungskosten oder Sonderausgaben
Bei der steuerlichen Betrachtung kommt es also zusammengefasst darauf an, welche Unfallrisiken abgesichert sind:
- Unfälle auf Dienstreisen (Auswärtstätigkeiten): Dieser Beitragsanteil bleibt steuerfrei (kein Arbeitslohn, auch nicht sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt), weil es sich um Reisenebenkosten handelt;
- Unfälle im betrieblichen Bereich: Dieser Beitragsanteil führt zwar zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn, der Betrag kann aber vom Arbeitnehmer im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung als Werbungskosten abgezogen werden;
- Unfälle im privaten Bereich: Auch dieser Beitragsanteil führt zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn; die Beiträge können als Sonderausgaben im Rahmen der Steuererklärung angesetzt werden.
Die meisten Unfallversicherungen sichern einzelne oder alle der oben genannten Risiken ab, sodass der Beitrag des Arbeitgebers aufgeteilt werden muss. Fehlen Angaben dazu, bestehen keine Bedenken, wenn die Anteile für betriebliche und private Risiken auf jeweils 50 Prozent des Gesamtbeitrags geschätzt werden.
Pauschalierung für Gruppenunfallversicherungen möglich
Eine Lohnsteuerpauschalierung mit einem Steuersatz von 20 Prozent ist möglich, wenn mehrere Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen gemeinsam in einem Unfallversicherungsvertrag versichert sind (sogenannte Gruppenunfallversicherung). Der maximale steuerpflichtige Durchschnittsbeitrag (ohne Versicherungssteuer) beträgt 100 Euro im Kalenderjahr (§ 40b Abs. 3 EStG).
Gruppenunfallversicherung: Beispiel für den Lohnsteuerabzug
In einer Gruppenunfallversicherung sind zahlreiche Arbeitnehmende gegen alle Unfälle zum Jahresbeitrag von 120 Euro versichert.
Privater Anteil (50 Prozent, voll steuerpflichtig) | 60 Euro |
Beruflicher Anteil (50 Prozent) davon für Dienstreisen und damit steuerfrei (40 Prozent von 50 Prozent) | 60 Euro 24 Euro |
Verbleibender steuerpflichtiger Anteil | 36 Euro |
Steuerpflichtiger Beitrag | 96 Euro |
Pauschalierung der Beiträge ist möglich | (<= 100 Euro) |
Freiwillige Unfallversicherung als Zukunftssicherungsleistung: Sachbezug
Die Gewährung von Unfallversicherungsschutz ist im Übrigen auch ein Sachbezug, auf den die monatliche 50-Euro-Freigrenze anwendbar ist,
- sofern bei Abschluss einer freiwilligen Unfallversicherung durch den Arbeitgeber
- der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmeirn den Versicherungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen kann und
- die Beiträge nicht pauschal besteuert werden (vgl. BMF-Schreiben vom 15. März 2022 - IV C 5 - S 2334/19/10007 :007 zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug, Randnummer 7).
So könnten die Beiträge in einigen Fällen am Ende doch vollständig steuerfrei bleiben.
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